Der nicht beim BGH zugelassene Rechtsanwalt bei der Nichtszulassungsbeschwerde

Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist die Einzeltätigkeit eines beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts grundsätzlich nicht erstattungsfähig, wenn auch ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Verfahrensbevollmächtigter bestellt wird.

Der nicht beim BGH zugelassene Rechtsanwalt bei der Nichtszulassungsbeschwerde

Bei der Beurteilung der Frage, in welchem Umfang der obsiegenden Partei vom Prozessgegner Kosten zu erstatten sind, ist zwischen dem Innenverhältnis des Auftraggebers zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis zum Prozessgegner zu unterscheiden.

Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Auftraggeber im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist. Ist der Rechtsanwalt aufgrund eines Anwaltsvertrages für die Partei tätig geworden, richtet sich die nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu entrichtende Vergütung nach dem Inhalt des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags und dem Umfang der von ihm erbrachten Tätigkeit. Eine Verfahrensgebühr gemäß RVG-VV Nr. 3403 kann der Auftraggeber schulden, wenn er dem Rechtsanwalt, der nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist, einen Auftrag für sonstige Einzeltätigkeiten erteilt1.

Da in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht als Verfahrensbevollmächtigte beauftragt worden sind, können sie, sofern ihnen ein Auftrag für eine Einzeltätigkeit in diesem Verfahren erteilt worden ist, gegebenenfalls eine Vergütung gemäß RVG-VV Nr. 3403 beanspruchen2. Diese Vergütungsvorschrift erfasst jede Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren, es sei denn, es greifen andere Bestimmungen des Vergütungsverzeichnisses ein3.

Es handelt sich um eine Auffangregelung für Einzeltätigkeiten4.

Nach RVG-VV Nr. 3403 können insbesondere die Anfertigung, die Einreichung und die Unterzeichnung von Schriftsätzen sowie die Wahrnehmung von Terminen zu vergüten sein5. Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kann eine Vergütung nach dieser Vorschrift anfallen, wenn ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt mit einer Einzeltätigkeit beauftragt wird. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn er den Auftrag erhält, „alles zu tun, um die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde sofort zu erreichen“6, oder wenn er seinen Mandanten darüber berät, ob dieser sich der von Seiten des Rechtsbeschwerdegegners erklärten Erledigung der Hauptsache anschließen solle7. Für die bloße Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und ihre Mitteilung an den Auftraggeber erhält der zweitinstanzliche Rechtsanwalt dagegen keine Vergütung nach RVG-VV Nr. 3403, denn diese Tätigkeiten gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG zum Berufungsverfahren und werden durch die dort anfallende Verfahrensgebühr gemäß RVG-VV Nr. 3200 abgegolten. Gleiches gilt im Revisionsverfahren, wenn der Berufungsanwalt von dem gegnerischen Revisionsanwalt gebeten wird, mit der eigenen Bestellung eines Revisionsanwaltes abzuwarten und der Berufungsanwalt diese Bitte seinem Auftraggeber übermittelt8 oder wenn der zweitinstanzliche Anwalt, dem die Revisionsschrift der Gegenseite zugestellt worden ist, prüft, ob das Rechtsmittel fristgerecht eingelegt wurde9. Anerkannt ist, dass auch die Besprechung des Urteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel noch dem abgeschlossenen Rechtszug zuzuordnen sind10. Entscheidend ist, dass es um Tätigkeiten von eher geringem Umfang geht, die in der Regel sowohl vom Anwalt als auch vom Auftraggeber als eine Art Annex der Tätigkeit in der bisherigen Instanz verstanden werden und noch nicht als eine (vergütungspflichtige) Tätigkeit für die nächste Instanz, für die gegebenenfalls die Beauftragung eines anderen Anwalts in Betracht kommt11.

Zweifelhaft kann sein, unter welchen Voraussetzungen der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte eine Vergütung erhält, wenn er seinem Mandanten – etwa in Form eines zusammenfassenden Prozessberichts oder auch in einer Besprechung – seine Ansicht über die Richtigkeit der ergangenen Entscheidung und über die Aussichten eines Rechtsmittels mitteilt12. Eine gesonderte Beratungsgebühr kann jedenfalls dann anfallen, wenn der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte auf ausdrücklichen Auftrag des Mandanten die Erfolgsaussichten der gegnerischen Nichtzulassungsbeschwerde prüft und sich sachlich damit auseinandersetzt13.

