§ 185 Abs.2 BGB ist auf die Unterwerfungserklärung nach §§ 800 Abs.1, 794 Abs.1 Nr. 5 ZPO entsprechend anzuwenden1.
§ 185 Abs.2 BGB ist auf die Unterwerfungserklärung nach §§ 800 Abs.1, 794 Abs.1 Nr.5 ZPO entsprechend anzuwenden2; das Kammergericht gibt seine abweichende Ansicht3 auf.
Die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung ist zwar eine auf das Zustandekommen des Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Willenserklärung, die nur verfahrensrechtlichen Grundsätzen untersteht4. § 185 BGB kann jedoch auf verfahrensrechtliche Erklärungen analoge Anwendung finden, wenn sie im Zusammenhang mit einer Verfügung stehen. Das ist für die Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO anerkannt5.
Das Gleiche gilt für die Vollstreckungsunterwerfung nach § 800 Abs.1 ZPO. Auch wenn die Erklärung nicht zum Inhalt des Grundpfandrechts gehört, dient sie der Verwirklichung dieses Rechts und ist Ausfluss der dinglichen Herrschaftsmacht. Schwebend unwirksame Titel können insoweit auch bei der Anwendung von § 185 Abs.2 S.1 Alt.1 BGB nicht entstehen, denn die Unterwerfung wird gemäß § 800 Abs.1 S.2 ZPO erst mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam. Die analoge Anwendung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der § 185 Abs.2 BGB für die Wirksamkeit einer Unterwerfungserklärung heranzieht6.
Kammergericht, Beschluss vom 14. Januar 2013 – 1 W 3 + 4/13, 1 W 3/13, 1 W 4/13
- anders noch KG NJW-RR 1987, 1229[↩]
- vgl. BayObLG, Rpfleger 1992, 99, 100; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 44 Rn. 28; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 19 Rn. 106[↩]
- KG NJW-RR 1987, 1229; vgl. auch BayObLG, NJW 1971, 514, 515; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn.2041; Zöller/Stöber, 29. Aufl., § 800 Rn. 8[↩]
- BGH, NJW 1990, 258, 259[↩]
- vgl. BGH, NJW-RR 2011, 19, 20; KG, KGJ 47, 158, 159 ff.; Demharter, a.a.O. § 19 Rn. 73 m.w.N.[↩]
- BGH, NJW 1990, a.a.O.[↩]











