Für die Zulässigkeit einer Klage reicht es aus, wenn der Klaganspruch identifizierbar ist; auf Schlüssigkeit oder Substantiierung kommt es nicht an.

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß die Klageschrift – neben einem Antrag, dessen Bestimmtheit hier nicht zweifelhaft ist – die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruches enthalten. Dafür kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist; vielmehr ist es – entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Schuldner den Willen des Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen. Dazu reicht es im Allgemeinen aus, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist 1. Die gebotene Individualisierung der Klagegründe kann grundsätzlich auch durch eine konkrete Bezugnahme auf andere Schriftstücke erfolgen 2.
Diese Anforderungen an eine ordnungsgemäße Klageerhebung sind im vorliegenden Fall dadurch erfüllt, dass die Klägerin aus der Provisionsabrechnung vom 20.03.2013 und den vorangegangenen Abrechnungen seit 20.06.2012 vorgeht, auch wenn unklar bleibt, ob rechtlich ein Saldoanerkenntnis oder die Summe von Provisionsrückforderungsansprüchen aus einzelnen Vermittlungen die Grundlage bildet. Dass Grund und Höhe der einzelnen Rückforderungsansprüche nicht dargestellt ist, ist eine Frage der Substantiierung und damit im Rahmen der Zulässigkeit unschädlich. Immerhin ergeben sich aus den Abrechnungen Versicherungsnummern, also einzelne Versicherungsverträge, Namen von Versicherungsnehmern und Sollbeträge, die umreißen, aus welchen Verträgen welcher Versicherungsnehmer Stornoprovisionen verlangt werden.
Amtsgericht Bad Urach, Urteil vom 13. Mai 2013 – 1 C 123/13
- st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2004 – VIII ZR 127/03, NJW-RR 2005, 216; BGH, Urteil vom 17.07.2003 – I ZR 295/00, WRP 2003, 1458; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 253 Rdnr. 12a; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 33. Aufl., § 253 Rn. 10[↩]
- BGH, aaO; Zöller/Greger aaO[↩]