Ist in einem Außervollzugsetzungsbeschluss für einen Haftbefehl bestimmt, dass der Beschuldigte eine Sicherheit als „Eigenhinterleger“ zu leisten habe, steht dies weder der Aufnahme eines Darlehens durch den Beschuldigten zum Zwecke der Aufbringung der Kaution noch der Abtretung des künftigen Rückzahlungsanspruches gegen die Hinterlegungsstelle an den Darlehensgeber entgegen.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte das Amtsgericht im Dezember 2011 einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen. Mit Beschluss vom Folgetag setzte ihn der Ermittlungsrichter außer Vollzug. Als Auflage wurde unter anderem bestimmt, dass der Beschuldigte „als Eigenhinterleger“ eine Sicherheit in Höhe von 1 Mio. € bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts zu hinterlegen habe. Die Darlehensgeberin, die mit dem Beschuldigten in Geschäftsbeziehungen stand, überwies noch am gleichen Tag einen Betrag von 500.000 € auf ein Anderkonto des Strafverteidigers des Beschuldigten. Dieser Betrag wurde zur Erbringung der Sicherheit verwendet. In der Folgezeit schloss die Darlehnsgeberin mit dem Beschuldigten eine Vereinbarung, wonach sich dieser verpflichtete, ihr den überwiesenen Betrag zuzüglich 6 v.H. Zinsen pro Jahr zurückzuzahlen. Der Anspruch sollte mit der Freigabe der Kaution oder mit dem Verfall fällig werden. Gleichzeitig trat der Beschuldigte sämtliche Rückzahlungsansprüche hinsichtlich der Kaution gegen die Hinterlegungsstelle bis zur Höhe des Darlehensbetrages einschließlich der Zinsen an die Darlehensgeberin ab, die diese Abtretung annahm. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom November 2012 wurden der Haftbefehl sowie der Außervollzugsetzungsbeschluss aufgehoben und der Beschuldigte aufgrund eines neuen Haftbefehls wieder inhaftiert. Im Dezember 2012 ordnete das Amtsgericht zur Sicherung der den Verletzten aus den in Rede stehenden Straftaten des Beschuldigten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüchen den dinglichen Arrest in das Vermögen des Beschuldigten in Höhe von 3, 5 Mio. € an. In Vollziehung dieses Arrestbeschlusses pfändete die Staatsanwaltschaft München den Anspruch des Beschuldigten auf Rückzahlung des hinterlegten Betrages bis zu einer Höhe von 1 Mio. €.
Mit der vorliegenden Drittwiderspruchsklage macht die Darlehensgeberin geltend, die Pfändung sei in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages von 500.000 € nebst der Zinsen unwirksam. Sie begehrt, die Pfändung insoweit für unzulässig zu erklären und den Freistaat Bayern zu verurteilen, die Freigabe des hinterlegten Geldbetrages in dieser Höhe zu erklären und der Auszahlung an die Darlehensgeberin zuzustimmen.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht München – I hat die Klage abgewiesen1. Das Oberlandesgericht München hat ihr dagegen auf die Berufung der Darlehensgeberin stattgegeben2. Die hiergegen erhobene; vom OLG München zugelassene Revision blieb jetzt vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht München hat, so der Bundesgerichtshof, richtig entschieden.
Die Zulässigkeit der Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO ergibt sich aus § 111d Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 928 ZPO3.
Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, weil die Abtretung des Auszahlungsanspruchs an die Darlehensgeberin vor der Pfändung dieses Anspruchs durch die Staatsanwaltschaft in Vollzug der Anordnung des dinglichen Arrestes erfolgte. Dabei stand die Anordnung im Außervollzugsetzungsbeschluss vom 21.12 2011, wonach der Beschuldigte die Kaution als „Eigenhinterleger“ zu erbringen hatte, einer Abtretung nach § 399 BGB nicht entgegen.
