Für das Verbot einer strafgesetzwidrigen Vereinigung nach Art. 9 Abs. 2 1. Alt. GG ist die Einleitung eines Strafverfahrens oder gar eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 Abs. 1 StGB nicht erforderlich1.
Ein solches Verbot ist auch rechtlich auch unabhängig von einer strafrichterlichen Verurteilung einzelner Mitglieder oder Funktionäre der Vereinigung ist2.
Die Strafgesetzwidrigkeit muss vielmehr von der Verbotsbehörde und dem Verwaltungsgericht in eigener Kompetenz geprüft werden3.
Es folgt unmittelbar aus dem Gesetz, dass eine Feststellung nach § 3 Abs. 1 VereinsG rechtmäßig auch dann auf Grund einer vorläufigen Einschätzung eines noch nicht vollständig ausermittelten Sachverhalts getroffen werden kann, wenn und soweit diese vorläufige Einschätzung das Verbot trägt und sich diese das Verbot tragende Bewertung im weiteren Verlaufe der Sachverhaltsaufklärung auch als im Kern zutreffend erweist. Dies folgt nicht zuletzt aus dem gefahrenabwehrrechtlichen Sinn und Zweck des Verbotstatbestandes des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG4.
Überdies kommt es für die gerichtliche Entscheidung über die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG rechtlich gebundene vereinsrechtliche Verbotsverfügung darauf an, ob das Gericht sich die volle Überzeugungsgewissheit von tatsächlichen Umständen und Vorkommnissen zu verschaffen vermag, die den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit tragen.
Eine für ein Verbot hinreichend tragfähige Feststellung, eine Vereinigung verwirkliche den Verbotstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG, kann auch auf der Grundlage einer vorläufigen Einschätzung eines noch nicht vollständig ermittelten Sachverhalts getroffen werden, wenn und soweit sich diese als zutreffend erweist, und die erforderliche Verlässlichkeit der Tatsachenbasis für eine bestimmte rechtliche Bewertung von der Frage zu trennen ist, welche Tatsachen mit welcher Gewissheit festzustellen sind.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.40.2015 – 1 B 12015
- BVerwG, Urteil vom 18.10.1988 – 1 A 89.83, BVerwGE 80, 299[↩]
- BVerwG, Urteil vom 05.08.2009 – 6 A 3.08, BVerwGE 134, 275[↩]
- s.a. BVerwG, Beschluss vom 19.11.2013 – 6 B 25.13, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 61[↩]
- s.a. BVerwG, Urteil vom 19.12 2012 – 6 A 6.11, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59[↩]
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