Die Entscheidung über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO wegen eines nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen (und nicht nachgelassenen) Vortrags steht mangels Vorliegens eines Wiedereröffnungsgrundes gemäß § 156 Abs. 2 ZPO im Ermessen des Gerichts.

Die Ausübung dieses Ermessens ist grundsätzlich revisionsrechtlich nicht überprüfbar [1].
Dies gilt zumindest dann, wenn keine einen Anspruch der Klägerin auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung begründende Verletzung der richterlichen Hinweispflicht vorliegt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Januar 2020 – IV ZR 240/18
- BGH, Urteil vom 22.10.2014 – IV ZR 242/13, VersR 2015, 45 Rn. 27 m.w.N.[↩]
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