Der abgewiesene Rechnungslegungsanspruch – und die Beschwer

Der Wert der Beschwer ermittelt sich für den Rechnungslegungsberechtigten aus einem Bruchteil des ihm vorschwebenden Zahlungsanspruchs.

Der abgewiesene Rechnungslegungsanspruch – und die Beschwer

Dabei bemisst sich der Bruchteil danach, inwieweit der Berechtigte auf die Rechnungslegung angewiesen ist, und bewegt sich regelmäßig zwischen 1/10 und 1/41.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Februar 2017 – II ZR 47/16

  1. vgl. nur MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 3 Rn. 107, 38 mwN[]