Zahlt eine Partei nicht den Auslagenvorschuss für den von ihr benannten Hauptzeugen und lädt das Gericht deshalb ihn wie auch die Gegenzeugen ab, ist der trotzdem zum Termin erschienene Hauptzeuge nicht zu vernehmen, weil die Vernehmung der Gegenzeugen einen weiteren Termin erforderlich machen und den Rechtsstreit somit verzögern würde.
Die Klägerin hat daher im hier vom Oberlandesgericht Rostock entschiedenen Fall nicht den ihr obliegenden Beweis für die Richtigkeit der von ihr in Rechnung gestellten Massen und – hinsichtlich der behaupteten Nachträge – auch nicht für gesonderte Preisvereinbarungen mit der Beklagten geführt. Ihrem Beweisantritt „Vernehmung des Zeugen T. T.“ war nicht nachzugehen, weil die Klägerin den von ihr angeforderten Auslagenvorschuss bis zuletzt nicht eingezahlt hat (§ 379 ZPO). Zu der von ihr beantragten Wiedereröffnung (§ 156 ZPO) bestand kein Anlass. Nicht die ärztlich bescheinigte Reise- und Verhandlungsunfähigkeit des Zeugen T. ist der Grund für die Beweisfälligkeit, sondern die Nichteinzahlung des Auslagenvorschusses.
Wäre der Zeuge T. zum Termin erschienen, wäre er gleichwohl nicht vernommen worden, weil wegen der Unterlassung der Klägerin auch die Gegenzeugen abgeladen werden mussten. Deren Vernehmung würde einen weiteren Termin erforderlich machen.
Soweit die Klägerin mit ihrem Wiedereröffnungsantrag den Antrag auf Vernehmung des Zeugen T. aufrechterhält, würde die dann erforderliche Beweiserhebung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Das Oberlandesgericht weist ihn deshalb gemäß § 296 Abs. 2 ZPO zurück. Denn die Verspätung beruht auf grober Nachlässigkeit.
Das ist zwar bei Nichteinzahlung des Vorschusses nicht zwingend der Fall1, hier aber anzunehmen. Die Klägerin hat keinen Grund genannt, weshalb es ihr unmöglich gewesen sein soll, den Auslagenvorschuss in Höhe von 400, – € auch nicht binnen der um vier Wochen verlängerten Frist einzuzahlen.
Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 29. September 2014 – 7 U 27/11
- BGH, Urteil vom 17.10.1979 – VIII ZR 221/78 9[↩]