Die Frage ist allerdings streitig. Manche nehmen, anders als das Oberlandesgericht München, an, die Bestimmung im Außervollzugsetzungsbeschluss, dass die Kaution vom Beschuldigten als „Eigenhinterleger“ zu erbringen sei, habe in jedem Fall die Unabtretbarkeit des Rückzahlungsanspruchs zur Folge. Es stehe im freien Ermessen des Haftrichters, ob er die Sicherheit nur durch den Beschuldigten oder auch durch einen Dritten zulasse. Wenn der Beschuldigte den Anspruch auf Rückzahlung abtreten könne, werde die von ihm selbst erbrachte Sicherheit zu einer Fremdsicherheit. Ließe man dies zu, könne der Beschuldigte in das Wahlrecht des Richters eingreifen4.
Diese Auffassung ist unzutreffend. Der Beschuldigte kann den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution auch dann an einen Dritten abtreten, wenn er die Kaution als „Eigenhinterleger“ erbracht hat5.
Nach § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StPO kann ein Haftbefehl wegen Fluchtgefahr vom Richter unter anderem außer Vollzug gesetzt werden bei Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen Dritten. Der Richter setzt Höhe und Art der Sicherheit gemäß § 116a Abs. 2 StPO nach freiem Ermessen fest. Er kann gemäß § 116a Abs. 1 StPO auch zulassen, dass die Sicherheit durch Bürgschaft einer geeigneten Person geleistet wird. Dabei meint hier die „Bürgschaft“ nicht die in §§ 765 ff BGB geregelte Bürgschaft, vielmehr muss ein Schuldversprechen eines Dritten in Form eines aufschiebend bedingten selbstschuldnerischen Zahlungsversprechens vorliegen, etwa durch Angehörige oder eine Bank6.
Wird eine Sicherheit durch einen Dritten zugelassen, kann diese nach Maßgabe des richterlichen Beschlusses durch Hinterlegung von Bargeld oder Wertpapieren oder durch ein Schuldversprechen des Dritten erbracht werden. Wird dagegen eine Sicherheitsleistung dahingehend angeordnet, dass ein Beschuldigter als Sicherheit eine Geldsumme als „Eigenhinterleger“ erbringen muss, ist eine Sicherheitsleistung durch Dritte ausgeschlossen. Der Beschuldigte muss die Sicherheit selbst erbringen. Dazu, wie das Geld zuvor in sein Vermögen gelangt ist, wird hierdurch keine Aussage getroffen. Vor allem ist nicht etwa gefordert, dass der Beschuldigte nach Erbringung der Sicherheit schuldenfrei sein müsste. Deshalb bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass der Beschuldigte den Kautionsbetrag aus früher aufgenommenen und noch nicht zurückgezahlten Darlehen bestreitet. Nichts anderes kann gelten, wenn er ein Darlehen gerade zur Aufbringung der Kaution aufnimmt. Ist in dem Haftverschonungsbeschluss bestimmt, dass die Kaution vom Beschuldigten persönlich zu leisten ist, muss er lediglich das Geld beim Amtsgericht selbst hinterlegen7. Mehr ist von ihm nicht gefordert.
Die Kaution dient ausschließlich der Erfüllung des Zweckes der Untersuchungshaft, nämlich dass sich der Beschuldigte dem weiteren Verfahren und, was sich aus § 124 Abs. 1 StPO ergibt, der erkannten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme stellt8.
