Der Wert der Beschwer ermittelt sich für den Rechnungslegungsberechtigten aus einem Bruchteil des ihm vorschwebenden Zahlungsanspruchs.
Dabei bemisst sich der Bruchteil danach, inwieweit der Berechtigte auf die Rechnungslegung angewiesen ist, und bewegt sich regelmäßig zwischen 1/10 und 1/41.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Februar 2017 – II ZR 47/16
- vgl. nur MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 3 Rn. 107, 38 mwN[↩]











