Der Fristverlängerungsantrag und die Postlaufzeit

Ein Prozessbevollmächtigter ist grundsätzlich nicht gehalten, sich vor Fristablauf durch Rückfrage bei der Geschäftsstelle des Gerichts von einem rechtzeitigen Eingang zu überzeugen.

Der Fristverlängerungsantrag und die Postlaufzeit

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs darf der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Eine solche unzumutbare Erschwerung liegt vor, wenn Gerichte bei der Entscheidung über Verlängerungsanträge und über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Verhalten als schuldhaft ansehen, das nach der Rechtsprechung eines Obersten Bundesgerichts eindeutig nicht zu beanstanden ist1.

Eine Prozesspartei und ihr Prozessbevollmächtigter dürfen auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten vertrauen und können deshalb damit rechnen, dass ein rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfener Verlängerungsantrag rechtzeitig bei Gericht eingehen werde2.

Ein Prozessbevollmächtigter ist grundsätzlich nicht gehalten, sich vor Fristablauf durch Rückfrage bei der Geschäftsstelle des Gerichts von einem rechtzeitigen Eingang zu überzeugen. Denn er ist bereits in besonderem Maße verpflichtet, für eine zuverlässige Ausgangskontrolle zu sorgen. Dann kann es ihm regelmäßig nicht auch noch obliegen, den Eingang seiner Schriftsätze bei Gericht zu überwachen3.

Eine Nachfragepflicht kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn hierfür ein konkreter Anlass besteht. Dieser besteht nicht schon dann, wenn der Anwalt in der noch laufenden Berufungsbegründungsfrist keine auf seinen Schriftsatz bezogene Verfügung des Gerichts erhält. Denn allein daraus müssen sich ihm noch keine Zweifel aufdrängen, dass sein Schriftsatz nicht bei Gericht eingegangen sein könnte. Eine Erkundigungspflicht wird nur durch eine Mitteilung des Gerichts ausgelöst, die unzweideutig ergibt, dass etwas fehlgelaufen ist. Die Sorgfaltspflichten des Prozessbevollmächtigten würden überspannt und der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert, wenn man in derartigen Fällen verlangen würde, Erkundigungen über den Verbleib eines rechtzeitig abgegebenen Schriftsatzes einzuholen4. Die vom Brandenburgischen Oberlandesgericht5 zur Begründung seiner anders lautenden Ansicht zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind überholt6.

Vorliegend gilt nicht deshalb etwas anderes, weil der klägerische Prozessbevollmächtigte seine Mitarbeiterin angewiesen hatte, beim Berufungsgericht den Eingang des Schriftsatzes nachzufragen, und diese, nachdem sie mehrfach telefonisch nicht zum Oberlandesgericht durchdringen konnte, wegen des Arbeitsanfalls den Auftrag vergessen hatte. Die Anweisung an die Mitarbeiterin ging über die ihn treffenden Sorgfaltspflichten hinaus. Auch wenn die Mitarbeiterin ihm aufgrund organisatorischer Maßnahmen am letzten Tag der Frist zur Kenntnis gebracht hätte, dass sie das Berufungsgericht telefonisch nicht erreicht habe, hätte er nichts veranlassen müssen, sondern weiterhin auf den rechtzeitigen Eingang des Fristverlängerungsantrags bei Gericht und die Fristverlängerung vertrauen dürfen.

  1. BVerfGE 79, 372, 376 f; BVerfG, NJW 1998, 3703 und NJW 2000, 1634; BGH, Beschluss vom 13.12.2005 – VI ZB 52/05, VersR 2006, 568 Rn. 5; vom 05.06.2012 – VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 6[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.2005, aaO Rn. 7; vom 21.10.2010 – IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 15[]
  3. BGH, Beschluss vom 03.12.2009 – IX ZB 238/08, nv Rn. 10; vom 20.12.2011 – VI ZB 28/11, nv Rn. 7; vom 05.06.2012 – VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 9 mwN[]
  4. BGH, Beschluss vom 03.12.2009, aaO Rn. 11; vom 20.12.2011, aaO Rn. 8; vom 05.06.2012, aaO Rn. 10[]
  5. OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2012 – 6 U 14/12[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2011, aaO Rn. 7 f; vom 05.06.2012, aaO Rn. 8 ff[]