Ein Mieter überschreitet die Grenze vertragsgemäßen Gebrauchs und verstößt gegen seine mietvertragliche Obhutspflicht (§§ 535, 538, 241 Abs. 2 BGB), wenn er in der angemieteten Wohnung illegale Betäubungsmittel aufbewahrt.

Der Mieter hat durch die Aufbewahrung der unter Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz erworbenen Betäubungsmittel in der Wohnung zwar gegen seine vertraglichen Obhutspflichten als Mieter verstoßen (§§ 535, 241 Abs. 2 BGB). Er ist der Vermieterin jedoch nicht zum Ersatz der im Rahmen der Durchsuchung entstandenen Schäden an der Wohnungstür verpflichtet (§ 280 Abs. 1 BGB), da diese Straftat nicht Anlass und Ursache der Ermittlungsmaßnahme war, sondern vielmehr von den Polizeibeamten erstmals bei deren Vollzug festgestellt wurde. Damit ist die Pflichtverletzung des Mieters bereits nicht äquivalent kausal für den bei der Vermieterin eingetretenen Schaden geworden.
Der Mieter hat mit der Aufbewahrung von Betäubungsmitteln in den von ihm angemieteten Wohnräumen die Grenzen vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten und seine mietvertragliche Obhutspflicht verletzt, hierdurch jedoch den bei der Vermieterin eingetretenen Schaden nicht verursacht.
Ebenso wie den Vermieter verpflichtet das Mietverhältnis (§ 535 BGB) seinem Inhalt nach auch den Mieter zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen seines Vertragspartners (§ 241 Abs. 2 BGB). Aufgrund dieser Obhutspflicht hat ein Mieter die Mietsache schonend und pfleglich zu behandeln sowie alles zu unterlassen, was zu einer – von dem ihm zustehenden vertragsgemäßen Gebrauch (§ 538 BGB) nicht umfassten – Verschlechterung oder einem Schaden an dieser führen kann1. Gegen diese besondere Schutzpflicht, die nicht zuletzt Konsequenz des auf den Mieter übertragenen Besitzes an der Mietsache ist2, kann ein Mieter jedoch nicht nur im unmittelbaren Umgang mit dieser verstoßen, sondern auch durch einen Gebrauch, welcher schädigende Einwirkungen Dritter hervorzurufen geeignet ist.
Mit der Aufbewahrung des Marihuana in der von ihm angemieteten Wohnung hat der Mieter diese Obhutspflicht verletzt. Denn entgegen der – von der Polizei (als Streithelferin der Vermieterin) mit Recht angegriffenen – Auffassung des Landgerichts Nürnberg-Fürth3 muss nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Mieter, der in seiner Wohnung Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz begeht oder seine Wohnung zur Aufbewahrung von Tatmitteln aus derartigen Straftaten nutzt oder hierfür zur Verfügung stellt, ohne weiteres damit rechnen, dass es im Zuge aufgrund dessen durchgeführter strafprozessualer Maßnahmen zu Schäden an der Wohnung kommt. Mit einem derartigen Verhalten überschreitet der Mieter den ihm aufgrund seiner Mietzahlung zustehenden vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache4.
Trotz dieser von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung ist der Mieter der Vermieterin nicht nach § 280 Abs. 1 BGB zum Ersatz des ihr aufgrund der Beschädigung der Eingangstür entstandenen Schadens verpflichtet, weil die Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Tatbestand (der Obhutspflichtverletzung) und dem in Frage stehenden Schaden an der Wohnungseingangstür nicht gegeben ist. Es fehlt insoweit bereits an der äquivalenten Kausalität, so dass es auf die vom Berufungsgericht erörterten weitergehenden Fragen zum Zurechnungszusammenhang nicht ankommt.
Das Grunderfordernis jeder Schadenszurechnung – sowohl im Rahmen der vertraglichen als auch der deliktischen Haftung – bildet die Verursachung des Schadens im logischnaturwissenschaftlichen Sinn. Nach der Äquivalenztheorie ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele5. Dabei ist zu beachten, dass zur Feststellung des Ursachenzusammenhangs nur die pflichtwidrige Handlung hinweggedacht, nicht aber weitere Umstände hinzugedacht werden dürfen6.
Zwischen der Pflichtverletzung des Mieters – Aufbewahrung der unter Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz erworbenen 26,32 g Marihuana in der Wohnung – und der Beschädigung der Eingangstür besteht ein derartiger Kausalzusammenhang im Sinne einer conditio sine qua non nicht. Zwar ist der Mieter aufgrund der im Rahmen der Durchsuchung bei ihm aufgefundenen Betäubungsmittel nachfolgend wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG verurteilt worden. Diese erst anlässlich der Durchsuchung festgestellte Straftat war jedoch nicht Grundlage der am 27.06.2013 durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen. Denn der an diesem Tag durch die Polizeibeamten vollzogene Durchsuchungsbeschluss hatte zwar ebenfalls dem Mieter vorgeworfene Betäubungsmitteldelikte zum Gegenstand, jedoch ging es hierbei um Tatvorwürfe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) aus dem bereits länger zurückliegenden Tatzeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.10.2012. Dass es sich bei den am 27.06.2013 aufgefundenen Betäubungsmitteln aber um Tatmittel aus diesen dem Mieter vorgeworfenen Taten handelt, kann – jedenfalls mangels anderslautender Feststellungen des Berufungsgerichts – nicht angenommen werden.
