Eine im Einziehungsermächtigungsverfahren über das Konto des Schuldners mittels Lastschrift bewirkte Zahlung wird wirksam genehmigt, wenn der mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter eine nach Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen a.F. fingierte Genehmigung des Schuldners entweder nach Ablauf der dort bestimmten Sechs-Wochen-Frist genehmigt oder ihr vor dem Ablauf der Frist zustimmt. Eine solche Erklärung ist gegenüber dem Schuldner oder der Schuldnerbank (Zahlstelle), nicht aber gegenüber dem Zahlungsempfänger abzugeben.
Eine von dem Schuldner im Lastschriftweg veranlasste Zahlung gilt als genehmigt, wenn ihr der danach bestellte, mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter bis zum Ablauf der Sechs-Wochen-Frist nach Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen a.F. nicht widerspricht1.
Im Falle einer Abbuchung aufgrund einer Einziehungsermächtigung liegt die nach § 130 InsO anzufechtende Rechtshandlung in der Genehmigung des Schuldners, die einen mehraktigen Zahlungsvorgang abschließt2. Maßgeblich für die Anwendbarkeit von § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ist der Zeitraum zwischen Eröffnungsantrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens3. Eine Genehmigung ist während dieses Zeitraums durch den Eintritt der Genehmigungsfiktion in Nr. 7 Abs. 4 AGB-SpK erfolgt. Deren Wirksamkeit war zwar von der Zustimmung oder Genehmigung seitens des mit einem Zustimmungsvorbehalts ausgestatteten vorläufigen Insolvenzverwalters abhängig. Von einer solchen ist hier aber auszugehen.
Die Genehmigung ist nicht schon von der Schuldnerin vor der Stellung des Eröffnungsantrags konkludent erteilt worden.
Eine konkludente Genehmigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften etwa aus Dauerschuldverhältnissen oder laufenden Geschäftsbeziehungen handelt4. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzugs, der den bereits genehmigten nicht wesentlich übersteigt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben5. Diese Voraussetzungen lagen in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall jedoch nicht vor, da der Abbuchung eine einmalige Abrechnung zugrunde lag.
Auch hatte der Kläger als vorläufiger Insolvenzverwalter einer Genehmigung der Belastungsbuchung durch den Schuldner nicht ausdrücklich in rechtswirksamer Weise zugestimmt. Zwar hat dieser in einem Schreiben an die Gläubigerin einer Genehmigung der Belastungsbuchung durch die Schuldnerin zugestimmt. Eine Zustimmung des Verwalters kann nicht nur für eine ausdrückliche6, sondern auch für eine nur fingierte Genehmigungserklärung des Schuldners7 erteilt werden. Eine Verfügung der Schuldnerin, welcher der Kläger zustimmen konnte, liegt in der Genehmigung der seitens der Beklagten veranlassten Lastschrift. Im Verhältnis zur Schuldnerin galt die Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 4 AGB-SpK, weil die Schuldnerin nach dem festgestellten Sachverhalt der Belastungsbuchung nicht widersprochen hat. Die Erklärung des Insolvenzverwalters konnte mithin nur dahin zu verstehen sein, dass er schon vor Eintritt der Genehmigungsfiktion in Nr. 7 Abs. 4 AGB-SpK seinerseits die vorherige Zustimmung (Einwilligung) zu dieser nach § 183 Satz 1 BGB erteilt hat. Wird ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet, ist sowohl eine Einwilligung als auch eine nachträgliche Genehmigung (§ 184 Abs. 1 BGB) durch den vorläufigen Insolvenzverwalter möglich8.
Eine wirksame Zustimmung des Klägers als vorläufiger Insolvenzverwalter für die seitens der Schuldnerin infolge Zeitablaufs genehmigte Belastungsbuchung scheitert aber daran, dass sie nicht an den richtigen Empfänger adressiert worden ist. Die Zustimmung des Klägers zu der fingierten Genehmigung der Belastungsbuchung durch die Schuldnerin hätte entweder gegenüber der Sparkasse oder gegenüber der Schuldnerin erfolgen müssen. Eine solche Zustimmung ist weder festgestellt noch vorgetragen. Statt dessen ist die Zustimmung gegenüber der Gläubigerin verlautbart worden. Das verhalf der fingierten Genehmigung der Belastungsbuchung nicht zur Wirksamkeit.
