Verlässt ein Radfahrer den vorhandenen Radweg und fährt auf der Straße, so muss er im Falle eines Unfalls grundsätzlich mithaften.

Mit dieser Begründung Urteil hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt die Klage eines Radfahrers nur zur Hälfte stattgegeben. Der Kläger war mit seinem Rennrad statt auf dem parallel verlaufenden Radweg auf einer Straße unterwegs, als er auf einer Ölspur ausrutschte. Er verlangte von dem Autofahrer, dessen Wagen die Ölspur hinterlassen hatte, vollen Schadensersatz.
Dem folgte das Oberlandesgericht aber nicht. Ein Radfahrer, der statt eines ausgeschilderten Radweges eine parallel verlaufende Straße benutzt, haftet nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich mit. Radfahrer müssen einen eigens ausgeschilderten Radweg auch benutzen. Wer trotzdem auf der Straße fährt, tut dies letztlich auf eigenes Risiko.
Der Kläger hat seinen Sturz mit verschuldet, so das Oberlandesgericht. Hätte er den Radweg benutzt, wäre es nie zu dem Unfall gekommen. Daher hat er lediglich Anspruch auf den hälftigen Schadensersatz.
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 28. Oktober 2011 – 24 U 34/11