Der Darlehensgeber kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, wenn in der Widerrufsinformation bei den Hinweisen zu weiteren Verträgen neben einem von den Parteien geschlossenen verbundenen (Kauf-)Vertrag noch weitere, im Einzelfall nicht abgeschlossene (Versicherungs-)Verträge aufgeführt werden.

Bei einem mit einem im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist der Verweis in § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB auf § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB dahin auszulegen, dass der Darlehensgeber den Darlehensnehmer lediglich über dessen Wertersatzpflicht nach § 357 Abs. 7 BGB zu unterrichten hat.
Widerrufsinformation bei einer Kaufpreisfinanzierung
Die dem Käufer (Darlehensnehmer) erteilte Widerrufsinformation ist fehlerhaft, weil die in ihr enthaltene Verweisung auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB“ nicht klar und verständlich i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach den Maßstäben des nationalen Rechts (Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB) klar und verständlich [1].
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat aber mit Urteil vom 26.03.2020 [2] entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG [3] dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist.
Auf der Grundlage dieses Urteils hält der Bundesgerichtshof im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge an seiner bislang entgegenstehenden Rechtsprechung nicht fest, wonach ein solcher Verweis klar und verständlich ist [4]. Die nationalen Regelungen in § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 EGBGB lassen nach ihrem Wortlaut offen, ob und auf welche Weise in der Widerrufsinformation auf die zu erteilenden Pflichtangaben hinzuweisen ist. Nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB muss dies lediglich klar und verständlich sein. Diese Voraussetzung ist auslegungsfähig, so dass bei einer richtlinienkonformen Auslegung eine Verweisung auf weitere Rechtsvorschriften den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit nicht genügt.
Will sich Darlehensgeberin auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen [5], setzt dies voraus, dass ihre Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht.
Dies war in dem hier entschiedenen Streitfall, was der Bundesgerichtshof durch einen Vergleich selbst feststellen kann [6], nicht der Fall:
In der Widerrufsinformation hat die Darlehensgeberin bei der Unterüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ als mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag nicht nur den Fahrzeugkaufvertrag, sondern – zu Unrecht – auch einen Vertrag über eine Restschuldversicherung angegeben. Einen solchen – ihm bei den Vertragsverhandlungen allerdings angetragenen Vertrag – hat der Käufer nicht abgeschlossen. Zwar sind optionale Bestandteile in der Widerrufsinformation zulässig, wenn hinreichend konkret angegeben ist, ob sie einschlägig sind [7], ohne dass dadurch die Musterkonformität in Frage steht. An einer solchen Angabe fehlt es hier aber.
ach dem Wortlaut des Gestaltungshinweises 2a zu dem Muster in An19 lage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB hat der Darlehensgeber nur den von dem Darlehensnehmer konkret abgeschlossenen, mit dem Darlehensvertrag verbundenen weiteren Vertrag anzugeben. Dies entspricht auch dem sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Willen des Gesetzgebers, wonach „an der gekennzeichneten Einfügestelle der verbundene Vertrag im Mustertext hinreichend konkret anzugeben“ sei [8] und „die Gestaltungshinweise stets an den jeweiligen Einzelfall angepasst werden“ müssten [9]. Die Gesetzlichkeitsfiktion soll nur eintreten, wenn der Darlehensgeber das Muster richtig ausfüllt und wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben verwendet [10]. Dies ist hier nicht erfolgt.
Rechtsmissbräuchlicher Widerruf?
Beim Rechtsmissbrauchseinwand geht es um die – nach rein nationalem Recht zu beantwortende – Frage, ob der Käufer gegen § 242 BGB verstößt, indem er sich auf das Fehlen des Musterschutzes (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB) beruft.
Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung [11]. Eine solche Beschränkung eines Rechts kann sich unter anderem im Falle einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ergeben [12].
Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind [13]. Diese Bewertung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters.
Insoweit kann unter anderem zu berücksichtigen sein, dass dem Käufer im Rahmen der Vertragsgespräche neben dem Kaufvertrag auch ein „Vertrag über die Restschuldversicherung“ angetragen worden war, den er aber nicht abgeschlossen hat, so dass für ihn klar erkennbar war, dass die Erstreckung der Gestaltungshinweise 2, 2a, 5, 5a, 5b, 5c, 5f und 5g auf einen solchen Vertrag in seinem Fall überflüssig war und diese lediglich in Bezug auf den abgeschlossenen Kaufvertrag galten. Ferner kann zu bedenken sein, dass der Käufer erstmals in der Revisionsinstanz und dort auch nur in Reaktion auf entsprechende vorsorgliche Ausführungen der Revisionserwiderung die überflüssige Angabe eines Vertrags über eine Restschuldversicherung beanstandet hat. Des Weiteren kann erwogen werden, dass er das Widerrufsrecht ausgeübt hat, um das Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben zu können, ohne auch – was er zu Unrecht meint – zum Wertersatz verpflichtet zu sein.
