Gemäß § 110 Abs. 1 ZPO muss ein Kläger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit leisten.

Gemäß § 111 ZPO kann der Beklagte auch dann Sicherheit verlangen, wenn diese Voraussetzungen erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten.
Eine im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ansässige Klägerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Der Übergangszeitraum nach Art. 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft1, während dessen das Vereinigte Königreich gemäß § 1 BrexitÜG im Bundesrecht weiterhin als Mitgliedstaat galt, ist am 31.12.2020 abgelaufen.
Die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten gehört zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen, die grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, erhoben werden muss. Da über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten nur einmal und nicht in jeder Instanz erneut entschieden werden soll, ist in einer höheren Instanz die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Kosten dieser Instanz nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eingetreten sind oder wenn die Einrede in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben worden ist2.
Sind die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung jedoch erst mit Ablauf des 31.12.2020 in einem dann bereits laufenden Verfahren ‑oder wie im hier entschiedenen Fall in der Berufungsinstanz– eingetreten, ist auch die von der Beklagten kurz darauf erhobene Einrede noch rechtzeitig.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. März 2021 – X ZR 54/19
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