Der insolvenzzweckwidrige Vergleich

Ein vom Insolvenzverwalter abgeschlossener Vergleich kann unwirksam sein, wenn er „insolvenzzweckwidrig“ ist. Verzichtet der Insolvenzverwalter auf eine aus seiner Sicht eindeutig bestehende Forderung, ist dies nicht insolvenzzweckwidrig, wenn der Masse dadurch andere wirtschaftliche Vorteile zufließen, die der Insolvenzverwalter ohne den Forderungsverzicht nicht ohne weiteres hätte realisieren können.

Der insolvenzzweckwidrige Vergleich

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass vom Insolvenzverwalter vorgenommene Rechtsgeschäfte unwirksam sein können, wenn sie „insolvenzzweckwidrig“ sind. Es werden insoweit die Regeln über einen Missbrauch der Vertretungsmacht1 entsprechend angewendet. Eine Unwirksamkeit kommt nur dann in Betracht, wenn die Insolvenzzweckwidrigkeit evident ist. Dem Insolvenzverwalter steht bei der Ausübung seiner Tätigkeit grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu, der zu berücksichtigen ist. Außerdem kommt eine Unwirksamkeit des Geschäfts nur dann in Betracht, wenn sich dem Geschäftspartner auf Grund der Umstände des Einzelfalls ohne Weiteres begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen mussten2.

Diese Voraussetzungen sah das Oberlandesgericht Karlsruhe im vorliegenden Fall als nicht gegeben an: Der Insolvenzverwalter hat beim Abschluss der Vereinbarung am 16.01.2012 im Interesse der Insolvenzmasse gehandelt. Die dreiseitige Vereinbarung lag im Interesse der Gläubiger. Denn der Insolvenzverwalter erhielt auf diese Weise sofort den Besitz der Immobilie, die er kurz darauf zu Gunsten der Masse veräußern konnte. Der Insolvenzverwalter hat selbst darauf hingewiesen, dass der Masse weitere Unkosten entstanden wären, wenn der Sohn des Beklagten die Immobilie erst später geräumt hätte. Im Hinblick auf den Ermessensspielraum des Insolvenzverwalters3 kommt es für die Beurteilung der vergleichsweisen Vereinbarung nicht auf eine exakte Abrechnung an, in welcher Höhe der Insolvenzverwalter möglicherweise dem Beklagten entgegengekommen ist, und wie hoch andererseits die Vorteile für die Masse zu bewerten sind.

Es kann dahinstehen, ob die Schreiben des Insolvenzverwalters als Anfechtung der Vereinbarung gemäß § 123 Abs. 1 BGB (Anfechtbarkeit wegen Drohung) ausgelegt werden können. Denn der Insolvenzverwalter kann einen Anspruch gegen den Beklagten auch nicht auf eine Anfechtung stützen (§§ 123 Abs. 1, 143 Abs. 1, 812 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Der Insolvenzverwalter hat zwar die Auffassung vertreten, er sei vom Sohn des Beklagten „erpresst“ worden. Eine widerrechtliche Drohung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB liegt jedoch nicht vor. Es kann dahinstehen, welche Erklärungen der Sohn des Beklagten gegenüber dem Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom Januar 2012 abgegeben hat. Wenn die Initiative zu dieser Vereinbarung, was der Beklagte bestreitet; vom Sohn des Beklagten ausgegangen sein sollte, lag darin keine widerrechtliche Drohung. Der Sohn des Beklagten hat – den Sachvortrag des Insolvenzverwalters als richtig unterstellt – nur von seinen prozessualen Rechten Gebrauch gemacht, wenn er zunächst ohne Vollstreckungstitel und Vollstreckungsmaßnahme nicht zur sofortigen Räumung bereit war. Die bloße Geltendmachung prozessualer Rechte schließt eine widerrechtliche Drohung aus. Auch für eine Inadäquanz von Mittel und Zweck (Entgegenkommen des Insolvenzverwalters bei der bestrittenen Forderung gegen den Beklagten) ist nichts ersichtlich4.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 12. August 2013 – 9 U 55/13

  1. vgl. dazu Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Auflage 2013, § 164 BGB, Rdnr. 14[]
  2. vgl. eingehend BGH, NJW 2002, 2783[]
  3. BGH, NJW 2002, 2783, 2785[]
  4. vgl. zur Inadäquanz von Mittel und Zweck im Rahmen von § 123 BGB Palandt/Ellenberger a. a. O., § 123 BGB, Rdnr. 21, 22[]