Der Nachbesserungsversuche des Zahnarztes

Einem Zahnarzt steht ein Vergütungsanspruch dann nicht zu, wenn er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung durch den Patienten veranlasst hat. Ist die geleistete Arbeit des Zahnarztes für den Patienten nicht wieder verwendungsfähig, entfällt auch der Anspruch auf anteilige Vergütung der zahnärztlichen Leistung. Ist die Neuanfertigung des Zahnersatzes geboten, muss der Patient sich nicht mit Nachbesserungsversuchen zufrieden geben.

Der Nachbesserungsversuche des Zahnarztes

Der Vergütungsanspruch des Zahnarztes folgt aus § 611 BGB folgt, da der Vertrag (hier: über die Sanierung des Gebisses des Patienten) insgesamt als Dienstvertrag über Dienste höherer Art anzusehen ist1. Deshalb steht dem Vergütungsanspruch des Zahnarztes grundsätzlich auch nicht entgegen, dass der Patient den Vertrag gem. § 627 BGB gekündigt hat. Die Kündigung des Vertrages, die auch ausdrücklich auf Mängel infolge von Behandlungsfehlern gestützt worden ist, war im vorliegenden Fall zu diesem Zeitpunkt auch noch möglich, weil das Vertragsverhältnis noch nicht beendet war. Nach dem eigenen Vorbringen des Zahnarztes erfolgte das Einsetzen der Brückenkonstruktion nur provisorisch, so dass noch Änderungs- und Anpassungsarbeiten vorgenommen werden mussten. Aus § 628 Abs. 1 S. 1 BGB folgt indessen, dass der Verpflichtete auch im Falle der Kündigung gem. § 627 BGB die Vergütung seiner bis dahin erbrachten Leistungen verlangen kann.

Gleichwohl besteht vorliegend der Anspruch des Zahnarztes nicht. Nach § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB steht dem Dienstverpflichteten kein Vergütungsanspruch zu, wenn er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Dienstberechtigten veranlasst hat. So liegt der Fall hier. Ein vertragswidriges Verhalten in diesem Sinne setzt eine schuldhafte, nicht nur geringfügige Pflichtverletzung voraus. Diese ist hier gegeben, denn nach den Feststellungen des Sachverständigen ist dem Patienten ein Behandlungsfehler vorzuwerfen.

Die Brückenkonstruktion des Zahnarztes ist mit zahlreichen Mängeln behaftet. Es liegen, wie der Sachverständige bereits in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht erläutert hat, Schäden an der Keramik der Brückenkonstruktion vor. Es gibt an mehreren Zähnen Abplatzungen. Ferner ist davon auszugehen, dass die Okklusion mangelhaft ist. Der Sachverständige hat dazu im Kammertermin ausgeführt, dass die Kontakte der Kauflächen nicht ausreichend und gleichmäßig seien, was zu einer Verlagerung des Kiefergelenks geführt habe. Vor allem hat der Sachverständige aber darauf hingewiesen, dass die Brückenkonstruktionen erhebliche Einschleifspuren aufweisen, die die prothetische Versorgung insgesamt nutzlos machen. Die groben Spuren, so der Sachverständige, gehen bis auf das Grundgerüst, so dass die Konstruktionen nicht mehr verwendet werden können und die Prothetik – bis auf die Implantatpfosten – neu erstellt werden muss. Wie der Sachverständige im Rahmen der nochmaligen mündlichen Erläuterung seines Gutachtens im Oberlandesgerichtstermin ausdrücklich erklärt hat, entsprach die Brückenkonstruktion des Zahnarztes nicht dem fachärztlichen Standard. Eine Neuanfertigung sei zwingend notwendig geworden, so dass aus Sicht des Sachverständigen die in der Kündigung liegende Reaktion des Patienten nachvollziehbar gewesen sei.

Der Patient schuldet die verlangte Vergütung auch nicht zu einem geringeren Anteil. Die Vorschrift des § 628 Abs. 1 S. 2 BGB regelt zwar, dass die Vergütung im Falle einer berechtigten Kündigung nur insoweit nicht zusteht, als die bisherigen Leistungen für den Kündigenden kein Interesse mehr haben. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts geht das Oberlandesgericht indessen davon aus, dass die gesamte Leistung des Zahnarztes für den Patienten wertlos geworden ist. Soweit das Landgericht seine Auffassung damit begründet hat, der Sachverständige habe im Kammertermin ausgeführt, dass eine neue Brücke, aufbauend auf den bis zum 18.03.2011 gewonnenen Erkenntnissen „prima“ hätte erstellt werden können, vermag dem das Oberlandesgericht nicht zu folgen. Auf ausdrückliches Befragen hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung im Oberlandesgerichtstermin erklärt, dass man die Korrekturen nicht hätte „im Mund“ vornehmen können. Es hätte eine neue Bissnahme erfolgen müssen, denn die alte Brücke hätte auch als Bissnahme nicht getaugt. Die Arbeit des Zahnarztes sei daher insgesamt nicht mehr verwendungsfähig gewesen. Wenn aber nach der vom Sachverständigen im Oberlandesgerichtsterim erklärten Einschätzung eine Neuanfertigung der Konstruktion zwingend notwendig war, brauchte der Patient dem Zahnarzt auch nicht die Möglichkeit der Nachbesserung seiner Arbeit einzuräumen. Hierzu war der Patient als Patient auch unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht verpflichtet2. Eine solche Verpflichtung besteht für einen Patienten nur dann, wenn der Zahnarzt ihm eine Neuanfertigung anbietet. Gerade daran aber fehlt es hier.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 5. September 2014 – 26 U 21/13

  1. vgl. BGH, NJW 2011, 1674[]
  2. BGH, NJW 2011, 1674[]