Wird die Sicherheit frei, weil der Beschuldigte wieder in Haft genommen oder der Haftbefehl wegen weggefallenen Tatverdachts aufgehoben wird (§ 123 Abs. 2 StPO), hat derjenige, der die Sicherheit erbracht hat, Anspruch auf Rückzahlung nach Maßgabe der landesrechtlichen Hinterlegungsvorschriften. Der Staat ist nicht berechtigt, gegen den Anspruch auf Auszahlung des hinterlegten Betrages etwa mit einer Steuerforderung aufzurechnen9. Ebenso wenig kann mit den Verfahrenskosten oder einer Geldstrafe aufgerechnet werden10. Die Leistung einer Sicherheit, auch wenn sie durch den Beschuldigten erfolgt, für den zu dieser Zeit noch die Unschuldsvermutung gilt, ist keine Strafe oder strafähnliche Sanktion. Sie enthält kein sozialethisches Unwerturteil11. Deshalb ist mit ihr die Verfolgung anderer als der genannten Zwecke ausgeschlossen12. Auch die Forderung des Beschuldigten auf Rückzahlung einer frei gewordenen Sicherheit kann deshalb nicht mit einem sozialethischen Unwerturteil belegt werden.
Die Forderung auf Rückzahlung der frei gewordenen Kaution ist, wie jede Forderung, grundsätzlich abtretbar und pfändbar. Davon ist der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit als selbstverständlich ausgegangen13.
Treffen eine Pfändung und eine Abtretung zusammen, gilt der Grundsatz der Priorität14. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Rechtsberater des für die Gestellung der Kaution durch den Beschuldigten darlehensgebenden Mandanten verpflichtet, diesen darauf hinzuweisen, dass eine Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs durch Abtretung des Anspruchs auf Rückzahlung der Kaution geboten sein kann, wenn eine Pfändung dieses Anspruchs zu befürchten ist15.
Einer Abtretbarkeit des Anspruchs auf Rückzahlung der Kaution stünde allerdings § 399 Fall 1 BGB entgegen, wenn die Rückzahlung an einen anderen als den Beschuldigten nicht ohne Veränderung des Inhalts dieser Zahlung erfolgen könnte. Das hat das Oberlandesgericht München zutreffend verneint.
Die Annahme, der Beschuldigte greife durch eine Abtretung in das Wahlrecht des Haftrichters ein, ob eine Fremdsicherheit oder eine Eigensicherheit des Beschuldigten zu leisten sei, ist unzutreffend. Welche Art von Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen Dritten zu leisten ist, kann der Richter gemäß § 116a Abs. 2 StPO nach freiem Ermessen festsetzen. Ordnet er an, dass der Beschuldigte die Sicherheit als „Eigenhinterleger“ zu erbringen habe, ist damit, wie ausgeführt, nur gesagt, dass die Sicherheit gegenüber der Hinterlegungsstelle nicht von einem Dritten erbracht werden kann. In die Regelungskompetenz des Richters wird nicht dadurch eingegriffen, dass der Beschuldigte ein Darlehen aufnimmt.
Dies zeigt sich auch daran, dass die jederzeit mögliche Pfändung des Rückzahlungsanspruchs durch einen Gläubiger, auch den Darlehensgläubiger; vom Beschuldigten gar nicht zu beeinflussen ist. Die Pfändung hat aber dieselben Auswirkungen wie die Abtretung. Die pfändende Staatsanwaltschaft hätte gegen eine Pfändung auch keine Einwendungen, wie ihre eigene Pfändung zeigt. Auch durch sie wird nicht in die Entscheidungshoheit des Haftrichters eingegriffen.
Das Oberlandesgericht München hat zutreffend festgestellt, dass es der Zweck der Kaution ist, auf den Beschuldigten dahingehend einzuwirken, dass dieser sich dem Verfahren nicht entzieht11. Hat der Beschuldigte als „Eigenhinterleger“ sich die Mittel in zulässiger Weise durch Darlehen beschafft, belastete ein Verfall der Kaution gleichwohl in erster Linie ihn selbst, weil der Darlehensgläubiger wegen seines Rückforderungsanspruchs auch auf das sonstige Vermögen des Beschuldigten zugreifen könnte. Die Annahme, der Beschuldigte sei in einem solchen Fall selbst nicht belastet, ist unzutreffend. Die Art der Belastung mag der Haftrichter nach den Umständen des Einzelfalls für unzureichend halten, um die Fluchtgefahr zu bannen; dann kann er entsprechende weitere Anordnungen treffen.
