Der Knallkörper auf der Fußballtribüne

Mit welchem Anteil hat der Zuschauer eines Fußballspiels dem veranstaltenden Verein die diesem wegen des Zündens eines Knallkörpers durch den Zuschauer auferlegte Verbandsstrafe als Schadensersatz zu erstatten hat, wenn die Strafe zugleich für andere Vorfälle verhängt worden ist?

Der Knallkörper auf der Fußballtribüne

Mit dieser Frage hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof in einem Fall des 1. FC Köln zu beschäftigen: Die Klägerin betreibt den Profifußballbereich des 1. FC Köln. Sie verlangt von dem beklagten Fußballfan Schadensersatz wegen des Zündens eines Knallkörpers bei einem Heimspiel im RheinEnergieStadion in der 2. Bundesliga gegen den SC Paderborn 07 am 9. Februar 2014. Wegen dieses Vorfalls und weiterer vorangegangener Vorfälle bei anderen Spielen der Lizenzspielermannschaft der Klägerin verhängte das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) eine Verbandsstrafe gegen den Verein, u.a. bestehend aus einer Geldstrafe in Höhe von 50.000 € sowie der Bewährungsauflage, weitere 30.000 € für Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die der Gewaltprävention sowie der Ermittlung von konkreten Tätern bei den Fußballspielen des 1. FC Köln dienen. Unter Anrechnung einer bereits früher vom 1. FC Köln getätigten Aufwendung für ein Kamerasystem verblieben 60.000 €, die gezahlt wurden. In der Folge verlangte der 1. FC Köln von dem Fußballfan Ersatz in Höhe von 30.000 €.

Das Landgericht Köln hatte der Klage stattgegeben1. Auf die Berufung des Fußballfans hatte dagegen das Oberlandesgericht Köln die Klage abgewiesen2. Durch Urteil vom 22. September 20163 hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht Köln hat den Fußballfan in der Folge Zahlung von 20.340 € verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen4. Die hiergegen vom 1. FC Köln erhobene, vom OLG Köln im zweiten Berufungsurteil zugelassene Revision, mit der der Fußballverein weiterhin die Verurteilung zur Zahlung von insgesamt 30.000 € erreichen wollte, hatte vor dem Bundesgerichthof keinen Erfolg:

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Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Oberlandesgerichts Köln gebilligt, die allein noch im Streit stehende Höhe des Schadensersatzanspruchs bemesse sich danach, in welchem Maße sich die Pflichtverletzung des Fußballfans in der konkret verhängten und gezahlten Strafe niedergeschlagen habe. Dieses Maß ergebe sich aus dem Verhältnis seiner Strafe zur Summe der für die einzelnen Vorfälle in der Verbandsstrafe (fiktiv) angesetzten Einzelstrafen. Das seien hier 40.000 €: 118.000 €, da für die einzelnen Vorfälle Strafen von 20.000 €, 20.000 €, 38.000 € und 40.000 € (nur letztere den hier verklagten Fußballfan betreffend), zusammen also 118.000 € für angemessen erachtet wurden, wovon 60.000 € tatsächlich zu zahlen gewesen seien. Im Ergebnis sei der Anteil des Beklagten also 40.000 €/118.000 € von 60.000 € = 20.340 € (aufgerundet).

Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. November 2017 – VII ZR 62/17

  1. LG Köln, Urteil vom 08.04.2015 – 7 O 231/14[]
  2. OLG Köln, Urteil vom 17.12.2015 – 7 U 54/15[]
  3. BGH, Urteil vom 22.09.2016 – VII ZR 14/16[]
  4. OLG Köln, Urteil vom 09.03.2017 – 7 U 54/15[]

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