Information über die Wertersatzpflicht
Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB gelten bei einem verbundenen Vertrag, der – wie hier – dem Erwerb einer Ware dient, die Rechtsfolgen des § 357 BGB entsprechend. Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB hat der Darlehensnehmer im Rahmen der Rückabwicklung des mit dem Verbraucherdarlehen verbundenen Vertrags – hier des Fahrzeugkaufvertrags – unter den dort genannten Voraussetzungen Wertersatz für einen Wertverlust der Ware – hier des Kfz – zu leisten. Die (lediglich) entsprechende Anwendung des § 357 Abs. 7 BGB führt indes im Fall des Verbunds eines Darlehensvertrags mit einem – wie hier – im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag nicht dazu, dass die Wertersatzpflicht des Darlehensnehmers nur dann besteht, wenn der Darlehensgeber – wie dies § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB voraussetzt – den Darlehensnehmer „nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat“. Vielmehr genügt es, wenn der Darlehensgeber den Verbraucher über eine mögliche Wertersatzpflicht unterrichtet [14].
Soweit § 358 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 BGB auf § 357 Abs. 7 BGB verweist, ist dies im Hinblick auf § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB nicht einschlägig, wenn der Darlehensvertrag der Finanzierung eines – wie hier – im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrags dient. Denn der in § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB in Bezug genommene Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB betrifft lediglich außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen. Die in Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB angeführten Informationspflichten beziehen sich auf einen nach § 312g Abs. 1 BGB widerruflichen Vertrag und passen daher nicht für einen im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag, bei dem ein solches Widerrufsrecht nicht besteht.
Dem entspricht die Gesetzgebungsgeschichte. Die Einführung von § 357 Abs. 7 BGB und die korrespondierende Anpassung des Verweises in § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB zum 13.06.2014 beruhen auf der Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [15], die nach ihrem Art. 3 Abs. 3 Buchst. d i.V.m. Art. 2 Nr. 12 für Verträge über Finanzdienstleistungen nicht gilt. Nach der Gesetzesbegründung sollte mit der Änderung des Verweises in § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB die Vorschrift lediglich an die neue Rechtslage angepasst werden, während es im Übrigen aber bei der bisherigen Rechtslage bleiben sollte [16].
Nach der bis zum 12.06.2014 geltenden Rechtslage galt nach § 358 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BGB aF für den verbundenen Vertrag § 357 BGB aF entsprechend. Nach § 357 Abs. 1 BGB aF fanden auf das Widerrufs- und Rückgaberecht vorbehaltlich einer anderen Bestimmung die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. Dementsprechend schuldete der Darlehensnehmer nach einem Widerruf des Darlehensvertrags Wertersatz für tatsächlich gezogene Nutzungen (§ 346 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) und Wertersatz für einen Untergang oder die Verschlechterung der Sache, die über jene hinausging, die mit der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme verbunden war (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB). Die letztgenannte Regelung wurde allerdings durch § 357 Abs. 3 BGB aF dahin modifiziert, dass der Verbraucher Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache nur zu leisten hatte, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen war, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausging, und wenn er spätestens bei Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden war.
Danach genügte für das Entstehen der Wertersatzpflicht der Hinweis auf diese Rechtsfolge, während eine fehlerhafte oder fehlende Widerrufsbelehrung oder Widerrufsinformation insoweit unerheblich war. Von dieser Rechtslage wollte der Gesetzgeber bei Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie jedoch mit der Einführung von § 357 Abs. 7 BGB nur für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen, d.h. beschränkt auf den Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie, abweichen [17], während es im Übrigen bei der bisherigen Rechtslage bleiben sollte [16], also der Hinweis auf eine Wertersatzpflicht nach Maßgabe des § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB genügen sollte, aber auch erforderlich war [18].
Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck des § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB gegen eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf den mit einem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag.
