Der vom Gerichtsvollzieher angeforderte Kostenvorschuss – und die Rechtsbeschwerde

Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts bezüglich der Anforderung eines Kostenvorschusses seitens des Obergerichtsvollziehers ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statthaft1.

Der vom Gerichtsvollzieher angeforderte Kostenvorschuss – und die Rechtsbeschwerde

Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist nach § 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig, wenn das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in seinem Beschluss zugelassen hat.

Die Rechtsbeschwerde ist mit Rücksicht darauf, dass gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, sondern die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft ist, nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern in eine weitere Beschwerde umzudeuten und deshalb an das zuständige Oberlandesgericht abzugeben2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. November 2018 – VII ZB 49/17

  1. BGH, Beschluss vom 10.01.2018 – VII ZB 65/17, NJW 2018, 1606[]
  2. BGH, Beschluss vom 10.01.2018 – VII ZB 65/17 Rn. 11, NJW 2018, 1606[]
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