Ist der Beschuldigte allerdings vermögenslos, besteht seine Sorge für den Fall des Verfalls der Kaution vor allem in der Befürchtung, die Beziehung zu dem Dritten zu belasten. Diese Befürchtung wird durch eine Abtretung des Rückzahlungsanspruchs an den Dritten gemindert. Die Rückzahlung an den Dritten setzt aber weiterhin voraus, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren nicht entzieht. Eine Minderung des Fluchthemmnisses tritt deshalb durch die Abtretung nicht zwangsläufig ein. Dem Haftrichter steht es frei, dies im Einzelfall anders zu beurteilen und entsprechend für den Beschuldigten ergänzende Anordnungen zu treffen. Dies ist hier nicht geschehen.
Die Annahme, durch die Abtretung wandele sich die zu leistende Sicherheit in eine Sicherheit des Darlehensgebers um, ist ebenfalls rechtlich unzutreffend. Sie verkennt zudem, dass durch die Abtretung die Sicherheit zum Zwecke des Strafverfahrens völlig unberührt bleibt. Der Zugriff des Zessionars ist letztlich nur möglich, wenn die Sicherheitsleistung nicht verfällt, der Beschuldigte sich also dem Strafverfahren stellt. Dann hat die Sicherheit ihren strafprozessualen Zweck aber vollständig erfüllt.
Der Beschuldigte wird eine Abtretung im Übrigen nicht vornehmen, um sich dem Strafverfahren leichter entziehen zu können. Er handelt vielmehr so, um denjenigen, der ihm mit einem Darlehen geholfen hat, abzusichern und vor dem Zugriff von Pfändungsgläubigern zu schützen. Enthält die Leistung einer Kaution keinen sozialethischen Unwertgehalt12, gilt dies auch und erst recht für das Darlehen, das ein Dritter dem Beschuldigten zur Stellung der Kaution zur Verfügung stellt. Dass er hierfür eine Sicherheit in der Form begehrt und erhält, dass er das von ihm zur Verfügung gestellte Geld wieder zurückerhält, wenn sich der Beschuldigte entsprechend dem Zweck der Kaution dem Verfahren gestellt hat oder die Sicherheit sonst frei wird, ist in keiner Weise zu missbilligen. Den möglichen Opfern des Beschuldigten wird dadurch kein Nachteil zugefügt. Der Darlehensgeber ist nicht verpflichtet, den Geschädigten vorrangigen Zugriff auf dieses Geld zu Lasten seines Vermögens zu gestatten. Er selbst ist den Geschädigten nicht ersatzpflichtig.
§ 399 Fall 1 BGB stellt auf die abgetretene Forderung ab. Das ist hier die Forderung auf Rückzahlung der Kaution, wenn diese frei geworden ist. Sie wird dann zurückgezahlt, weil sie für die Zwecke der Sicherung der Durchführung des Strafverfahrens nicht mehr benötigt wird. Dann ist aber für diesen Zweck unerheblich, an wen sie zurückgezahlt wird.
Würde man im Streitfall annehmen, dass die Forderung auf Rückzahlung der Kaution bei „Eigenhinterlegern“ wegen Zweckverfehlung nach § 399 Fall 1 BGB nicht abtretbar wäre, hätte dies vollstreckungsrechtlich zur Folge, dass die Forderung gemäß § 851 ZPO auch nicht gepfändet werden könnte. § 851 Abs. 2 ZPO ist dem Wortlaut nach zu weit geraten. Er meint nur den Fall des § 399 Fall 2 BGB, wonach die Parteien die Abtretbarkeit einer Forderung durch Vereinbarung ausschließen können. Dass ein solcher Fall hier vorläge, hat das Oberlandesgericht München zutreffend abgelehnt. § 851 Abs. 2 ZPO will verhindern, dass allein durch Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger, eine Forderung solle unabtretbar sein, auch deren Unpfändbarkeit erreicht werden kann, obwohl die Forderung nach den allgemeinen Vorschriften pfändbar wäre16.
