Ein Rechtsanwalt kann die Gebühr gemäß Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) auch dann nur einmal aus dem Gesamtgegenstandswert und nicht zweimal aus (dann niedrigeren) Teilgegenstandswerten verlangen, wenn die von ihm für seinen Mandanten geltend gemachte Forderung außergerichtlich nur teilweise erfüllt wird und ihm deshalb für den noch offenen Teil der Forderung Klageauftrag erteilt wird.
Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war1.
Unzutreffend ist die Auffassung, durch die vorgerichtliche Tätigkeit ihres späteren Prozessbevollmächtigten seien nicht 1, 3 Gebühren aus einem Gesamtgegenstandswert, sondern einmal 1, 3 Gebühren aus einem außergerichtlich von der Haftpflichtversicherung ausgeglichem Gegenstandswert und zusätzlich 1, 3 Gebühren aus dem noch nicht ausgeglichenen Gegenstandswert, jeweils zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer, angefallen.
Ob die Gebühren für die Inanspruchnahme anwaltlicher Tätigkeit einheitlich aus einem Gesamtwert oder, was für den Rechtsanwalt insbesondere im Hinblick auf den degressiven Verlauf der Gebührentabelle regelmäßig günstiger ist, jeweils gesondert aus dann niedrigeren Teilwerten berechnet werden, hängt – wie sich aus §§ 15, 22 RVG ergibt – davon ab, ob es sich um eine oder mehrere Angelegenheiten handelt. Unter einer Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne wird dabei das gesamte Geschäft verstanden, das der Rechtsanwalt auftragsgemäß für seinen Auftraggeber besorgen soll2. Vorliegend war dies die außergerichtliche Geltendmachung der gesamten Schadensersatzansprüche der Klägerin in voller Höhe die Unfallverursacher und die hinter ihnen stehende Haftpflichtversicherung.
Durch die weiteren Geschehensabläufe hat sich hieran nichts geändert. Die maßgebliche Einheitlichkeit des Auftrags wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die vom Rechtsanwalt geschuldete außergerichtliche Geltendmachung einer Forderung nur teilweise zum Erfolg führt. Denn auch die sich nach Zahlung eines Teilbetrags ggf. nur noch auf einen Teilbetrag der ursprünglichen Forderung beziehende außergerichtliche Tätigkeit wird vom Rechtsanwalt aufgrund des ursprünglichen Auftrags geschuldet. Ebenso wenig führt der Umstand, dass dem Rechtsanwalt hinsichtlich des vorgerichtlich nicht ausgeglichenen Teils der Forderung schließlich auch Klageauftrag erteilt wird, dazu, dass seine vorgerichtliche Tätigkeit insoweit nicht mehr vom ursprünglichen Auftrag umfasst wäre.
Auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.10.19683 lässt sich Gegenteiliges nicht entnehmen. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit auch im Geltungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Raum für eine Anwendung der in der genannten Entscheidung für den Geltungsbereich der Bundesrechtsanwaltsvergütungsordnung (BRAGO) aufgestellten Grundsätze besteht. Denn die Aussage, eine bereits aus einem einheitlichen Gegenstandswert entstandene Geschäftsgebühr sei im Falle eines späteren, nur einen Teil der Forderung betreffenden Klageauftrags rückwirkend dahingehend neu zu berechnen, dass statt einer Geschäftsgebühr aus dem Gesamtstreitwert zwei getrennte Geschäftsgebühren aus den jeweiligen Teilstreitwerten entstehen, lässt sich dieser Entscheidung nicht entnehmen. Sie befasst sich vielmehr allein mit der Höhe der Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 BRAGO aF bezüglich des nicht vom Klageauftrag erfassten Teils der Forderung sowie mit der Höhe der für den anderen Teil der Forderung angefallenen Gebühren nach § 31 BRAGO aF. Eine Aussage zur Berechnung der nach § 118 Abs. 1 BRAGO aF auch für den später vom Klageauftrag erfassten Teil der Forderung entstandenen, nach § 118 Abs. 2 BRAGO aF aber auf die Gebühren nach § 31 BRAGO aF anzurechnenden Gebühren enthält sie demgegenüber nicht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Mai 2014 – VI ZR 396/13
- BGH, Urteile vom 01.03.2011 – VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn. 7; vom 19.10.2010 – VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 15; vom 27.07.2010 – VI ZR 261/09, VersR 2011, 771 Rn. 14; jeweils mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 13.12 2011 – VI ZR 274/10, VersR 2012, 331 Rn. 9; BGH, Urteile vom 19.12 2012 – IV ZR 186/11, NJW 2013, 1610 Rn.19; vom 17.11.1983 – III ZR 193/82, MDR 1984, 561[↩]
- BGH, Urteil vom 01.10.1968 – VI ZR 159/67, VersR 1968, 1145 ff.[↩]
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