Die Zuständigkeit des Gerichts für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entfällt nicht dadurch, dass nach Einreichung des Antrags andernorts Hauptsacheklage erhoben wird.
Die einmal gegebene örtliche Zuständigkeit des Gerichts ist auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin nach Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Erhebung einer Widerklage in einem Verfahren vor einem anderen Gericht die Hauptsache anhängig gemacht hat.
Nach § 937 Abs. 1 ZPO ist für den Erlass einer einstweiligen Verfügung das Gericht der Hauptsache zuständig. Welches Gericht das ist, hängt zunächst davon ab, ob die Hauptsache bei Einreichung des Verfügungsantrags bereits anhängig ist. Ist eine Hauptsache zu diesem Zeitpunkt noch nicht anhängig, ist für das Verfügungsverfahren jedes Gericht zuständig, bei dem eine Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist1.
In dem jetzt vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 6. November 2009 beim Landgericht Karlsruhe eingereicht. In einem zwischen den Parteien geführten weiteren Rechtsstreit vor dem Landgericht Stuttgart hat die hiesige Klägerin mit Schriftsatz vom 13.11.2009 eine Widerklage erhoben, mit der sie die gleichen Anträge verfolgt. Die Zuständigkeit des Landgerichts Karlsruhe für das Verfügungsverfahren ist dadurch nicht entfallen2. Das ergibt sich aus § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, wonach die Zuständigkeit des Prozessgerichts durch eine nachträgliche Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird. Gegen die von der Beklagten vertretene Auffassung spricht auch, dass sie dem Verfügungskläger die Möglichkeit eröffnete, den Gerichtsstand zu manipulieren. Er könnte dem Gericht, bei dem er einen Verfügungsantrag eingereicht hat, das dann aber beispielsweise eine ihm ungünstige Rechtsauffassung vertritt, die Zuständigkeit entziehen, in dem er andernorts Hauptsacheklage einreichte.
Auch aus der vom Landgericht angeführten Stelle aus der Kommentierung des § 919 ZPO von Huber (in: Musielak, ZPO, 7. Auflage, § 919 Rn. 4) kann nichts anderes geschlossen werden. Danach genügt es für die Zuständigkeit des Amtsgerichts für einen Arrestantrag, wenn sich die mit Arrest zu belegende Sache zwar noch nicht zum Zeitpunkt der Einreichung des Arrestantrags, aber zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über diesen Antrag im Bezirk dieses Gerichts befindet. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, es komme für die Zuständigkeit des Gerichts stets auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an. Dem steht § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entgegen. Nach dem Grundsatz der perpetuatio fori wird zwar nicht die bei Antragseinreichung bestehende Unzuständigkeit, wohl aber eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Zuständigkeit bewahrt3.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach einer verbreiteten Auffassung die Verweisung der Hauptsache an ein anderes Gericht dazu führt, dass dieses zugleich nach § 937 Abs. 1 ZPO für ein Verfügungsverfahren zuständig wird4. Die Anwendung des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ist hier ausnahmsweise eingeschränkt. Das rechtfertigt sich jedoch daraus, dass die Zuständigkeit für das Verfügungsverfahren in dieser Konstellation an die Anhängigkeit der Hauptsache gekoppelt ist und daher zunächst nicht geprüft wird5. Stellt sich heraus, dass das angerufene Gericht für die Hauptsache nicht zuständig ist, entfällt damit auch die Zuständigkeit für das Verfügungsverfahren (oder das Arrestverfahren). In diesem Falle liegen die Voraussetzungen des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO daher zwar nach dem Wortlaut vor, doch fehlt es an einer inneren Rechtfertigung für die Anwendung dieser Bestimmung. Diese Argumentation kann auf den hier vorliegenden Fall, in dem zunächst eine einstweilige Verfügung bei einem sachlich zuständigen Gericht beantragt und erst später die Hauptsache anhängig gemacht wird, nicht übertragen werden.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 14. April 2010 – 6 U 5/10
- Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Auflage, Kap. 54 Rn. 7[↩]
- OLG Hamburg, OLGReport Hamburg 2000, 474; LG München I, InstGE 4, 198, Tz. 37; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Auflage, Rn. 114, Büscher, in: Fezer, UWG, 2. Auflage, § 12 Rn. 109; Sosnitza, in: Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Auflage, § 12 Rn. 120; Schlingloff, in: MünchKomm-UWG, § 12 Rn. 362[↩]
- Greger, in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 261 Rn. 12[↩]
- vgl. etwa Furtner, DRiZ 1955, 109, 110; Teplitzky, a.a.O., Kap. 54 Rn. 5; Drescher, in: MünchKomm-ZPO, 3. Auflage, § 919 Rn. 5; Grunsky, in: Stein-Jonas, ZPO, § 919 Rn. 5[↩]
- Grunsky a.a.O, Rn. 5[↩]