Im Falle des § 399 Fall 1 BGB wäre gemäß § 851 ZPO eine Pfändung nur im Rahmen der Identität der Forderung zulässig, das heißt nur, wenn sie die Forderung ihrer Zweckbestimmung zuführen würde. Die Pfändung dürfte also nur zu dem Zweck erfolgen, der mit der Kaution verfolgt wird, nämlich dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren stellt. Die von der Staatsanwaltschaft zu anderen Zwecken erfolgte Pfändung wäre dann gemäß § 851 ZPO ebenfalls unzulässig gewesen, und zwar insgesamt, nicht nur in dem von der Drittwiderspruchsklage verfolgten Umfang17.
Ein Fall des § 399 Fall 2 BGB liegt nicht vor. Ein Abtretungsverbot ergibt sich auch nicht aus sonstigen Vorschriften.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. März 2016 – IX ZR 303/14
- LG München I, Urteil vom 08.01.2014 – 30 O 16882/13[↩]
- OLG München, Urteil vom 04.12.2014 – 8 U 327/14[↩]
- BGH, Beschluss vom 22.09.2005 – IX ZB 265/04, BGHZ 164, 176, 178[↩]
- OLG München, NJW-RR 1998, 1372; OLG Hamm, StRR 2009, 271 Rn. 3; Posthoff in Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 5. Aufl., § 116a Rn. 2[↩]
- vgl. z.B. Herrmann in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 2. Aufl. § 116 Rn. 27; Sättele, StV 2000, 510; Schlothauer in Strafverteidigung im Rechtsstaat, 25 Jahre Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltsvereins, S. 1039[↩]
- vgl. z.B. OLG Karlsruhe, StV 2001, 120, 121; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 116a Rn. 4[↩]
- BGH, Urteil vom 22.07.2004 – IX ZR 132/03, WM 2004, 1825, 1827; OLG Düsseldorf, StV 1990, 167; OLG Hamm, JMBl. NW 1991, 58; Graf in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 116a Rn. 3[↩]
- Herrmann in Satzger/Schluckebier/Widmaier, aaO, § 116 Rn. 27; Graf in Karlsruher Kommentar zur StPO, aaO, § 116 Rn. 18[↩]
- BGH, Urteil vom 24.06.1985 – III ZR 219/83, BGHZ 95, 109[↩]
- OLG Frankfurt am Main, StV 2000, 509; LG München II, StV 1998, 554; Herrmann, aaO Rn. 27; Graf/Krauß, StPO, 2. Aufl., § 116a Rn. 4; Graf in Karlsruher Kommentar zur StPO, aaO Rn. 8[↩]
- BVerfG, NJW 1991, 1043[↩][↩]
- BVerfG, aaO[↩][↩]
- BGH, Urteil vom 24.06.1985 – III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 110, 115; vom 22.07.2004 – IX ZR 132/03, WM 2004, 1825, 1827; OLG Frankfurt am Main, StV 2000, 509[↩]
- BGH, Urteil vom 24.06.1985, aaO S. 115; vom 22.07.2004, aaO S. 1827[↩]
- BGH, Urteil vom 22.07.2004, aaO S. 1827 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 26.04.1978 – VIII ZR 18/77, WM 1978, 613 f; vom 21.06.1985 – V ZR 37/84, BGHZ 95, 99, 101 f; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 851 Rn. 6; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 12. Aufl., § 851 Rn. 8[↩]
- BGH, Urteil vom 15.05.1985 – IVb ZR 33/84, BGHZ 94, 316, 322; Musielak/Voit/Becker, aaO, § 851 Rn. 3; Zöller/Stöber, aaO, § 851 Rn. 3; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 7. Aufl., § 851 Rn. 21[↩]