Nach der Vorschrift des § 890 Abs. 2 ZPO muss der Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie nicht in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil enthalten ist, auf Antrag vom Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
Die gerichtliche Androhung soll dem Schuldner die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot deutlich vor Augen führen und ihn dadurch anhalten, die Unterlassungspflicht zu befolgen1.
Eine entsprechende Androhung kann nicht wirksam in einen Prozessvergleich selbst aufgenommen werden, sondern hat auf Antrag durch gerichtlichen Beschluss zu erfolgen2.
Der Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO ist auch nicht deshalb unzulässig, weil sich die Schuldner im Prozessvergleich strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet haben.
Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, ist ein Antrag auf gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO grundsätzlich auch dann zulässig, wenn der Schuldner im Vergleich eine Vertragsstrafe versprochen hat. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Gläubiger ausdrücklich auf eine Vollstreckung gemäß § 890 Abs. 1 ZPO verzichtet hat oder sonst deutliche Anhaltspunkte für einen Verzichtswillen vorliegen. In dem Versprechen einer Vertragsstrafe kann kein solcher Anhaltspunkt gesehen werden3.
Die Zulässigkeit des Antrags auf Androhung von Ordnungsmitteln setzt gemäß § 890 Abs. 2 ZPO keine bereits erfolgte Zuwiderhandlung voraus. Es kann deshalb offenbleiben, ob die Schuldner gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem Vergleich verstoßen haben4.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – I ZB 57/13
- BGH, Beschluss vom 23.10.2003 – I ZR 45/02, BGHZ 156, 335, 340 f. – Euro-Einführungsrabatt; Beschluss vom 02.02.2012 – I ZB 95/10, GRUR 2012, 957 Rn. 6 Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren; Beschluss vom 03.04.2014 – I ZB 3/12, GRUR 2014, 909 Rn. 7 = WRP 2014, 861 – Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich[↩]
- BGH, GRUR 2012, 957 Rn. 8 – Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren; BGH, WRP 2014, 861 Rn. 8 – Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich[↩]
- BGH, GRUR 2014, 909 Rn. 7 – Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich, mwN[↩]
- vgl. BGH, WRP 2014, 861 Rn. 18 ff. – Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich, mwN[↩]











