Bei Wegnahme oder Beschädigung eines Fahrzeuges hat derjenige mit einer erheblichen Kürzung der Versicherungsleistungen zu rechnen, der die erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht lässt, indem er seinen Autoschlüssel an der Arbeitsstelle unbeaufsichtigt lässt und naheliegende Möglichkeiten nicht nutzt, den Schlüssel sorgfältig aufzubewahren und dem Zugriff Dritter zu entziehen.
So das Oberlandesgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall einer Klägerin, die von ihrer Teilkaskoversicherung Schadensersatz wegen der Wegnahme und Beschädigung ihres Fahrzeugs begehrte. An einem Abend im April 2010 parkte die Klägerin ihr Auto auf dem Parkplatz ihrer Arbeitsstelle, einem Seniorenheim im Rhein-Lahn-Kreis. Die Fahrzeugschlüssel legte sie in einen Korb, den sie in einem nicht abgeschlossenen Aufenthaltsraum im zweiten Stock abgestellt hatte. Gegen 20:50 Uhr begab sie sich zu einer Station in einem anderen Stockwerk, nach 21:00 Uhr wurde ihr Auto mit ihrem Schlüssel entwendet und etwas später in erheblich beschädigtem Zustand aufgefunden. Den Schaden in Höhe von ca. 7.000,- € verlangte sie nun von der Versicherung ersetzt, die im Laufe des Prozesses aber nur die Hälfte des Betrages zahlte. Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben. Nachdem das Landgericht Koblenz eine Kürzung der Versicherungsleistung um 50 % für gerechtfertigt gehalten hatte, hat die Klägerin Berufung eingelegt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz habe die Klägerin die erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen, indem sie naheliegende Möglichkeiten nicht genutzt habe, ihren Autoschlüssel sorgfältig aufzubewahren und dem Zugriff Dritter zu entziehen. Mit diesem leichtfertigen Verhalten habe sie nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen.
Auch der Umstand, dass es bereits Abend und damit keine offizielle Besuchszeit mehr war, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Denn die Klägerin habe gewusst, dass die Eingangstür bis mindestens 21:00 Uhr geöffnet war und daher Bewohner oder Besucher noch freien Zugriff auf den Schlüssel im unverschlossenen Raum hatten. Zudem hätte sie einfache Möglichkeiten gehabt, mit wenig Aufwand eine sichere Verwahrung des Schlüssels zu gewährleisten (Spind, abschließbarer Raum).
Oberlandesgericht Koblenz, Beschlüsse vom 14. Mai und 9. Juli 2012 – 10 U 1292/11











