Der gerichtliche Vergleich – und die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts

Ein Rechtsanwalt hat bei dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs auf eine richtige und vollständige Niederlegung des Willens seines Mandanten zu achten und für einen möglichst eindeutigen und nicht erst der Auslegung bedürftigen Wortlaut zu sorgen1.

Der gerichtliche Vergleich – und die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts

Ein Rechtsanwalt, der bei einer Vertragsgestaltung mitwirkt, hat bei der Abfassung des Vertragstextes für eine richtige und vollständige Niederlegung des Willens seines Mandanten und für einen möglichst eindeutigen und nicht erst der Auslegung bedürftigen Wortlaut zu sorgen2. Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte Entscheidungen in seinen Rechtsangelegenheiten zu ermöglichen3. Im Rahmen von Verhandlungen zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Interessen des Mandanten umfassend und nach allen Richtungen wahrzunehmen und ihn vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. Der Rechtsanwalt muss den Mandanten auf Vor- und Nachteile des beabsichtigten Vergleichs hinweisen und im Einzelnen darlegen, welche Gesichtspunkte für und gegen den Abschluss des Vergleichs sprechen4. Sieht der Vergleich vor, dass mit dessen Abschluss alle gegenseitigen Forderungen der Parteien erledigt sind (sogenannter Abfindungsvergleich), bestehen für den Auftraggeber besondere Risiken. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Abgeltung auch auf zukünftige, zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch unbekannte Schäden erstreckt. Der Rechtsanwalt hat bei Abfindungsvergleichen darauf zu achten, dass tatsächlich alle Ansprüche in den Vergleich einbezogen werden, die abgefunden und erledigt sein sollen5. Wegen der Eigenschaft eines Vergleichs als materiellrechtlicher Vertrag sind insbesondere auch die Pflichten des Rechtsanwalts bei der Gestaltung von Verträgen zu beachten6. Der Rechtsanwalt hat bei einem Auftrag, der eine Vertragsgestaltung zum Gegenstand hat, den Mandanten über die rechtliche Tragweite der einzelnen Klauseln aufzuklären7. Aufgabe des Rechtsanwalts, der mit einer Rechtsgestaltung beauftragt ist, ist es ferner, schon durch die Wortwahl seiner Erklärung Klarheit zu schaffen. Der Rechtsanwalt darf es regelmäßig gar nicht erst dazu kommen lassen, dass der Wortlaut eines Vertrags zu Zweifeln überhaupt Anlass gibt8. Ein Auslegungsrisiko muss ein juristischer Fachberater nach Möglichkeit vermeiden. Den sichersten Weg hält er daher nur ein, wenn seine Erklärung unmissverständlich ist9. Dazu gehört die zutreffende Verwendung der einschlägigen Fachausdrücke10.

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Die Klageänderung in der Revisionsinstanz

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bedeutet dies: Der Wortlaut des in dem Arzthaftungsprozess geschlossenen Vergleichs ist für sich betrachtet eindeutig. Danach sind alle Ansprüche des Versicherungsnehmers aus dem streitbefangenen Behandlungsverhältnis, soweit sie nicht auf Dritte übergegangen sind, abgegolten und erledigt, seien sie bekannt oder unbekannt, gegenwärtig oder zukünftig, materiell oder immateriell. Der Wortlaut bezieht sich dabei auf alle Ansprüche des Versicherungsnehmers, die diesem aus dem streitbefangenen Behandlungsverhältnis zustehen (können) und nicht auf Dritte übergegangen sind. Damit werden auch Ansprüche des Versicherungsnehmers, die zukünftig auf Dritte übergehen würden, von dem Vergleich erfasst. Ferner erfasst wird der Anspruch des Versicherungsnehmers auf den Ersatz von Heilbehandlungskosten, die aufgrund der Schädigung angefallen und nicht auf Dritte übergegangen sind oder noch anfallen werden. Denn auch dieser Anspruch entstammt dem streitbefangenen Behandlungsverhältnis.

