Der Fristenschriftsatz und die Telefaxnummer aus der Akte

Überträgt eine Kanzleiangestellte die anzuwählende Telefaxnummer des Gerichts aus einem in der Akte befindlichen Schreiben des Gerichts in einen fristgebundenen Schriftsatz, erfordert die Ausgangskontrolle, die Richtigkeit der gewählten Nummer auch darauf zu kontrollieren, ob sie tatsächlich einem Schreiben des Empfangsgerichts entnommen wurde.

Der Fristenschriftsatz und die Telefaxnummer aus der Akte

Wird diese Kontrolle versäumt, ist in Altfällen gleichwohl Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Prüfung, ob die der Akte entnommene Nummer aus einem Empfängerschreiben stammt, teils für entbehrlich erachtet wird.

Dem Prozessbevollmächtigten obliegt nicht die persönliche Kontrolle, ob die richtige Telefaxnummer verwendet wurde. Bei dem Heraussuchen und Eingeben der Faxnummer in das Faxgerät handelt es sich vielmehr um Hilfstätigkeiten, die in jedem Fall dem geschulten Kanzleipersonal eigenverantwortlich überlassen werden können1.

Allerdings ist der Anwalt verpflichtet, für eine Büroorganisation zu sorgen, die eine Überprüfung der durch Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze auch auf die Verwendung der zutreffenden Empfängernummer hin gewährleistet.

Der Rechtsanwalt erfüllt seine Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, bei Einsatz eines Telefaxgerätes nur dann, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich nach der Übermittlung eines Schriftsatzes einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen2. Die Richtigkeit der Empfängernummer ist von den Mitarbeitern abschließend und selbständig zu prüfen3.

Im Streitfall wurde die zur Übermittlung verwendete Faxnummer entsprechend der Organisation im Büro der Bevollmächtigten der Klägerin unmittelbar aus einem in der Akte befindlichen Schreiben des Berufungsgerichts entnommen und in den zu versendenden Schriftsatz eingefügt.

Die Grundsätze über die selbständige Prüfung der Empfängernummer gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn die Telefaxnummer des Empfangsgerichts der Akte entnommen wird. Bei dieser Verfahrensweise kann es leicht zu Verwechslungen kommen. Eine solche Gefahr besteht nicht nur, wenn sich der gerichtliche Schriftsatzempfänger infolge einer Verweisung des Rechtsstreits oder des Übergangs der Sache an das Rechtsmittelgericht auch in der vom Anwalt geführten Handakte im Laufe des Rechtsstreits geändert hat. Das Büropersonal muss daher stets angewiesen werden, die angegebene Faxnummer noch einmal auf ihre Zuordnung zu dem vom Rechtsanwalt bezeichneten Empfangsgericht zu überprüfen. Nur so kann die bekannte Fehlerquelle beherrscht werden, dass fristgebundene Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelbegründungen per Fax trotz richtiger Gerichtsadressierung weiter an das Gericht der Vorinstanz geleitet werden4. Nach diesen Maßstäben, die der Bundesgerichtshof weiterhin für zutreffend erachtet, ist bei der Entnahme der Empfängernummer aus einem von diesem stammenden, bei der Akte befindlichen Schreiben stets eine – zweifache – Kontrolle des Inhalts vorzunehmen, ob die gewählte Nummer mit der in dem Schreiben enthaltenen Nummer übereinstimmt und ob es sich bei dem Schreiben tatsächlich um ein solches des Empfängers handelt. Danach fehlt es hier an einer ordnungsgemäßen Kanzleiorganisation, weil die eingesetzte Empfangsnummer von dem Personal lediglich dahin abzugleichen war, ob sie mit der Nummer aus einem bei der Akte befindlichen – vermeintlich von dem Berufungsgericht herrührenden – Schreiben übereinstimmt, aber die weitergehende Prüfung, wer Absender dieses Schreibens ist, versäumt wurde.

Allerdings wird abweichend von dieser Beurteilung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs teilweise angenommen, dass sich bei einer Entnahme der Faxnummer aus der Akte das besonders hohe Verwechslungsrisiko, das bei der Auswahl aus elektronischen oder buchmäßig erfassten Daten besteht, erheblich verringere. Dies gestatte es, die Sorgfaltsanforderungen an die Ausgangskontrolle abzumildern und eine Überprüfung der verwendeten Faxnummer auf Übereinstimmung mit der aus der Akte entnommenen, im Schriftsatz festgehaltenen Faxnummer zu beschränken. Mithin reiche es aus, mögliche Eingabefehler zu korrigieren, indem die gewählte Empfängernummer mit der zuvor in den Schriftsatz eingefügten Nummer abgeglichen werde5. Das Versehen der Mitarbeiterin der Klägerin, die eine einem Schreiben des Amtsgerichts statt des Berufungsgerichts entnommene Telefaxnummer in den Schriftsatz übertragen hat, wäre der Klägerin mangels einer weitergehenden Kontrollpflicht danach nicht als Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) zuzurechnen.

Unabhängig davon, welcher der geschilderten Auffassungen zu folgen ist, kann gegenwärtig ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht angenommen werden. Sie durfte sich wegen der uneinheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung, in der die Divergenz bislang nicht offen ausgesprochen wurde, an der ihr günstigeren Ansicht orientieren, die sich mit einem Abgleich der gewählten Empfängernummer mit dem in der Akte befindlichen Schriftsatz begnügt. Folglich ist ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht gegeben. Bei dieser Sachlage besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Veranlassung, den Großen Senat für Zivilsachen anzurufen (vgl. § 132 Abs. 4 GVG). Künftig wird sich ein Prozessbevollmächtigter, um dem Gebot des sichersten Weges zu genügen, jedoch wegen der mit der vorliegenden Entscheidung bewirkten Problematisierung an der strengeren Auffassung ausrichten müssen, solange nicht der Große Senat für Zivilsachen angerufen wird und im gegenteiligen Sinne entscheidet.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Oktober 2010 – IX ZB 34/10

  1. BGH, Beschlüsse vom 23.03.1995 – VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105, 2106; und vom 20.12.1999 – II ZB 7/99, NJW 2000, 1043; BFH, NJW 2003, 2559, 2560[]
  2. BGH, Beschluss vom 22.06.2004 – VI ZB 14/04, NJW 2004, 3491[]
  3. BGH, Beschlüsse vom 10.01.2000 – II ZB 14/99, NJW 2000, 1043, 1044; und vom 22.06.2004, aaO, S. 3492[]
  4. BGH, Beschluss vom 11.03.2004 – IX ZR 20/03, BGHReport 2004, 978 = FamRZ 2004, 866 = BGHR ZPO § 233 Telekopie 3 [Gründe]; ebenso BGH, Beschlüsse vom 26.09.2006 – VIII ZB 101/05, NJW 2007, 996, 997; und vom 04.02.2010 – I ZB 3/09[]
  5. BGH, Beschlüsse vom 22.06.2004, aaO, S. 3492; vom 13.02.2007 – VI ZB 70/06, NJW 2007, 1690, 1691 Rn. 11; und vom 11.11.2009 – XII ZB 117/09, BRAK-Mitt. 2010, 25[]