Der Bundesgerichtshof hatte sich heute mit dem Schadensersatzanspruch eines Autokäufers zu befassen, den der Autokäufer wegen eines Sachmangels gegen einen Kfz-Sachverständigen geltend machte, der das Fahrzeug im Auftrag des Verkäufers in eine Internet-Restwertbörse eingestellt hat.
Die Klägerin ist als gewerbliche Restwertaufkäuferin tätig, der Beklagte betreibt ein Kfz-Sachverständigenbüro. Der Beklagte bot im Auftrag eines Autohauses einen unfallbeschädigten Pkw Skoda in einer Internet-Restwertbörse zum Verkauf an. Auf einem der von ihr ins Internet gestellten Lichtbilder war eine Standheizung zu erkennen, die in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung erwähnt wurde und nach dem Willen des Autohauses auch nicht verkauft werden sollte. Das Gebot der Klägerin in Höhe von 5.120 € wurde von dem Autohaus als Verkäuferin angenommen. Vor der Abholung des Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter der Klägerin wurde die Standheizung von der Verkäuferin ausgebaut.
Die Klägerin nahm daraufhin den Beklagten auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und Einbau einer gebrauchten Standheizung in Anspruch. Das erstinstanzlich mit der Klage befasste Amtsgericht Merseburg hat die Klage abgewiesen1, die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Landgericht Halle zurückgewiesen2.
Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte nun vor Bundesgerichtshof ebenfalls keinen Erfolg: Der Klägerin stehe, so der Bundesgerichtshof, gegenüber dem Sachveständigen der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der ausgebauten Standheizung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Legt man das Vorbringen der Klägerin zugrunde, so steht dieser gegenüber der Verkäuferin gemäß § 439 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Nacherfüllung zu, der auf Wiedereinbau der im Internet abgebildeten Standheizung oder Einbau einer gleichwertigen Standheizung, nicht aber auf Kostenerstattung gerichtet ist. Diesen Nacherfüllungsanspruch muss die Klägerin zunächst vergeblich geltend gemacht haben, bevor sie von der Verkäuferin – oder wie hier: einem Dritten – wegen der ausgebauten Standheizung Schadensersatz (Kostenerstattung) verlangen kann; andernfalls würde der gesetzliche Vorrang der Nacherfüllung unterlaufen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Januar 2011 – VIII ZR 346/09











