Die Kosten eines Rechtsbehelfsverfahrens in einer Zwangsvollstreckungssache, in dem der Gläubiger obsiegt, können dem Schuldner in Ausnahme zu § 91 Abs. 1 ZPO dann nicht auferlegt werden, wenn er keine Kenntnis von dem Verfahren und daher auch keine Gelegenheit sich zu äußern hatte1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – VII ZB 11/15
- Anschluss an BGH, Beschluss vom 19.05.2004 IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980 f.[↩]