Verfolgt der in erster Instanz erfolgreiche Kläger mit einem erstmals im Berufungsrechtszug gestellten Hilfsantrag dasselbe Klageziel wie mit dem erstinstanzlich erfolgreichen Hauptantrag, stellt dies keine Klageerweiterung dar, die mit der Anschlussberufung geltend gemacht werden muss1.

Die erstmalige Stellung eines Hilfsantrags in der Berufungsinstanz ist eine objektive Klagehäufung, auf die die Vorschriften über die Klageänderung nach §§ 533, 263, 264 ZPO entsprechend anwendbar sind2. Sie ist daher nur zulässig, wenn der Gegner eingewilligt hat oder das Gericht sie für sachdienlich hält (§ 533 Nr. 1 ZPO) und sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat vorliegend die Klagehäufung zugelassen. Die Zulassung der Klageänderung durch das Berufungsgericht ist mit der Revision nicht anfechtbar3. Sie lässt davon abgesehen für den Bundesgerichtshof auch keinen Rechtsfehler erkennen. Die Stellung des Hilfsantrags war sachdienlich, da sie der Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits zwischen den Parteien über denselben Sachverhalt dient. Der Hilfsantrag ist ferner ausschließlich auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hatte.
Die Klägerin muss keine Anschlussberufung einlegen, um den Hilfsantrag zum Gegenstand des Berufungsverfahrens zu machen. Allerdings muss sich der in erster Instanz in vollem Umfang erfolgreich gewesene Berufungsbeklagte der Berufung der Gegenseite gemäß § 524 ZPO anschließen, wenn er das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge erweitern oder auf einen neuen Klagegrund stellen will4. Er muss seine Anschlussberufung nicht ausdrücklich als solche bezeichnen5 und kann sie auch hilfsweise erheben6. Er muss sie aber gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung einlegen7.
Jedoch stellt nicht jeder Hilfsantrag, den der in erster Instanz erfolgreiche Kläger in der Berufungsinstanz zusätzlich verfolgt, zwangsläufig eine Erweiterung der Klage dar, die eine Anschlussberufung erforderlich macht8. Der hier in Rede stehende Hilfsantrag erforderte keine Anschlussberufung. Die Klägerin hat mit ihrem erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag den bereits in erster Instanz gestellten Hauptantrag weder erweitert noch auf einen neuen Klagegrund gestellt. Sie verfolgt mit dem Hilfsantrag vielmehr dasselbe Klageziel wie mit dem Hauptantrag. Die Stellung des Hilfsantrags trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass der in erster Instanz erfolgreiche Hauptantrag die beanstandete Verhaltensweise nicht zutreffend erfasst. Der das unveränderte Klageziel in andere Worte fassende Antrag geht sachlich nicht über das erstinstanzliche Begehren hinaus. Er dient allein der Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils und beschränkt sich damit auf die Abwehr der Berufung. Ein solcher Klageantrag ist zulässig, ohne dass es dazu einer Anschlussberufung bedarf9.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. März 2015 – I ZR 4/14
- Fortführung von BGH, Urteil vom 22.01.2015 – I ZR 127/13, NJW 2015, 1608[↩]
- BGH, Urteil vom 22.01.2015 – I ZR 127/13, NJW 2015, 1608 Rn. 13[↩]
- BGH, Urteil vom 17.10.2012 – XII ZR 101/10, NJW 2012, 3722 Rn. 11[↩]
- BGH, Urteil vom 07.12 2007 – V ZR 210/06, NJW 2008, 1953 Rn. 13; Urteil vom 20.01.2011 – I ZR 10/09, GRUR 2011, 831 Rn. 40 = WRP 2011, 1174 BCC; Urteil vom 09.06.2011 – I ZR 41/10, GRUR 2012, 180 Rn. 22 = WRP 2012, 980 Werbegeschenke; BGH, NJW 2015, 1608 Rn. 12, mwN[↩]
- BGH, NJW 2008, 1953 Rn. 16; GRUR 2012, 180 Rn. 26 Werbegeschenke[↩]
- BGH, Urteil vom 10.11.1983 – VII ZR 72/83, NJW 1984, 1240, 1241[↩]
- vgl. BGH, NJW 2008, 1953 Rn. 17[↩]
- BGH, NJW 2015, 1608 Rn. 12[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 24.11.1977 – VII ZR 160/76, WM 1978, 65, 66; Urteil vom 24.03.1988 – VII ZR 232/86, NJW-RR 1988, 915, 917; Urteil vom 10.07.1998 – V ZR 302/97, WM 1998, 2204; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 524 Rn. 8[↩]