Der gekündigte Schrebergarten – und der Streitwert für die Räumungsklage

Für die Bemessung des Beschwerdewerts bei einer Verurteilung zur Räumung und Herausgabe eines Kleingartens ist gemäß §§ 8, 9 ZPO der dreieinhalbfache Jahrespachtzins zugrunde zu legen.

Der gekündigte Schrebergarten – und der Streitwert für die Räumungsklage

§ 8 ZPO findet auch auf Kleingartenpachtverhältnisse im Sinne des Bundeskleingartengesetzes Anwendung1. Ist das Ende des streitigen Miet- oder Pachtverhältnisses – wie hier – weder bestimmt noch sonst näher bestimmbar, so ist im Rahmen der Wertbemessung gemäß § 8 ZPO die in § 9 ZPO festgelegte Höchstgrenze des dreieinhalbfachen Jahresbetrages entsprechend anzuwenden2.

§ 8 ZPO erfasst neben Räumungsklagen auch Feststellungsklagen, wobei für diese kein Bewertungsabschlag vorzunehmen ist3.

Der Wert der Beschwer der Pächter aus ihrer Verurteilung zur Räumung und Herausgabe des Kleingartens sowie aus der Abweisung ihrer Feststellungsklage sind nicht zu addieren, weil zwischen der Feststellungsklage und der Räumungswiderklage eine wirtschaftliche Identität besteht; es verbleibt daher insgesamt bei dem Wert des dreieinhalbfachen Jahrespachtzinses4.

Vorliegend sind auch die voraussichtlichen Kosten für die gleichzeitig geltend gemachte Beseitigung der vom Pächter gepflanzten Bäume nicht hinzuzurechnen.

Der Wert der Beschwer bemisst sich bei einer Verurteilung zur Räumung, die den Pächter auch dazu verpflichtet, die von ihm angebrachten Einrichtungen und Anpflanzungen auf dem verpachteten Grundstück zu entfernen, allein nach § 8 ZPO. Der Kostenaufwand zur Erfüllung der Räumungspflicht ist nach dem Wortlaut des § 8 ZPO ohne Bedeutung; für die Anwendung von § 3 ZPO neben § 8 ZPO ist insoweit kein Raum5.

Weiterlesen:
Streitwert bei der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits gegen den Insolvenzverwalter

Anders verhält es sich, wenn der Pächter im Rahmen einer objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) sowohl zur Herausgabe eines Grundstücks als auch zur Beseitigung von Bauwerken oder Einrichtungen verurteilt wird. In diesem Fall beruht die Verurteilung auf zwei Klageanträgen mit zwei verschiedenen Streitgegenständen. Hier erfolgt gemäß § 5 ZPO eine Addition des nach § 8 ZPO zu bestimmenden Werts der Beschwer der Verurteilung zur Herausgabe und des nach § 3 ZPO (nach den dafür aufzuwendenden Kosten) zu bemessenden Werts der Beschwer für die Beseitigung6.

Im vorliegenden Fall sind die Pächter indes nicht im Rahmen einer objektiven (Wider)Klagehäufung neben der Herausgabe und Räumung des Kleingartens zur Beseitigung der Bäume verurteilt worden; vielmehr ist der auf die Beseitigung der Bäume gerichtete Widerklageantrag zu 2 vom Amtsgericht abgewiesen worden. Soweit das Amtsgericht in seinem Urteil die Auffassung vertreten hat, dass die Verurteilung zur Räumung und Herausgabe des Kleingartens die Verpflichtung zur Beseitigung der Bäume einschließe, rechtfertigt dies keine Wertaddition nach §§ 3, 5 ZPO, weil eine etwaige Beseitigungsverpflichtung der Pächter hiernach nicht neben der Räumung und Herausgabe ausgesprochen worden, sondern Bestandteil der Räumung und Herausgabe wäre.

Der Gebührenstreitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bemisst sich gemäß § 41 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nach dem einfachen Betrag des Jahrespachtzinses.

Weiterlesen:
Wiedereinsetzungsfrist - und der Hinweis des gegnerischen Anwalts

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. November 2015 – III ZB 84/15

  1. BGH, Urteil vom 17.03.2005 – III ZR 342/04, NJW-RR 2005, 867, 868; BGH, Beschlüsse vom 02.10.2007 – III ZB 47/07, NZM 2008, 461, 462 Rn. 6; vom 11.12 2008 – III ZB 53/08, NJW-RR 2009, 775 Rn. 8; und vom 17.12 2009 – III ZR 66/09, NJOZ 2010, 1723 Rn. 9[]
  2. BGH, Urteil vom 17.03.2005 aaO S. 868 f; BGH, Beschlüsse vom 02.10.2007 aaO Rn. 7; vom 11.12 2008 aaO; und vom 17.12 2009 aaO mwN[]
  3. s. dazu BGH, Beschluss vom 29.10.2008 – XII ZB 75/08, NJW-RR 2009, 156 f Rn. 7 ff mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17.12 2009 aaO Rn. 12[]
  4. s. dazu BGH, Urteil vom 28.09.1994 – XII ZR 50/94, NJW 1994, 3292 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13.10.2004 – XII ZR 110/02, NJW-RR 2005, 224[]
  5. s. BGH, Beschluss vom 29.04.2004 – III ZB 72/03, BeckRS 2004, 04908; BGH, Beschlüsse vom 13.10.2004 aaO; und vom 16.03.2012 – LwZB 3/11, NJW-RR 2012, 1103, 1104 Rn. 10, jeweils mwN; s. auch OLG Bremen, Beschluss vom 13.11.2012 – 5 U 18/12 (Lw), BeckRS 2013, 08957[]
  6. BGH, Beschlüsse vom 15.06.2005 – XII ZR 104/02, WuM 2005, 525 f; und vom 16.03.2012 aaO Rn. 11, 14; s. auch OLG Bremen aaO; KG, NJOZ 2013, 1260; OLG Rostock, Beschluss vom 02.06.2014 – 3 W 65/14, BeckRS 2014, 13191[]
Weiterlesen:
Das Äußerungsrecht der Prozesspartei - und die Informationspflicht des Gerichts