Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Die Beiordnung eines Notanwalts setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat [1]. Hat die Partei – wie hier – zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Auch dies hat sie substantiiert darzulegen und nachzuweisen [2].
Diesen Anforderungen genügen die lediglich pauschalen Behauptungen der Klägerin, ihr Anwalt habe ihr mitgeteilt, dass er keine Begründung schreibe, er habe das Mandat niedergelegt und es sei ihr nicht gelungen, einen neuen Anwalt zu finden, nicht. Sie hat damit weder substantiiert dargetan und belegt, dass sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat, noch, dass sie sich ab Kenntnis von der beabsichtigten Mandatsniederlegung erfolglos um eine Vertretung durch andere Anwälte bemüht hat.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist darüber hinaus aussichtslos. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, da die Frist für deren Begründung abgelaufen ist. Eine fristgerechte Beschwerdebegründung ist nicht eingegangen. Dem von der Klägerin selbst gestellten Fristverlängerungsantrag kann nicht entsprochen werden, da die Beantragung einer Fristverlängerung dem Anwaltszwang unterliegt [3].
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die versäumte Begründungsfrist verspricht keinen Erfolg. Einer Partei, welche trotz der Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, kann Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittel (Begründungs)frist nur dann gewährt werden, wenn sie vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt und dabei die Voraussetzungen hierfür substantiiert dargelegt hat [4]. Dies ist hier wie ausgeführt nicht der Fall.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. November 2016 – 1 BvQ 46/16
- z.B. BGH, Beschluss vom 27.04.1995 – III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016; BGH, Beschlüsse vom 12.06.2012 – VIII ZB 80/11, BeckRS 2012, 15083 Rn. 9; vom 08.12 2011 – AnwZ (Brfg) 46/11, BeckRS 2012, 01124 Rn. 4; vom 25.01.2007 – IX ZB 186/06, BeckRS 2007, 03801 Rn. 2; und vom 16.02.2004 – IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 18.12 2013 – III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 9 mwN; und vom 27.04.1995, aaO[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.1985 – VIII ZB 18/84, BGHZ 93, 300, 303 mwN; MünchKomm-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 78 Rn. 44; BeckOK ZPO/Piekenbrock, Stand 1.03.2016, § 78 Rn. 30[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.12 2013 – III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 8 f[↩]
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