Der Fußgänger und das Spritzwasser

Es besteht kein Schadensersatzanspruch, wenn ein Fahrzeughalter eine Wasserlache auf der Straße nicht in Schrittgeschwindigkeit durchfährt und durch das Spritzwasser die Kleidung eines Fußgängers verschmutzt wird.

Der Fußgänger und das Spritzwasser

In einem vom Landgericht Itzehoe entschiedenen Fall befuhr der Beklagte mit seinem Pkw eine Straße in Büsum, die zur selben Zeit auch von dem Kläger und seiner Ehefrau als Fußgänger genutzt wurde.

Der Kläger behauptete, bedingt durch Tauwetter sei die Straße von Wasserlachen durchsetzt gewesen und es habe sich auf der Straße ein “riesiger Teich” gebildet. Auf der Höhe des Klägers und seiner Frau sei der Beklagte so schnell durch diese Wasserlache gefahren, dass eine Wasserfontaine auf die beiden niedergegangen sei. Dadurch sei ihre Kleidung beschmutzt worden. Der Beklagte – so der Kläger – hätte den Schaden durch Fahren im Schritttempo abwenden können. Die Reinigung der Kleidung kostete 39,60 €, die der Kläger mit der Klage geltend machte.

Sowohl das erstinstanzlich mit der Klage befasste Amtsgericht Melsdorf wie auch auf die – zugelassene – Berufung das Landgericht Itzehoe haben die Klage abgewiesen, da die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nicht vorlägen: Den Beklagten treffe kein Verschulden an der behaupteten Verunreinigung der Kleidung, da ein Pkw-Fahrer keinesfalls verpflichtet sei, Wasserlachen auf der Fahrbahn stets nur im Schritttempo zu durchfahren, wenn andernfalls Fußgänger bespritzt werden könnten. So sei etwa auf die Unfallgefahr hinzuweisen, die durch das Abbremsen oder Langsamfahren für den nachfolgenden Verkehr begründet würde. Aber auch da, wo ein Durchfahren von Wasserlachen in Schrittgeschwindigkeit ohne Gefährdung des übrigen Verkehrs möglich sei, könne dies stets verlangt werden, um ein Bespritzen von Fußgängern auszuschließen. Bei Regen müssten sonst gegebenenfalls ganze Ortschaften oder Städte in Schrittgeschwindigkeit durchfahren werden, um eine Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs auszuschließen, was den Straßenverkehr unzumutbar beeinträchtigen würde. Soweit danach Fußgänger damit rechnen müssten, bespritzt zu werden, könnten sie sich durch geeignete Bekleidung schützen.

Weiterlesen:
Der straßenreinigende Anlieger als Nicht-Fußgänger

Landgericht Itzehoe, Beschluss vom 24. Februar 2011 – 1 S 186/10