Der prozessunfähige Kläger

Das Prozessgericht darf eine Klage wegen fehlender Prozessfähigkeit des Klägers ohne dessen Anhörung nur dann als unzulässig abweisen, wenn es ihn zum Termin geladen und mit der Ladung analog § 34 Abs. 3 Satz 2 FamFG auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen hat.

Der prozessunfähige Kläger

Bevor das Prozessgericht die Klage einer prozessunfähigen Partei als unzulässig abweist, hat es diese auf das Fehlen ihrer ordnungsgemäßen Vertretung sowie auf die Möglichkeit zur Behebung des Mangels durch die Bestellung eines Betreuers hinzuweisen, dessen Aufgabenkreis auf die Führung des Rechtsstreits beschränkt werden kann. Danach ist der Partei noch die Zeit einzuräumen, die sie benötigt, um einen Betreuer durch das Betreuungsgericht bestellen zu lassen1.

Feststellung der Prozessunfähigkeit

Nach der Lebenserfahrung sind Störungen der Geistestätigkeit Ausnahmeerscheinungen, so dass im Allgemeinen von der Prozessfähigkeit der Partei auszugehen und anderes nur dann anzunehmen ist, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Prozessunfähigkeit vorliegen könnte2. Dem Prozessgericht, das den Mangel der Prozessfähigkeit einer Partei nach § 56 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen hat3, ist jedoch ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Feststellung einzuräumen, ob solche Anhaltspunkte vorliegen. Eines solchen Entscheidungsspielraums bedarf es schon deswegen, weil die von dem Gericht verkannte Prozessunfähigkeit einer Partei die Nichtigkeitsklage gegen ein Sachurteil begründet4. Demgemäß stand der Umstand, dass der Kläger in diesem Rechtsstreit durch seinen Rechtsanwalt zur Sache „vernünftig“ vorgetragen hat, der Aufnahme von Ermittlungen zu dessen Prozessfähigkeit nicht entgegen.

Richtig ist allerdings, dass die vor der Bestellung eines Betreuers gemäß § 280 FamFG einzuholenden Gutachten wissenschaftlich begründet sein müssen, wozu auch eine differentialdiagnostische Klärung und eine Klassifizierung der Diagnose gehören5. Ob die von dem Berufungsgericht als Grundlage für die Beurteilung der Prozessfähigkeit des Klägers herangezogenen Gutachten sowie Stellungnahmen des Sachverständigen R. diesen Anforderungen genügen, mag zweifelhaft sein. Richtig ist auch, dass das Prozessgericht allein auf der Grundlage eines in einem anderen Verfahren erstellten Gutachtens eine Beweislastentscheidung zu Ungunsten einer Partei, dass sich deren Prozessfähigkeit nicht feststellen lasse, nur dann treffen darf, wenn es keine anderen erschließbaren Erkenntnisquellen gibt6.

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So verhielt es sich jedoch im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall. Eine weitere sachverständige Erkenntnisquelle für die Entscheidung, ob bei dem Kläger eine seine Prozessfähigkeit ausschließende krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorlag, stand dem Gericht nämlich nicht zur Verfügung, weil der Kläger sich mit der angeordneten Begutachtung nicht einverstanden erklärt hatte und eine Partei nicht verpflichtet ist, sich zur Feststellung ihrer Prozessfähigkeit sachverständig untersuchen zu lassen7.

Vor diesem Hintergrund durfte das Gericht nach dem ihm allein zur Verfügung stehenden Gutachten des Sachverständigen, der bei dem Kläger eine paranoide Entwicklung bei querulatorischer Persönlichkeit diagnostiziert hatte, die zu einem ausgeprägten Realitätsverlust geführt habe, wodurch die freie, eigenverantwortliche Willensbestimmung ausgeschlossen sei, zu dem Ergebnis gelangen, dass sich die Prozessfähigkeit des Klägers nicht feststellen lasse.

Rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG

Das Prozessgericht darf die Prozessunfähigkeit einer Partei, für die ein gesetzlicher Vertreter nicht bestellt ist, grundsätzlich nur feststellen, wenn es die Partei zuvor persönlich angehört hat8. Das schließt zwar eine Entscheidung ohne Anhörung nicht stets aus. Das Prozessgericht darf eine Klage wegen fehlender Prozessfähigkeit des Klägers ohne dessen Anhörung aber nur dann als unzulässig abweisen, wenn es ihn zum Termin geladen und mit der Ladung analog § 34 Abs. 3 Satz 2 FamFG auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen hat.