Zweifel an einem so weitgehenden Regelungsinhalt des Vergleichs ergeben sich jedoch aus dem Umstand, dass der Versicherungsnehmer mit seiner Klage keinen Anspruch auf den Ersatz von Heilbehandlungskosten gegen die Ärztin geltend gemacht hat. Vielmehr hat der Versicherungsnehmer in dem Arzthaftungsprozess lediglich den Ersatz für von ihm geleistete Zuzahlungen, also für Zahlungen, die ihm nicht durch seine Krankenversicherung erstattet worden sind, verlangt. Nachdem Sinn und Zweck des Vergleichs aber die Beendigung des Rechtsstreits war, ergibt sich aus den dort streitgegenständlichen Ansprüchen die Auslegungsbedürftigkeit des nach seinem Wortlaut umfassenden Vergleichs11 hinsichtlich dessen Tragweite12.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass mit dem in dem Arzthaftungsprozess ergangenen Grund- und Teilurteil festgestellt wurde, dass die beklagte Ärztin verpflichtet ist, dem Versicherungsnehmer alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, welche aus der fehlerhaften Behandlung im Februar 2004 resultieren und soweit der (dortige) Kläger sie nicht […] gesondert geltend macht, zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind beziehungsweise übergehen werden. Dagegen wurde in dem nachfolgend geschlossenen Vergleich hinsichtlich des Vorbehalts eine andere Formulierung („soweit sie nicht auf Dritte übergegangen sind“) gewählt.

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Der Umstand, dass die Reichweite der Abgeltungsklausel nicht ausreichend klar formuliert wurde, begründet die Verletzung der dem Versicherungsnehmer gegenüber obliegenden Pflicht des in der Sozietät der Beklagten angestellten Rechtsanwalts zu der Gewährleistung eines unmissverständlichen Vergleichsschlusses. Denn es sind Auslegungszweifel über den rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien und damit Rechtsstreitigkeiten gerade zu vermeiden13.

Der Haftpflichtversicherer der Ärztin hat der Krankenversicherung des Patienten gegenüber die Auffassung vertreten, dass die durch sie geltend gemachte Forderung auf Erstattung der Behandlungskosten des Versicherungsnehmers für das Jahr 2013 aus übergegangenem Recht durch den Vergleich abgegolten sei. Jedenfalls insoweit hat sich ein Auslegungsrisiko auch verwirklicht.

Der Einwand, es sei nicht die Aufgabe des in der Sozietät der Beklagten angestellten Rechtsanwalts gewesen, bei dem Vergleichsschluss auch die Interessen der Krankenversicherung des Patienten zu wahren, geht fehl, denn die Pflicht zum Abschluss eines nach seinem Regelungsinhalt eindeutigen Vergleichs bestand zugunsten des Versicherungsnehmers und dessen Interesse, die Tragweite des Vergleichs einschätzen zu können. Darüber hinaus hatte der beratende Rechtsanwalt davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer nach dem zugrundeliegenden Vertrag über die private Krankenversicherung möglicherweise gehalten war, einen Forderungsübergang nach § 67 VVG aF nicht zu beeinträchtigen. Denn nach § 11 der Musterbedingungen für die private Krankenversicherung (MB/KK 2009) besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 86 VVG nF/§ 67 VVG aF, die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, Ersatzansprüche gegen Dritte an den Versicherer schriftlich abzutreten. Der Rechtsanwalt hätte im Rahmen der Vertretung bei dem Vergleichsschluss diese Obliegenheit des Versicherungsnehmers bedenken und wahren müssen.

Dem Mandanten ist im vorliegenden Fall jedoch durch die Pflichtverletzung des in der Sozietät der Beklagten angestellten Rechtsanwalts der geltend gemachte Schaden eines Anspruchsverlusts nicht entstanden. Der Vergleich ist dahin auszulegen, dass die Abgeltungsklausel den Anspruch des Versicherungsnehmers auf den Ersatz von Heilbehandlungskosten nicht mitumfasst.

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Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist14. Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht. Bei der Auslegung sind in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags15. Nichts Anderes gilt für die Auslegung von Vergleichen16.