Vielmehr kann die Aufbewahrung der 26,32 g Marihuana in der Wohnung durch den Mieter hinweggedacht werden, ohne dass der beim Vermieter durch die Beschädigung der Eingangstür eingetretene Schaden entfiele. Denn die Ermittlungsmaßnahmen wären in gleicher Weise durchgeführt worden, wenn der Mieter diese Betäubungsmittel nicht erworben und in der Wohnung aufbewahrt hätte.
Im vorliegenden Fall ergaben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Mieter durch eigenes Verhalten die Aufnahme von Strafverfolgungsmaßnahmen wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und den in diesem Rahmen erlassenen Durchsuchungsbeschluss herbeigeführt haben könnte.
Die Polizei (als Streithelferin der Vermieterin) ist der Auffassung, der durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts mit dem Erlass des Durchsuchungsbeschlusses bejahte Tatverdacht (§ 102 StPO) sei hinreichend, um anzunehmen, dass der Mieter die Aufnahme von Strafverfolgungsmaßnahmen verursacht habe – zumal diesbezüglich auch ein Haftbefehl vorgelegen habe, welcher nach § 114 Abs. 2 Nr. 4 StPO sogar einen dringenden Tatverdacht voraussetze. Dabei wird bereits verkannt, dass der für diese strafrechtichen Maßnahmen notwendige Tatverdacht keinesfalls zwangsläufig auf einem (vorwerfbaren) vorangegangenen Verhalten des Beschuldigten beruhen muss, sondern ohne weiteres auch ohne dessen Zutun – so wie vorliegend aufgrund der Angaben eines Dritten – begründet werden kann.
Vor allem aber vermag die Bejahung eines Tatverdachts im Rahmen eines Durchsuchungsbeschlusses für ein Zivilverfahren keine Bindungswirkung zu entfalten7. Denn der Zivilrichter entscheidet das bei ihm anhängige Verfahren nach freier Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung (§ 286 ZPO). Insoweit hat das Berufungsgericht aber keinerlei Feststellungen getroffen, aus denen sich eine (Mit)Ursächlichkeit des Mietersverhaltens für die gegen ihn geführten Ermittlungsmaßnahmen ergeben könnte. Entsprechende Feststellungen waren auch nicht veranlasst, da die Vermieterin und das Land als Träger der Polizei (als Streithelfer des Vermieters) hierzu – möglicherweise mit Blick auf die Ausführungen der Strafkammer, wonach der Tatvorwurf des Handeltreibens allein auf den Angaben eines unglaubwürdigen Zeugen beruht habe – keinen Vortrag gehalten haben. Die Polizei (als Streithelferin der Vermieterin) zeigt insoweit übergangenen Sachvortrag nicht auf; der von ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof angesprochene Gesichtspunkt einer etwaigen sekundären Darlegungslast des Mieters als Mieter rechtfertigt vor diesem Hintergrund keine andere Beurteilung.
Soweit die Polizei (als Streithelferin der Vermieterin) schließlich versucht, die vollzogenen Durchsuchungsmaßnahmen auf das festgestellte Verhalten des Mieters – Erwerb und Besitz der 26,32 g Marihuana – zurückzuführen, und hierzu ausführt, die Verurteilung der Strafkammer sei zwar hinter dem ursprünglichen Tatvorwurf „zurückgeblieben“, jedoch seien nach der Lebenserfahrung bei Betäubungsmitteln Eigenkonsum, Erwerb und Handel miteinander verbunden, verstellt sie sich den Blick darauf, dass es sich insoweit bereits strafrechtlich um unterschiedliche Taten handelt und der Mieter insbesondere von sämtlichen Tatvorwürfen, auf denen der Durchsuchungsbeschluss beruhte, freigesprochen wurde. Insoweit ist auch der Verweis der Streithelferin auf die Behandlung von überschießenden Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG) von vornherein unbehelflich.
Dementsprechend kommt auch eine Haftung des Mieters nach § 823 BGB mangels Kausalität von vornherein nicht in Betracht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Dezember 2016 – VIII ZR 49/16
- vgl. BGH, Urteile vom 07.06.1989 – VIII ZR 91/88, BGHZ 108, 1, 8; vom 05.10.1994 – XII ZR 15/93, NJW-RR 1995, 123 unter – II 2 a; vom 06.11.2013 – VIII ZR 416/12, NJW 2014, 143 Rn. 17 f.; KG, KGR 2008, 529; Kraemer in Festschrift für Blank, 2006, S. 281; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb.2014, § 535 Rn. 94; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 07.06.1989 – VIII ZR 91/88, aaO S. 9[↩]
- LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 02.02.2016 – 7 S 3539/15[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2013 – III ZR 253/12, BGHZ 197, 43 Rn. 12[↩]
- allgemeine Meinung; vgl. nur BGH, Urteile vom 05.05.2011 – IX ZR 144/10, BGHZ 189, 299 Rn. 35; vom 04.07.1994 – II ZR 126/93, NJW 1995, 126 unter – II 2 a; jeweils mwN; MünchKomm-BGB/Oetker, 7. Aufl., § 249 Rn. 103; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb.2005, § 249 Rn. 8[↩]
- BGH, Urteil vom 05.05.2011 – IX ZR 144/10, aaO[↩]
- zur fehlenden Bindungswirkung eines Strafurteils etwa BGH, Urteil vom 11.03.2015 – IV ZR 400/14, BGHZ 204, 258 Rn. 12[↩]