Vorliegend hat das Beschwerdegericht angenommen, eine Vergütung nach RVG-VV Nr. 3403 sei deshalb angefallen, weil der Kläger seine erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten – vor Mandatierung der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte – beauftragt habe, die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde und die weitere Vorgehensweise zu prüfen. Ob ein solcher Auftrag tatsächlich erteilt worden ist, kann dahinstehen.

Die Beklagten haben dem Kläger eine Vergütung gemäß RVG-VV Nr. 3403 jedenfalls nicht zu erstatten.

Ein Kostenerstattungsanspruch besteht gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur, soweit die angefallenen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Zweckentsprechend ist eine Maßnahme, die eine verständige Prozesspartei bei der Führung des Rechtsstreits in dieser Lage als sachdienlich ansehen musste. Notwendig sind dann alle Kosten, ohne die die zweckentsprechenden Maßnahmen nicht getroffen werden könnten14. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich die Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren, daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte tun. Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen15. Die aus der Sicht einer wirtschaftlich denkenden Partei nicht als erforderlich erscheinenden Aufwendungen sind dagegen grundsätzlich nicht zu erstatten16.

Nach diesen Grundsätzen ist eine etwaige Vergütung gemäß RVG-VV Nr. 3403 für die Tätigkeit der erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren im Streitfall nicht erstattungsfähig. Das Kostenrecht gebietet – soweit eine Erstattung verlangt wird – eine sparsame Prozessführung17. Jede Prozesspartei ist verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt18. Diese Verpflichtung folgt aus dem Prozessrechtsverhältnis19 und beherrscht als Ausdruck von Treu und Glauben das gesamte Kostenrecht20.

Bei der Frage der Erstattungsfähigkeit einer Vergütung gemäß RVG-VV Nr. 3403 ist danach zu differenzieren, ob der aufgrund eines Einzelauftrags tätige Anwalt neben einem Verfahrensbevollmächtigten oder an seiner Stelle tätig geworden ist. Hatte die Partei keinen Verfahrensbevollmächtigten beauftragt, sondern hatte sie den Anwalt nur mit Einzeltätigkeiten mandatiert, so ist die Vergütung nach RVG-VV Nr. 3403 stets erstattungsfähig, sofern die gleiche Tätigkeit eines Verfahrensbevollmächtigten nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO erstattungsfähig gewesen wäre. Dies gilt im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren etwa dann, wenn der Berufungsanwalt gegenüber dem Bundesgerichtshof zur Frage der Zulassung der Revision Stellung nimmt und für seinen Mandanten danach kein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt mehr bestellt wird21. Wird der mit Einzeltätigkeiten nach RVG-VV Nr. 3403 beauftragte Anwalt dagegen neben einem Verfahrensbevollmächtigten tätig, so ist seine Vergütung grundsätzlich nicht erstattungsfähig22.

Dies ergibt sich auch aus § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur in Ausnahmefällen erstattet verlangt werden können. Dementsprechend ist die Vergütung für einen in demselben Rechtszug erteilten anwaltlichen Auftrag grundsätzlich nur einmal erstattungsfähig. Das gilt auch für den Auftrag, die Erfolgsaussichten des vom Prozessgegner eingelegten und begründeten Rechtsmittels zu prüfen. Werden die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels auftragsgemäß zweimal, nämlich von zwei Rechtsanwälten geprüft, ist die dadurch anfallende Vergütung im Rahmen der Kostenerstattung nur einmal zu berücksichtigen.