Fehl geht dabei, so der Bundesgerichtshof, die rechtliche Würdigung, die Genehmigung habe nach § 185 Abs. 2 Satz 1, § 182 Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten wirksam erklärt werden können, weil eine durch einen Nichtberechtigten vorgenommene Verfügung auch gegenüber demjenigen genehmigt werden könne, zu dessen Gunsten sie vorgenommen worden sei. Weder hat die Beklagte eine genehmigungsfähige Verfügung über das Konto der Schuldnerin getroffen, noch war sie als Adressatin daran beteiligt. Die Einziehungsermächtigung begründet keine Befugnis, über das Konto des Schuldners zugunsten des Gläubigers zu verfügen, sondern sie gestattet diesem nur die Benutzung eines von der Kreditwirtschaft entwickelten technischen Verfahrens9. Erst in der Genehmigung der Lastschriftbuchung durch den Schuldner liegt die Verfügung. Diese kann entweder darin gesehen werden, dass durch sie die von der Schuldnerbank als Nichtberechtigte vorgenommene und deshalb zunächst unwirksame Verfügung im Deckungsverhältnis wirksam wird10 oder dass sie den gegen das Kreditinstitut gerichteten Anspruch des Schuldners, der bei einem kreditorischen Konto auf Auszahlung einer Einlage, bei einem debitorischen Konto auf Auszahlung eines Darlehens geht, zum Erlöschen bringt11. Wenn nach § 182 Abs. 1 BGB der zustimmungsberechtigte Dritte, also der vorläufige Insolvenzverwalter, die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung sowohl gegenüber dem einen als auch dem anderen Teil des Rechtsgeschäfts erklären kann, so sind dies beim Lastschriftverfahren in beiden Fällen der verfügende Schuldner und das Kreditinstitut12. Der Gläubiger ist in keinem Fall an dem Rechtsverhältnis beteiligt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Belastungsbuchungen aber infolge Zeitablaufs genehmigt, weil die Genehmigungsfiktion in Nr. 7 Abs. 4 AGB-SpK auch gegenüber einem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt wirkt. Im Zuge der auch im Übrigen erzielten Einigung13 schließt sich damit der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Ergebnis der Auffassung des XI. Zivilsenats an, wonach eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute fingierte Genehmigung nicht nur im Rechtsverhältnis zum endgültigen und vorläufigen „starken“ Insolvenzverwalter, sondern auch gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt wirkt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. September 2010 – IX ZR 178/09
- Aufgabe von BGHZ 174, 84, 92 ff, Rn. 21 ff im Anschluss an BGHZ 177, 69, 81 ff Rn. 30 ff[↩]
- BGHZ 161, 49, 56; BGH, Urteile vom 29.05.2008 – IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, 1328 Rn. 11; und vom 02.04.2009 – IX ZR 171/07, WM 2009, 958 Rn. 6[↩]
- BGH, Urteil vom 02.04.2009, aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 20.07.2010 – XI ZR 236/07, WM 2010, 1546, 1554 Rn. 48[↩]
- BGH, Urteil vom 20.07.2010, aaO[↩]
- BGHZ 174, 77, 92 Rn. 19; 177, 69, 81 Rn. 31[↩]
- OLG Köln NZI 2009, 111, 112 f; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. § 22 Rn. 208 b[↩]
- Uhlenbruck/Vallender, aaO § 21 Rn. 24; Mankowski NZI 2000, 572, 573[↩]
- BGHZ 167, 171, 173 f Rn. 11; BGH, Urteil vom 20.07.2010 – IX ZR 37/09, WM 2010, 1543 Rn. 6[↩]
- BGHZ 177, 69, 81 Rn. 31[↩]
- Kirchhof WM 2009, 337 f.[↩]
- Kirchhof aaO S. 338, 339[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 20.07.2010 – IX ZR 37/09, ZIP 2010, 1552; vom 20.07.2010 – IX ZR 236/07, ZIP 2010, 1556[↩]











