Durch eine häufige Nutzung eines Grillkamins kann ein Nachbar in seinem Besitzrecht an seiner Wohnung nachhaltig gestört sein. Steht der Grillkamin nur 9 m von einem benachbarten Mehrfamilienhaus entfernt, ist der aufsteigende Rauch und Grillgeruch im dritten Stock nicht öfter als zweimal im Monat und höchstens zehnmal im Jahr hinzunehmen.
So hat das Amtsgericht Westerstede in dem hier vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden und die Nutzung eines Grillkamins beschränkt. Die Antragstellerin wandte sich gegen ein Grillen, das öfter als einmal im Monat und mehr als fünfmal im Jahr stattfindet, da jedesma lhr Schlafzimmer im dritten Stock des nur 9 m vom Grillkamin entfernten Mehrfamilienhauses erheblich durch starken Qualm und Grillgeruch verräuchert wird. Der Antragsgegner nutzte seinen Grill häufiger als dreimal im Monat. Neben der begrenzten Nutzung des Grillkamins hat die Antragstellerin beantragt, jeweils 48 Stunden vor dem Grillen darüber informiert zu werden.
Nach Auffassung des Amtsgerichts Westerstede ist es lebensnah, dass aufsteigender starker Qualm mit Grillgeruch in das Schlafzimmer der Antragstellerin im dritten Stock direkt oberhalb des Grillkamins des nur 9 m vom Grill entfernten Mehrfamilienhauses bei geöffnetem Fenster eindringt – jedenfalls bei der gegebenen Verwendung von Holz oder Holzkohle und entsprechender Windrichtung. Die räumlichen Verhältnisse sind beengt.
Grillen ist zwar in den Sommermonaten durchaus üblich und muss, wennn nicht die Wesentlichkeitsgrenze überschritten wird, als sozialadäquat grundsätzlich geduldet werden. Maßstab ist hierfür das Empfinden eines Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks und nicht das subjektive Empfinden des Einzelnen1. Diese Wesentlichkeitsgrenze, die Grenze des Zumutbaren, wird nach den glaubhaft gemachten Darlegungen der Antragstellerin jedoch deutlich überschritten. Die unzumutbare Beeinträchtigung der Antragstellerin durch Rauch, Ruß und Geruch liegt danach auf der Hand. So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem vergleichbaren Fall den Tatbestand einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft durch das Verbrennen oder Abbrennen vongegenständen bejaht, wenn in der Nähe eines Mehfamilienhauses (dort in dessen Garten) der beim grillen entstehende Qualm in konzentrierter Weise in Wohn- und Schlafzimmer unbeteiligter Nachbarn eindringt.
Nach Auffassung des Amtsgerichts Westerstede sind die Verhältnisse in dem hier vorliegenden Fall zwar beengt, aber nicht so eng, wie zwischen den Balkonen eines Mehrfamilienhauses. Für diese Konstellation hat das Amtsgericht Bonn in seinem häufig zitierten Urteil2 für Mieter von Mehrfamilienhäusern in der zeit von April bis September das Grillen mit Holzkohle nur einmal im Monat zugelassen und dem grillenden Mieter noch aufgegeben, 48 Stunden vorher darüber zu informieren. Hier hat das Amtsgericht Westerstede eine Beschränkung auf ein einmaliges Grillen im Monat für zu restriktiv angesehen. Es sind die widerstreitenden Rechte der Betroffenen, die dem Grundgesetz zu entnehmende allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) des grillenden Nachbarn einerseits und das Recht auf einen ungestörten Gebrauch der Wohnung, also des Besitzes bzw. Eigentums (§§ 854 ff BGB, § 823 Abs. 1 BGB, Art 14 GG), andererseits, im jeweils zu beurteilenden Einzelfall abzuwägen und angemessen ins Verhältnis zu setzen. Daher hat das Amtsgericht Westerstede einerseits das Grillen nicht untersagt, sondern nur auf zwei Male im Monat während der Sommermonate (zwischen Mai und September), also insgesamt 10mal pro Kalenderjahr beschränkt. Andererseits müssten Nachbarn maximal nur diese beiden Male – je nach Windrichtung – (auch) in den warmen Sommermonaten hinnehmen, zum Schutz vor Rauch und Geruchsbelästigungen Fenster und Türen geschlossen halten zu müssen und ihren Balkon nur eingeschränkt nutzen zu können. Da üblicherweise nichtz über Stunden gegrillt wird und der intensivste Rauch regelmäßig während der Anheizphase entsteht, dürfte sich aber auch die Beeinträchtigung der Balkonnutzung der Nachbarn auf ein vertretbares Maß reduzieren – zumal nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg1 das Grillen zur Nachtzeit, also über 22:00 Uhr hinaus (bis maximal 24:00 Uhr) nur in Einzelällen an bis zu vier Abenden im Kalenderjahr zulässig ist.
Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, die Absicht zu grillen (weit) vorher anzuzeigen, ist nach Ansicht des Amtsgerichts Westerstede in diesem konkreten Fall zu weitgehend und nicht praktikabel. Dem naturgemäß witterungsabhängigen Grillen würde damit die diesem innewohnende Spontanität weitgehend genommen. Müsste der Antragsgegner hier doch quasi sämtliche Parteien des Mehparteienhauses stets (weit) vorher bei ständiger Beobachtung der Wetterprognose in ggfs. auch nachweisbarer Form informieren. Zudem dient die vorherige Akündigung primär dem Schutz vor Rauchbeeinträchtigungen bei in Abwesenheit geöffneten Fenstern und Türen. In Abwesenheit sind allerdings regelmäßig auch bereits aus versicherungstechnischen Gründen Fenster und Türen geschlossen zu halten.
Amtsgericht Westerstede, Beschluss vom 3. Juli 2009 – 22 C 614/09 (II)











