Der Hotelgast und die schlagkräftige Reinigungskraft

Wenn die Reingungskraft eines Hotels aufgrund eines Missverständnisses unter Zufügung von Verletzungen einen Hotelgast gewaltsam am Betreten des Hotels hindert, hat der Besitzer des Hotels seine vertraglichen Pflichten gegenüber seinen Gästen dadurch verletzt, dass er die Reinigungskraft nicht ausreichend über die zu erwartende Rückkehr der Gäste unterrichtet und sie insoweit zutreffend angewiesen hätte.

Der Hotelgast und die schlagkräftige Reinigungskraft

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall die Inhaber eines Ochtruper Hotels zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet – unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Münster. Gemeinsam mit einem Bekannten war der Kläger im Dezember 2005 Gast im Hotel der Beklagten. Nach dem Besuch einer Weihnachtsfeier kehrten der Kläger und sein Bekannter alkoholisiert zum Hotel zurück und versuchten, mit einem ihnen zuvor vom Beklagten zu diesem Zweck überlassenen Schlüssel ins Gebäude zu gelangen. Ihnen stellte sich eine der deutschen Sprache nicht mächtige Reinigungskraft entgegen, die sie für Eindringlinge hielt. Im Zuge der Auseinandersetzung fügte der Hotelmitarbeiter dem Bekannten des Klägers mit einem Messer tödliche Verletzungen zu. Der Kläger erlitt mehrere Stichverletzungen und Prellungen, für die er von den Beklagten Schadensersatz begehrt hat. Die Beklagten haben gemeint, ihnen sei keine Pflichtverletzung vorzuwerfen und die vorsätzliche Gewalttat der Reinigungskraft nicht zuzurechnen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm hätten die Beklagten ihre vertraglichen Pflichten gegenüber ihren Gästen verletzt, weil sie die Reinigungskraft nicht ausreichend über die zu erwartende Rückkehr der Gäste unterrichtet und sie insoweit zutreffend angewiesen hätten. Auch die vorsätzliche Gewalttat der Reinigungskraft sei ihnen zuzurechnen, da ihre Pflichtverletzung die Gefahr einer in einem gewaltsamen Streit endenden Auseinandersetzung zwischen der Reinigungskraft und den Gästen gesteigert habe, was auch voraussehbar gewesen sei. Die Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten der Reinigungskraft seien den Beklagten bekannt gewesen. Dem Hotelgast ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500 € zugesprochen worden.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 7. November 2012 – I-30 U 80/11