Der PKH-Antrag – und die Rechtsmittelbegründungsfrist

Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe (oder Verfahrenskostenhilfe) beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste1.

Der PKH-Antrag – und die Rechtsmittelbegründungsfrist

Das ist allerdings dann nicht der Fall, wenn die Partei oder ihr anwaltlicher Vertreter erkennen konnte, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben sind2.

Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht die gegen die erstinstanzliche Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe gerichtete Beschwerde des Antragstellers mit der Begründung zurückgewiesen, dass er über ein Bauspar- und Barguthaben verfügt habe, das er zur Bestreitung der Verfahrenskosten habe einsetzen können und müssen. Dass er den Bausparvertrag gekündigt und den Betrag an seinen Vater ausgezahlt habe, sei unerheblich. Es hat auf eine vorausgegangene Verfügung des Berichterstatters vom 30.01.2014 hingewiesen, die zugleich auf das Hauptsacheverfahren bezogen war. Im Hauptsacheverfahren vor dem Oberlandesgericht hat der Antragsteller dementsprechend keine Verfahrenskostenhilfe beantragt.

Unter diesen ihm bekannten Umständen musste der Antragsteller damit rechnen, dass ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe mangels Bedürftigkeit versagt werden würde, zumal er weder die Begründung des Oberlandesgerichts in Frage gestellt noch dargetan hat, dass das Guthaben etwa nicht ausreichend gewesen sei, um daraus auch die Verfahrenskosten der Rechtsbeschwerdeinstanz zu tragen.

Weiterlesen:
Verfahrenskostenhilfe für eine Versorgungsausgleichsfolgesache in der Beschwerdeinstanz

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. März 2015 – XII ZB 96/14

  1. ständige BGH-Rechtsprechung zur entsprechenden Regelung in § 233 ZPO: vgl. BGH, Beschluss vom 17.07.2013- XII ZB 174/10 FamRZ 2013, 1720 Rn. 16 mwN[]
  2. vgl. BGHZ 148, 66 = NJW 2001, 2720, 2721[]