Die Würdigung des hier in der Vorinstanz tätigen Oberlandesgerichts Koblenz17, der Versicherungsnehmer habe durch den Abschluss des Vergleichs nach dessen eindeutigem Wortlaut auf sämtliche Ansprüche gegen die Schädigerin verzichtet, soweit diese nicht bereits auf Dritte übergegangen seien, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Denn sie beruht auf der Annahme, aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Vergleichs komme eine abweichende Auslegung nicht in Betracht. Die Würdigung ist zwar nicht wortsinnwidrig, berücksichtigt jedoch nicht hinreichend den festgestellten Sachverhalt und den übereinstimmenden Willen der Parteien. Darüber hinaus verstößt sie gegen das Gebot der nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung.

Nach dem vom Oberlandesgericht Koblenz festgestellten Sachverhalt machte der Versicherungsnehmer mit seiner Klage gegen die Ärztin keine Ansprüche aus Heilbehandlung geltend, für welche die Krankenversicherung des Patienten Leistungen erbracht hatte oder zu erbringen gehabt hätte. So sind in dem Arzthaftungsprozess insbesondere ein Schmerzensgeld und ein Ersatz des Haushaltsführungsschadens, des Verdienstausfalls sowie der Pflegemehr- und Fahrtkosten geltend gemacht worden; Heilbehandlungskosten sind nicht gefordert worden. Auch im Rahmen der das Verfahren begleitenden Vergleichsverhandlungen hat der Versicherungsnehmer Heilbehandlungskosten nicht beansprucht. Im Mittelpunkt der Verhandlungen standen vielmehr insbesondere der Haushaltsführungsschaden und der Verdienstausfall. Mit Blick auf das insoweit gesehene Erfordernis einer Beweisaufnahme und einer weitergehenden Sachaufklärung hat das Oberlandesgericht den Parteien einen Vergleichsvorschlag mit einem Zahlbetrag in Höhe von 500.000 € unterbreitet, dem die Parteien zunächst nicht nähergetreten sind. Nach Erlass des Grund- und Teilurteils vom 12.01.2011 hat der Versicherungsnehmer zu dem eingetretenen Schaden weiter vortragen lassen. Eine Gesamtberechnung der durch den Versicherungsnehmer mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche belief sich nach Angaben der Beklagten in dem Arzthaftungsprozess auf einen Betrag in Höhe von etwa 660.000 €. Auch hierbei sind Heilbehandlungskosten nicht berücksichtigt worden. Nachfolgend schlossen die Parteien des Arzthaftungsprozesses den streitgegenständlichen Vergleich. Dass mit dem Vergleich auch Ansprüche auf Erstattung künftiger Heilbehandlungskosten abgegolten sein sollten, liegt unter diesen Umständen fern. Zwar gibt es, worauf das Oberlandesgericht Koblenz mit Recht hinweist, weder einen Erfahrungssatz noch eine Vermutung, dass sich Vergleiche immer im Rahmen der streitgegenständlichen Ansprüche halten. Der Abschluss eines Vergleichs ermöglicht es, den Regelungsgehalt individuell zu vereinbaren. Andererseits gibt es, was das Oberlandesgericht Koblenz außer Acht lässt, auch keinen Erfahrungssatz oder eine Vermutung, dass Vergleiche stets alle denkbaren Ansprüche abschließend regeln.

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Die Würdigung des Oberlandesgerichts Koblenz berücksichtigt auch nicht ausreichend den übereinstimmenden Regelungswillen der Beteiligten. Sowohl der Klageantrag als auch der Urteilstenor im Vorprozess nahmen von der Ersatzpflicht der Schädigerin Ansprüche aus, die auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Koblenz stimmen die Parteien darin überein, dass über diesen Wortlaut hinaus auch Ansprüche ausgenommen sein sollten, die auf den privaten Krankenversicherer des Geschädigten künftig übergehen sollten. Dass die Beteiligten beim Abschluss des Vergleichs ein hiervon abweichendes Verständnis der von der Abgeltung ausgenommenen Ansprüche gehabt hätten, hat das Oberlandesgericht Koblenz nicht festgestellt. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten die am Vergleich Beteiligten sich darin einig waren, dass künftig übergehende Ansprüche auf Ersatz von Heilbehandlungskosten nicht mit dem Vergleich abgegolten sein sollten. Dies lässt das Oberlandesgericht Koblenz außer Betracht. Die auf den Willen der Parteien verweisende gesetzliche Auslegungsregel in § 133 BGB verbietet es aber, eine rechtsgeschäftliche Regelung gegen den tatsächlichen oder den erklärten Willen einer Partei nach rein objektiven Gesichtspunkten auszulegen18. Besteht ein übereinstimmender Wille der Parteien, so ist dieser rechtlich auch dann maßgeblich, wenn er in dem Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat. Das übereinstimmend Gewollte hat den Vorrang vor einer irrtümlichen oder absichtlichen Falschbezeichnung; falsa demonstratio non nocet19.