Die besondere Informationspflicht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über das Widerrufsrecht und das Widerrufsrecht selbst knüpfen an die besondere Vertragsschlusssituation bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen an und sollen – nach der Vorstellung des Unionsgesetzgebers [19] wie auch nach der Vorstellung des nationalen Gesetzgebers [17] – eine Kompensation dafür schaffen, dass der Verbraucher im einen Fall einer Überrumpelungsgefahr ausgesetzt ist und im anderen Fall die Ware nicht wie im Ladengeschäft bereits vor Vertragsschluss prüfen kann. Diese Nachteile bestehen für den Verbraucher im Fall des Verbunds eines Darlehensvertrags mit einem im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag nicht, weshalb ihm im Hinblick auf den Kaufvertrag auch kein gesetzliches Widerrufsrecht zukommt.
Das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB und die Erstreckung seiner Rechtsfolgen auf den verbundenen Vertrag tragen dagegen der wirtschaftlichen Bedeutung von Krediten und der – nachträglichen – Ermöglichung eines Konditionenvergleichs mit Kreditangeboten anderer Kreditinstitute Rechnung. Eine nicht ordnungsgemäße Widerrufsinformation lässt indes die Wertersatzpflicht des Verbrauchers im Falle einer übermäßigen Nutzung der finanzierten Ware unberührt, sofern er – was folgerichtig lediglich fakultativ Gestaltungshinweis 5c der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB [20] vorsieht – bei Vertragsschluss über eine mögliche Wertersatzpflicht hinreichend unterrichtet worden ist.
Aus der Verbraucherkreditrichtlinie ergibt sich nichts Anderes. Sie enthält hierzu keine Vorgaben. Sie gibt lediglich vor, dass sich der Widerruf des Verbraucherdarlehens auf Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag (Art. 14 Abs. 4 Verbraucherkreditrichtlinie) und sich der Widerruf des verbundenen Vertrags auf den Kreditvertrag erstrecken muss (Art. 15 Verbraucherkreditrichtlinie).
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19
- BGH, Beschluss vom 31.03.2020 – XI ZR 581/18, ZIP 2020, 868 f. mwN[↩]
- EuGH, Urteil vom 26.03.2020 – C‑66/19, WM 2020, 688 – Kreissparkasse Saarlouis[↩]
- Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, ABl.2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl.2009, L 207, S. 14, ABl.2010, L 199, S. 40, und ABl.2011, L 234, S. 46[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 15 f.[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 28.07.2020 – XI ZR 288/19, WM 2020, 1627 Rn. 17 ff. und BGH, Beschluss vom 31.03.2020 – XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 6 ff.[↩]
- st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 42 ff.[↩]
- BT-Drs. 17/1394, S. 27, linke Spalte[↩]
- vgl. BT-Drs. 17/1394, S. 30, linke Spalte; siehe hierzu auch BGH, Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 52[↩]
- vgl. BT-Drs. 17/1394, S. 22, linke Spalte[↩]
- BGH, Urteile vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 18 und – XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 43, jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 26.10.1983 – II ZR 87/83, BGHZ 88, 320, 328; vom 12.03.1984 – II ZR 198/82, BGHZ 90, 287, 292; vom 16.03.1987 – II ZR 127/86, BGHZ 101, 84, 91; vom 18.05.1988 – IVa ZR 59/87, WM 1988, 1199, 1201; vom 10.11.1998 – XI ZR 370/97, BGHZ 140, 49, 51 f.; und vom 10.10.2000 – XI ZR 344/99, BGHZ 145, 286, 291; vgl. auch BGH, Urteil vom 07.11.2017 – XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 17 zur rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts zwecks Erwirkung günstigerer Vertragsbedingungen[↩]
- BGH, Urteile aaO[↩]
- ebenso Rosenkranz in BeckOGK BGB, Stand: 1.07.2020, § 358 Rn. 113.4; Herresthal, ZIP 2019, 49, 51[↩]
- ABl. EU Nr. L 304, S. 64; im Folgenden: Verbraucherrechterichtlinie[↩]
- vgl. BT-Drs. 17/12637, S. 66 linke Spalte[↩][↩]
- vgl. BT-Drs. 17/12637, S. 63 rechte Spalte[↩][↩]
- vgl. BT-Drs. 17/12637, S. 83 linke Spalte[↩]
- vgl. Erwägungsgrund 47 der Verbraucherrechterichtlinie[↩]
- vgl. hierzu auch BT-Drs. 17/12637, S. 83 linke Spalte zum damaligen Gestaltungshinweis 6c[↩]
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