In Verfahren zur Genehmigung eines Hofübergabevertrages sind Angehörige, die im Erbfall als weichende Erben in Betracht kommen, im Regelfall nicht Beteiligte, auch nicht materiell Beteiligte (Beteiligte i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Ihre Beteiligung ist auch nicht im Hinblick auf nach §§ 17 Abs. 2, 12 HöfeO vorgesehene Abfindungsansprüche geboten. Im Rahmen der dem Landwirtschaftsgericht obliegenden Amtsaufklärung ist es jedoch möglich und kann ggf. geboten sein, sie als nicht am Verfahren beteiligte Auskunftspersonen anzuhören bzw. zu vernehmen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 9. Juli 2009 – 10 W 9/09