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Schließlich berücksichtigt das Oberlandesgericht Koblenz die bestehende Interessenlage nicht hinreichend. Geboten ist insoweit eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung; im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt20. Dem Berufungsurteil ist indes lediglich zu entnehmen, dass es dem regelmäßigen Interesse der Seite des Schädigers entspreche, alle Ansprüche abschließend reguliert zu sehen. Demgegenüber bezieht das Oberlandesgericht Koblenz das Interesse des Geschädigten in die Auslegung nicht mit ein. Insoweit wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der Mandant dem Vergleich nicht über die rechtshängig gemachten Ansprüche hinausgehen wollte, wie das Oberlandesgericht Koblenz selbst festgestellt hat. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass er seine vertraglichen Obliegenheiten gegenüber seinem privaten Krankenversicherer verletzen wollte. Da nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Koblenz einerseits dem Feststellungsantrag und dem Teil- und Grundurteil in dem Arzthaftungsprozess und andererseits dem Vergleich jeweils ein Vorbehalt zu entnehmen war, der nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien solche Ansprüche ausnehmen sollte, die auf den privaten Krankenversicherer künftig übergehen, war durch den Mandanten gerade nicht beabsichtigt, die von einem Vergleich auszunehmenden Ansprüche Dritter dem Vergleich zu unterwerfen.

Da keine weiteren Tatsachenfeststellungen zu treffen sind, konnte der Bundesgerichtshof den Vergleich auslegen. Aus den dargelegten Gründen erstreckt sich die Abgeltungsklausel des Vergleichs nicht auf künftig entstehende, auf Dritte übergehende Ansprüche auf Erstattung von Heilbehandlungskosten.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Dezember 2021 – IX ZR 223/20

  1. Fortführung BGH, Urteil vom 17.01.2002 – IX ZR 182/00[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2002 – IX ZR 182/00, NJW 2002, 1048, 1049[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2008 – IX ZR 145/05, NJW-RR 2008, 1594 Rn. 14 mwN[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2016 – IX ZR 291/14, NJW 2016, 3430 Rn. 8 mwN[]
  5. vgl. Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 5. Aufl., § 12 Rn. 49[]
  6. vgl. Vill in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Pape/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 5. Aufl., § 2 Rn. 286[]
  7. vgl. Vill, aaO Rn. 325[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 04.06.1996 – IX ZR 51/95, NJW 1996, 2648, 2650[]
  9. vgl. Vill, aaO Rn. 326[]
  10. vgl. BGH, aaO[]
  11. vgl. BGH, Urteil vom 08.12.1982 IVa ZR 94/81, BGHZ 86, 41, 46 mwN[]
  12. vgl. BGH, Urteil vom 09.01.2003 – IX ZR 353/99, NJW 2003, 1036, 1037 f[]
  13. vgl. Fahrendorf/Mennemeyer/Fahrendorf, Die Haftung des Rechtsanwalts, 10. Aufl., Kap. 2 Rn. 224[]
  14. st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2020 – VI ZR 316/19, NJW 2020, 2113 Rn. 11 mwN[]
  15. vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2017 – I ZR 6/16, NJW-RR 2018, 222 Rn. 32 mwN[]
  16. vgl. BGH, Urteil vom 19.02.2003 XII ZR 19/01, NJW 2003, 1734[]
  17. OLG Koblenz, Urteil vom 28.10.2020 – 5 U 777/18[]
  18. vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2009 – LwZR 11/08, NJW-RR 2009, 1714 Rn. 17 mwN[]
  19. vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2001 – V ZR 65/01, NJW 2002, 1038, 1039 mwN[]
  20. vgl. BGH, Urteil vom 10.10.1989 – VI ZR 78/89, BGHZ 109, 19, 22 mwN[]

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