Der zu spät gestellte PKH-Antrag

Prozesskostenhilfe kann nur für die Zeit ab der Antragstellung bewilligt werden1, nicht jedoch für die Zeit davor.

Der zu spät gestellte PKH-Antrag

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen PKH-Verfahren hatte der Beklagte Anfang des Jahres 2011 Berufung eingelegt, ohne Prozesskostenhilfe zu beantragen. Damit war zugunsten seines Prozessbevollmächtigten eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG entstanden. Der Beklagte hat erst nach Aufhebung des seine Berufung als unzulässig verwerfenden Beschlusses des Berufungsgerichts und Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof und nach Anberaumung eines Verhandlungstermins vor dem Berufungsgericht Prozesskostenhilfe beantragt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagtenvertreter die Verfahrensgebühr bereits verdient. Auch wenn nach § 21 Abs. 1 RVG nach Zurückverweisung die wiedereröffnete Instanz als neuer Rechtszug anzusehen ist, ist die vor diesem Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen (Abs. 6 der Vorbemerkungen zu Teil 3 VV RVG). Im Streitfall ist die erneute Verfahrensgebühr auch nicht nach § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG anrechnungsfrei entstanden, weil zwischen Beendigung des ersten Berufungsverfahrens durch den Beschluss des Berufungsgerichts vom 25.11.2013 und der Wiedereröffnung der Berufungsinstanz durch die BGH-Entscheidung vom 17.11.2014 keine zwei Jahre gelegen haben.

Der Prozesskostenhilfeantrag hätte deshalb allein Erfolg haben können, soweit der Beklagtenvertreter in einem Termin zur mündlichen Verhandlung für den Beklagten hätte auftreten müssen und dadurch die bisher nicht entstandene Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG ausgelöst worden wäre. Nachdem der Beklagte jedoch keinen hinreichenden Vortrag dazu gehalten hatte, dass der Wert seiner Beschwer 600 € überschreitet, hat das Berufungsgericht den bereits anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben und in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden. Bei einer derartigen Sachlage war eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung nicht erforderlich.

Da dem Beklagten lediglich ab dem Zeitpunkt seiner Antragstellung Prozesskostenhilfe und in der Sache allein für eine etwa entstehende Terminsgebühr seines anwaltlichen Vertreters hätte bewilligt werden können, konnte es der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall offen lassen, ob der Beklagte für sein Rechtsmittel gegen das landgerichtliche Teilurteil überhaupt auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Weise angewiesen war, dass sein Prozessbevollmächtigter Nachforschungen nach dem Verbleib der Unterlagen anstellt, über deren Inhalt der Beklagte nach dem landgerichtlichen Teilurteil Auskunft zu erteilen hat, oder ob diese Tätigkeiten nicht ohnehin seiner Betreuerin oblegen haben.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Juni 2016 – I ZA 8/15

  1. BGH, Beschluss vom 30.09.1981 – IVb ZR 694/80, NJW 1982, 446[]