Verletzt sich eine Hundehalterin, indem sie ohne Schutzvorrichtung in einer brenzligen Auseinandersetzung ihres Hundes mit einem zweiten eingreift, muss sie sich ein Mitverschulden von 80 % anrechnen lassen.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall die Berufung einer Hundehalterin zurückgewiesen und die Entscheidung des Landgerichts Oldenburg bestätigt, nach der der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 Euro zusteht. Im Ammerland, im Beachclub Nethen, waren zwei Frauen mit ihren Hunden am Hundestrand spazieren. Die Hunde gerieten in eine Auseinandersetzung. Die Klägerin versuchte einzugreifen. Ihrer Schilderung zufolge griff sie ihrem Hund in den Nacken, um ihn von dem anderen Hund zu trennen. Dabei habe sie weder direkt vor die Schnauze des anderen Hundes gegriffen, noch den vorderen Halsbereich ihres Hundes umfasst. Trotzdem wurde sie vom Hund der Beklagten in den linken Unterarm gebissen und erlitt mehrere blutige Bissverletzungen, die bei einer stationären Aufnahme im Krankenhaus genäht werden mussten. Sie hat nach wie vor eine Narbe. Aufgrund dieses Vorfalls hat sie ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000 Euro eingeklagt. Denn grundsätzlich gilt, dass ein Hundehalter für die sogenannte „Tiergefahr“ seines Hundes haftet. Vom Landgericht Oldenburg hat sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 Euro zugesprochen bekommen. Dagegen hat sie sich mit der Berufung gewehrt.
In seiner Entscheidungsbegründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg ausgeführt, dass die Klägerin sich ein Mitverschulden von 80 % anrechnen lassen müsse. Denn sie müsse sich zum einen die Tiergefahr ihres eigenen Hundes zurechnen lassen, auch wenn diese weniger schwer wiege, als die Tiergefahr des Hundes, der sie gebissen habe. Daneben begründe aber auch ihr eigenes Verhalten ein Mitverschulden. Es sei in hohem Maße leichtfertig, in eine brenzlige Auseinandersetzung zweier angriffslustiger Hunde ohne Schutzvorrichtung einzugreifen. Dies habe die Klägerin letztlich auch selbst eingesehen und daher im Rahmen einer „WhatsApp“-Nachricht an die Beklagte eingeräumt, man solle „in ein Hundegefecht nicht einschreiten“. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei daher ein Schmerzensgeld von 800 Euro – wie vom Landgericht zugesprochen – jedenfalls nicht zu niedrig.
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 3. September 2019 – 5 U 114/19
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