Vorraussetzung für einen wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag ist eine angemessene Frist zur Nachbesserung, die der Käufer einer Sache (hier Sommerreifen) dem Verkäufer geben muss. Eine Unzumutbarkeit der Nachbesserung auf Grund des Weiterverkaufes des Fahrzeugs, für das die Reifen bestimmt waren, ist nicht gegeben.
So das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall zweier gebraucht gekaufter Reifen, die beschädigt waren. Ende April 2010 erwarb der Geschäftsführer einer Firma zwei gebrauchte Sommerreifen für einen Porsche 911 zu einem Preis von 960 Euro. Nachdem er die Reifen abgeholt hatte, stellte er zuhause fest, dass ein Reifen eine Beschädigung des inneren Profilblocks aufwies. Grund war eine Schraube, die in dem Reifen steckte. Er sandte die Reifen zurück an den Verkäufer und bat um Rücküberweisung des Kaufpreises. Der Verkäufer bot darauf hin den Austausch des beschädigten Reifens an. Dies lehnte der Käufer mit der Begründung ab, er habe das Fahrzeug mittlerweile verkauft. Außerdem sei es unzulässig, zwei gebrauchte Reifen zu benutzen, die unterschiedlicher Herkunft seien. Der Verkäufer war bereit, zwei zusammengehörende gebrauchte Reifen zu liefern. Damit war der Kunde nicht einverstanden und erhob Klage vor dem Amtsgericht München auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Nach Auffassung des Amtsgerichts München habe der Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung, da der Kunde seinen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht wirksam erklärt habe. Voraussetzung für einen Rücktritt sei, dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung setze. Daran fehle es hier. Er habe von Anfang an den Kaufpreis zurückerstattet haben wollen. Obwohl der Verkäufer die Lieferung einer mangelfreien Sache angeboten habe, sei der Kunde darauf nicht eingegangen.
Die Nachbesserung sei auch zumutbar gewesen. Eine Unzumutbarkeit auf Grund des Weiterverkaufes des Fahrzeugs sei nicht gegeben. Dieser Gesichtspunkt habe im Rahmen des Vertragsschlusses zwischen den Parteien keine Rolle gespielt. Der Verkäufer habe davon keine Kenntnis gehabt. Aus dem gesetzlichen Erfordernis der Nachfristsetzung ergäbe sich, dass der Käufer sich grundsätzlich die Zeit dafür nehmen müsse.
Amtsgericht München, Urteil vom 12. Januar 2012 – 222 C 7196/11