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Die Erforderlichkeit eines solchen Hinweises folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG. Dieses Verfahrensgrundrecht soll sicherstellen, dass die Parteien ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Der Einzelne soll nicht nur Objekt richterlicher Entscheidung sein, sondern vor der Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen. Art. 103 Abs. 1 GG enthält insofern weitere Garantien als die, sich irgendwie zur Sache einlassen zu können9.

Welche Anforderungen sich daraus ergeben, dass jede Partei vor einer Entscheidung des Gerichts über ihre Prozessfähigkeit persönlich zu Wort kommen und vor einer Überraschungsentscheidung geschützt sein muss, ist allerdings in der Zivilprozessordnung nicht im Einzelnen geregelt. Die verfassungsrechtlich gebotene Mitwirkung der Partei im Verfahren vor der richterlichen Entscheidung über ihre Prozessfähigkeit erfordert es, insoweit die Vorschriften über das Gebot zur Anhörung der Partei im Betreuungsverfahren (§ 278 Abs. 1 Satz 1, § 34 FamFG) analog anzuwenden10. Nach § 34 Abs. 3 FamFG darf das Gericht nur dann ohne Anhörung das Verfahren beenden, wenn der Beteiligte unentschuldigt dem zu diesem Zweck anberaumten Termin ferngeblieben ist und er zuvor auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen worden ist. Diesem Maßstab genügt das Verfahrens des Berufungsgerichts nicht. Ein Hinweis an den Kläger, dass das Gericht im Falle seines Ausbleibens ohne seine Anhörung möglicherweise nach Aktenlage zu seinen Lasten entscheiden wird, ist nicht ergangen. Dem Kläger sind dadurch in dem Verfahren zu gewährende Mitwirkungsmöglichkeiten vorenthalten worden, was nach dem Vorstehenden eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG bedeutet.

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Auch soweit das Gericht die Klage wegen seiner Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers durch Prozessurteil abweist, ohne diesem zuvor hinreichende Gelegenheit gegeben zu haben, für seine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen, verletzt es den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör.

Da die prozessunfähige Partei sich nicht eigenverantwortlich zu äußern vermag, kann ihr das rechtliche Gehör nur durch die Anhörung eines gesetzlichen Vertreters gewährt werden. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt deshalb von den Gerichten, eine im Rechtsstreit bislang unterbliebene Gewährung rechtlichen Gehörs nachzuholen, sofern die Auslegung des Verfahrensrechts dies ermöglicht11. Nachdem das Berufungsgericht von einer Prozessunfähigkeit des Klägers ausging, hätte es durch seine weitere Verfahrensgestaltung dafür Sorge tragen müssen, dass dem Kläger das bisher fehlende rechtliche Gehör gewährt wird12.

Hat eine prozessunfähige Partei keinen gesetzlichen Vertreter, muss das Prozessgericht ihr Gelegenheit geben, für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen. Bevor es ihre Klage als unzulässig abweist, hat es die Partei auf das Fehlen ihrer ordnungsgemäßen Vertretung (§ 51 Abs. 1 ZPO) sowie auf die Möglichkeit zur Behebung des Mangels durch die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB hinzuweisen, dessen Aufgabenkreis auf die Führung des Rechtsstreits beschränkt werden kann13. Danach ist der Partei noch die Zeit einzuräumen, die sie benötigt, um einen Betreuer durch das Betreuungsgericht bestellen zu lassen14.

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Hiergegen hat im vorliegenden Fall das Berufungsgericht verstoßen, indem es die Klage sogleich durch Prozessurteil abgewiesen hat. Der Zeitraum zwischen der Ablehnung des Antrags des Klägers auf Bestellung eines Prozesspflegers am 08.11.2011 und der letzten mündlichen Verhandlung vom 07.12 2011 war vor dem Hintergrund unzureichend, dass selbst die Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung nach § 300 FamFG nicht ohne eine ärztliche Stellungnahme und eine vorherige Anhörung des Betroffenen durch das Familiengericht zulässig ist, was eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.

Für den Kläger bestand nicht bereits zuvor Anlass, sich für diesen Rechtsstreit vorsorglich um die Bestellung eines Betreuers zu bemühen. Hat eine Partei im Beschwerdeverfahren die Aufhebung einer für alle Aufgabenbereiche angeordneten Betreuung erreicht, muss sie nicht von ihrer Prozessunfähigkeit ausgehen und von sich aus die Bestellung eines Betreuers mit einem beschränkten Aufgabenbereich beantragen. Nachdem der Kläger durch seinen Rechtsanwalt in diesem Rechtsstreit sachbezogen vorgetragen und das Landgericht deshalb keinen Anlass gesehen hatte, an der Prozessfähigkeit des Klägers zu zweifeln, war das Berufungsgericht gehalten, wenn es diese Frage anders beurteilte, dem Kläger die für die Bestellung eines Betreuers nötige Zeit einzuräumen.

Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist auch nicht deswegen zu verneinen, weil das Prozessgericht ausnahmsweise sogleich durch Prozessurteil entscheiden darf, wenn feststeht, dass entweder der Mangel der Vertretung der prozessunfähigen Partei nicht behoben werden kann oder dass der zu bestellende Vertreter die bisherige Prozessführung nicht genehmigen wird15. Das ist von dem Berufungsgericht nämlich nicht festgestellt. Davon, dass der Kläger sich auch einer möglichen Bestellung eines Betreuers allein für diesen Rechtsstreit widersetzen würde, kann nicht ausgegangen werden, weil er durch den Antrag auf Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 57 ZPO seine Bereitschaft zur Mitwirkung im Verfahren durch einen gesetzlichen Vertreter zu erkennen gegeben hat. Auch die Genehmigung der bisherigen Prozessführung durch den zu bestellenden Vertreter ist angesichts des Erfolgs der Rechtsverfolgung in erster Instanz eher wahrscheinlich. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob dann, wenn das Betreuungsgericht auch auf den Antrag des Klägers hin die Bestellung eines Betreuers mit einem beschränkten Aufgabenkreis ablehnen, das Berufungsgericht jedoch an seinen Zweifeln an der Prozessfähigkeit des Klägers festhalten sollte, dem Kläger in entsprechender Anwendung des § 57 ZPO ein Prozesspfleger zu bestellen wäre16.

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Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 6. Dezember 2013 – V ZR 8/13

  1. Fortführung von BGH, Urteil vom 23.02.1990 – V ZR 188/88, NJW 1990, 1734, 1736; Beschluss vom 17.11.2011 – V ZR 199/11, FamRZ 2012, 631, 632 Rn. 12[]
  2. vgl. BGH, Urteile vom 09.01.1996 – VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059, 1060; und vom 04.11.1999 – III ZR 306/98, BGHZ 143, 122, 124[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 22.12 1982 – V ZR 89/80, BGHZ 86, 184, 189; BGH, Urteil vom 04.11.1999 – III ZR 206/98, BGHZ 143, 122, 124[]
  4. vgl. hierzu nur PWW/Gehrlein, ZPO, 5. Aufl., § 579 Rn. 3 mwN[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2011 XII ZB 256/10, NJW-RR 2011, 649, 650 Rn. 13[]
  6. BGH, Urteile vom 09.01.1996 – VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059, 1060; und vom 04.11.1999 – III ZR 306/98, BGHZ 143, 123, 124[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 23.02.1990 – V ZR 188/88, NJW 1990, 1734, 1736 – insoweit nicht in BGHZ 110, 294 ff. abgedruckt; BGH, Urteile vom 24.04.1952 – IV ZR 156/51, NJW 1952, 1515; vom 09.05.1962 – IV ZR 4/62, NJW 1962, 1510, 1511; vom 08.12 2009 – VI ZR 284/08, FamRZ 2010, 548 Rn. 9[]
  8. BGH, Urteil vom 04.11.1999 – III ZR 306/98, BGHZ 143, 122, 125; BVerfG, BVerfGK 6, 380, 383[]
  9. BVerfG, BVerfGK 6, 380, 383; BGH, Beschluss vom 28.05.2009 – I ZB 93/08, NJW-RR 2009, 1223 Rn. 6[]
  10. so auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 56 Rn. 8[]
  11. BGH, Urteil vom 09.11.2010 – VI ZR 249/09, NJW-RR 2011, 284 Rn. 7; BAG, NJW 2009, 3051 Rn. 5[]
  12. BGH, Urteil vom 09.11.2010 – VI ZR 249/09, aaO, 285[]
  13. vgl. BayObLG, Rpfleger 2001, 234; BAG, NJW 2009, 3051, 3052 Rn. 12[]
  14. vgl. BGH, Urteil vom 23.02.1990 – V ZR 188/88, NJW 1990, 1734, 1736; Beschluss vom 17.11.2011 – V ZR 199/11, FamRZ 2012, 631, 632 Rn. 12; BGH, Urteil vom 09.11.2010 – VI ZR 249/09, NJW-RR 2011, 284, 285 Rn. 9[]
  15. vgl. BGH, Urteil vom 23.02.1980 – V ZR 188/88, NJW 1990, 1734, 1736[]
  16. vgl. BAG, NJW 2009, 3051, 3052 Rn. 14[]
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