Der nach Beschlussfassung eingegangene Schriftsatz

Das Gericht verletzt das Recht eines Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör, wenn es einen nach Beschlussfassung, aber vor Herausgabe des nicht verkündeten Beschlusses eingegangenen Schriftsatz unberücksichtigt lässt1.

Der nach Beschlussfassung eingegangene Schriftsatz

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es verstößt gegen diesen Grundsatz, wenn das Gericht einen ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatz nicht berücksichtigt2.

Das Beschwerdegericht hat im vorliegend vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die ihm rechtzeitig vorgelegte Beschwerdebegründung nicht beachtet in der Annahme, den einen Tag zuvor unterzeichneten Beschluss nicht mehr ändern zu dürfen. Dabei hat es verkannt, dass ein nach § 329 Abs. 2 ZPO mitzuteilender Beschluss erst dann erlassen ist, wenn er mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgetreten ist. Bis dahin bleibt er ein Entwurf. Der Übergang vom inneren Geschäftsbetrieb zum äußeren Geschäftsgang ist dadurch gekennzeichnet, dass das Gericht sich der Entscheidung entäußert hat. In diesem Sinn entäußert war der angefochtene Beschluss jedenfalls nicht, bevor ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle ihn am 23.09.2011 auf den Abtrag gelegt hat3.

Diese Gehörsverletzung war auch entscheidungserheblich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Rechtsmittel, hätte das Beschwerdegericht den übergangenen Vortrag erwogen, Erfolg gehabt hätte.

Bundesgerichshof, Beschluss vom 12. Juli 2012 – IX ZB 270/11

  1. Fortführung von BGH, FamRZ 2004, 1368[↩]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2009 – IX ZR 237/06, GI aktuell 2010, 290 Rn. 4; vom 17.02.2011 – V ZB 310/10, NJW 2011, 1363 Rn. 4[↩]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2004 – IX ZR 117/03, FamRZ 2004, 1368[↩]