Beruht eine Kollision zwischen einem nach links abbiegenden Pkw und einem überholenden Motorrad auf einem schwerwiegenden Verkehrsverstoß des überholenden Motorradfahrers gegen das Verbot, bei unklarer Verkehrslage zu überholen (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO), so kann bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG die von dem nach links abbiegenden Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr vollständig hinter dem Verur-sachungsanteil des Motorradfahrers mit der Folge dessen voller Einstandspflicht zurücktreten, liegt ein Verkehrsverstoß des nach links Abbiegenden, insbesondere gegen die sich aus § 9 Abs. 1 StVO ergebenden Pflichten, nicht vor oder ist ein solcher nicht nachweisbar.
Ein Anscheinsbeweis zu Lasten des nach links Abbiegenden für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 StVO greift jedenfalls dann nicht ein, wenn der Abbiegende mit einem Fahrzeug kollidiert, das mehrere Fahrzeuge in einem Zug überholt.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 8. April 2011 – 13 U 2/11











