Der Hausanwalt des Insolvenzverwalters – und die Reisekostenerstattung

Beauftragt ein Insolvenzverwalter einen Anwalt der eigenen Kanzlei mit der Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht, sind die Reisekosten des beauftragten Anwalts vom Prozessgegner nicht zu erstatten1.

Der Hausanwalt des Insolvenzverwalters – und die Reisekostenerstattung

Die geltend gemachten Reisekosten sowie das Abwesenheitsgeld sind, wie jetzt der Bundesgerichtshof entschied, nicht erstattungsfähig, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).

Die Zuziehung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei stellt allerdings im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar. Eine Partei, die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigt oder selbst verklagt ist und ihre Belange in angemessener Weise wahrgenommen wissen will, wird in aller Regel einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes aufsuchen, um dessen Rat in Anspruch zu nehmen und ihn gegebenenfalls mit der Prozessvertretung zu beauftragen. Sie wird dies wegen der räumlichen Nähe und der Annahme tun, dass zunächst ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich ist. Diese Erwartung ist berechtigt, denn für eine sachgemäße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretung ist der Rechtsanwalt zunächst auf die Tatsacheninformation der Partei angewiesen, die in aller Regel in einem persönlichen mündlichen Gespräch erfolgt2.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt, sofern schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird. Dies kann einmal anzunehmen sein, wenn es sich bei der Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt3. Ein eingehendes persönliches Mandantengespräch kann zum anderen entbehrlich sei, wenn die Sache vom Kläger selbst oder von Mitarbeitern bearbeitet wird, die in der Lage sind, einen am Gerichtsort seine Kanzlei unterhaltenden Prozessbevollmächtigten umfassend über das Streitverhältnis in Kenntnis zu setzen. Dies kann anzunehmen sein, wenn es sich um rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist4.

Der Bundesgerichtshof hat deshalb angenommen, dass die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Hauptbevollmächtigten zur Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht in aller Regel keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO darstellt5.

Ein als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter ist ohne weiteres imstande, einen am Prozessgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den Gegenstand des jeweiligen Verfahrens zu unterrichten6. Dies gilt jedenfalls für den hier vorliegenden Rechtsstreit, der nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht umfangreich und schwierig gewesen ist. Unter diesen Umständen war ein eingehendes persönliches Mandantengespräch weder zur Ermittlung des Sachverhalts noch zur Rechtsberatung erforderlich. Im Anschluss an eine schriftliche Informationserteilung hätten Beratung und Abstimmung des prozessualen Vorgehens schriftlich, fernmündlich oder mit Hilfe anderer moderner Kommunikationsmittel erfolgen können. Das wird vom Rechtsbeschwerdeführer auch ausdrücklich bestätigt. Die Beauftragung des am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Prozessbevollmächtigten stellt demnach keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO dar7.

Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.06.20068 ergibt sich im Hinblick auf die Organisationsstruktur des Büros des Klägers nichts anderes. Der Bundesgerichtshof hat dort angenommen, dass ein Krankenversicherer, die über qualifiziertes Personal verfügt, um auswärtige Rechtsanwälte ausreichend informieren zu können, bei jährlich anfallenden 120 bis 150 Gerichtsverfahren berechtigt ist, stets denselben Hauptprozessbevollmächtigten zu beauftragen, dem er alle Fälle, in denen es nach endgültiger Leistungsablehnung zum Rechtsstreit kommt, dadurch zur weiteren weitgehend eigenständigen Bearbeitung überlässt. Aus diesem Grunde seien dort weder Mandantengespräche noch schriftliche Instruktionen erforderlich. Der Krankenversicherer sei nicht verpflichtet, eine andere Organisationsform zu wählen.

Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die Situation bei einem Krankenversicherer unterscheidet sich grundlegend von derjenigen bei einem Insolvenzverwalter. Die im Laufe eines Insolvenzverfahrens möglicherweise nötig werdenden Prozesse sind in rechtlicher Hinsicht äußerst vielfältig, selbst innerhalb des Bereichs der Insolvenzanfechtung. Es handelt sich, anders als bei einem Krankenversicherer, nicht um stets dieselbe Struktur der zu führenden Prozesse. Der Verwalter kann auftretende Fragen nicht einem Anwaltsbüro zur selbständigen Beurteilung und Erledigung überlassen. Er muss gemäß seinen Verpflichtungen als Insolvenzverwalter vielmehr selbständig die Zweckmäßigkeit des weiteren Vorgehens in jedem Einzelfall selbst prüfen. Wenn er die Prozessführung einem anderen Anwalt überträgt, muss er ihn entsprechend unterrichten sowie die erforderlichen Unterlagen individuell zusammenstellen und zur Verfügung stellen. Das kann gegenüber einem auswärtigen, in Insolvenzsachen erfahrenen Anwalt in gleicher Weise geschehen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. März 2012 – IX ZB 174/10

  1. Fortführung von BGH, Beschluss vom 13.06.2006 – IX ZB 44/04, ZIP 2006, 832[]
  2. BGH, Beschluss vom 16.10.2002 – VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900; vom 13.07.2004 – X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; vom 13.06.2006 – IX ZB 44/04, ZIP 2006, 1416 Rn. 4 f; vom 13.12.2007 – IX ZB 112/05, WM 2008, 422 Rn. 7 je mwN[]
  3. BGH, Beschluss vom 18.12.2003 – I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856 f; vom 04.07.2005 – II ZB 14/04, NJW-RR 2005, 1591, 1592; vom 13.12.2007, aaO Rn. 8 mwN[]
  4. BGH, Beschluss vom 09.09.2004 – I ZB 5/04, NJW-RR 2004, 1724, 1725; vom 25.03.2004 – I ZB 28/03, NJW-RR 2004, 857 f; vom 13.12.2007, aaO[]
  5. BGH, Beschluss vom 13.07.2004, aaO S. 3188; vom 13.06.2006, aaO Rn. 6; vgl. für einen Steuerberater auch BGH, Beschluss vom 13.12.2007, aaO Rn. 8 f[]
  6. BGH, Beschluss vom 13.07.2004, aaO; vom 04.07.2005 – II ZB 14/04, NZI 2006, 183, 184; vom 13.06.2006, aaO Rn. 6, 8; vom 13.12.2007, aaO Rn. 9[]
  7. BGH, Beschluss vom 13.06.2006, aaO Rn. 8; vom 13.12.2007, aaO Rn. 9[]
  8. BGH, Beschluss vom 28.06.2006 – IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008 mwN[]