Vorliegend hat sich der Kläger durch beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte vertreten lassen und diese beauftragt, die Zurückweisung der gegnerischen Nichtzulassungsbeschwerde zu beantragen und zu begründen. Zur Erfüllung dieses Auftrags gehört die Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels, womit der Kläger nach eigenem Vorbringen zuvor auch seine erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beauftragt hatte. Da diese beim Bundesgerichtshof nicht postulationsfähig sind, bestand bei Erteilung des Prüfungsauftrags mithin von vornherein die Möglichkeit, dass sich aus Sicht der Partei die Beauftragung auch eines Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof als notwendig erweisen würde. Bei dieser Sachlage entsprach es nicht der gebotenen sparsamen Prozessführung, die Erfolgsaussichten der gegnerischen Nichtzulassungsbeschwerde vorab auch von den erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten prüfen zu lassen. Soweit dadurch zusätzliche Kosten angefallen sind, wären diese vermieden worden, wenn der Kläger sogleich beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte bestellt hätte. Die Partei, die einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt, kann von dem unterlegenen Prozessgegner nicht auch die durch die Beauftragung der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandene zusätzliche Vergütung erstattet verlangen, wenn diese Kosten – wie vorliegend – vermeidbar waren. Hier setzt die Pflicht des Anwalts an, seinen Mandanten auf Grenzen der Erstattungsfähigkeit und gegebenenfalls einen kostengünstigeren Weg hinzuweisen23.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Juli 2012 – VI ZB 7/12

  1. vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., VV 3403 Rn. 9[]
  2. vgl. BGH, Beschlüsse vom 04.05.2006 – III ZB 120/05, NJW 2006, 2266 Rn. 6 f.; und vom 01.02.2007 – V ZB 110/06, NJW 2007, 1461 Rn. 16[]
  3. Müller-Rabe, aaO, Rn. 33[]
  4. Teubel in Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., Nr. 3403 VV Rn. 1; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., RVG, VV 3403 Rn. 1[]
  5. Müller-Rabe, aaO Rn. 33 ff.[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 04.05.2006 – III ZB 120/05, aaO Rn. 6[]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 01.02.2007 – V ZB 110/06, aaO Rn. 5[]
  8. KG, MDR 1979, 319[]
  9. vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 658[]
  10. BGH, Urteil vom 21.03.1991 – IX ZR 186/90, NJW 1991, 2084 mwN[]
  11. OLG Karlsruhe, aaO[]
  12. vgl. BGH, Urteil vom 21.03.1991 – IX ZR 186/90, aaO mwN; BGH, Beschluss vom 17.12.2002 – X ZB 9/02, NJW 2003, 756, 757; Müller-Rabe, aaO, § 19 RVG Rn. 89[]
  13. vgl. OLG Köln, JurBüro 2010, 654, 655; OLG München, AGS 2010, 217 f.; Müller-Rabe, aaO, Rn. 91; Ebert in Mayer/Kroiß, aaO, § 19 RVG Rn. 72; Hartmann, aaO, RVG-VV 3403 Rn. 5[]
  14. Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 91 Rn. 12[]
  15. vgl. BGH, beschlüsse vom 04.04.2006 – VI ZB 66/04, VersR 2006, 1089 Rn. 6 und vom 13.07.2010 – VI ZB 61/09, VersR 2010, 1470 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 26.01.2006 – III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 Rn.20; vom 16.10.2002 – VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900 und vom 20.10.2005 – VII ZB 53/05, NJW 2006, 446 Rn. 12[]
  16. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1999, 85[]
  17. BGH, Beschluss vom 26.01.2006 – III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 aaO, Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 91 Rn. 8[]
  18. vgl. BGH, Beschluss vom 02.05.2007 – XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12; Zöller/Herget, aaO[]
  19. vgl. BGH, Beschluss vom 03.06.2003 – VIII ZB 19/03, VersR 2004, 1019, 1020; vgl. auch BVerfG, NJW 1990, 3072, 3073[]
  20. BGH, Beschluss vom 02.05.2007 – XII ZB 156/06 NJW 2007, 2257 Rn. 13; BAG, NJW 2008, 1340 Rn. 11; MünchKomm-ZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rn. 38[]
  21. vgl. N. Schneider in AnwaltKommentar RVG, 6. Aufl., VV 34033404, Rn. 69 ff. mwN; zu § 56 BRAGO vgl. OLG München, OLGR München 1994, 132[]
  22. N. Schneider, aaO Rn. 72[]
  23. MünchKomm-ZPO/Giebel, aaO[]