Nicht jeder Sturz eines Reiters ist auf ein tierisches Verhalten zurückzuführen, einen Sturz kann auch der Reiter allein verursachen. Für einen Schadensersatzanspruch gegen den Tierhalter muss der Unfall auf ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbaren Verhalten des Pferdes zurückzuführen sein.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall einer verunfallten Reiterin, die gegen die Tierhalterin Schadensersatz geltend machte, das erstinstanzliche klageabweisende Urteil des Landgerichts Bielefeld bestätigt. Nachdem der Bundesgerichtshof die Beschwerde der Reiterin gegen die nicht zugelassene Revision1 zurückgewiesen hat, ist das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm auch inzwischen rechtskräftig. Die Klägerin, eine Agrarwissenschaftlerin aus Rheda – Wiedenbrück mit langjähriger Reiterfahrung, verunfallte am 28.12.2007 mit einem von der Beklagten aus Bielefeld auf einem Hof in Rheda – Wiedenbrück gehaltenen Pferd. Von diesem stürzte sie bei einem unbegleiteten Ausritt in einem Waldgebiet hinter dem Ortsteil Rheda. Sie erlitt schwere Verletzungen, u.a. am Kopf, und ein Unfalltrauma, so dass sie über keine konkrete eigene Erinnerung an das Unfallgeschehen verfügt. Sie hat behauptet, im Unfall habe sich eine typische Tiergefahr verwirklicht, weil das Pferd unerwartet gescheut und unkontrolliert durchgegangen sei. Zum Sturz sei es gekommen, weil das Tier ins Unterholz durchgebrochen sei, wodurch sei mit einem Ast kollidiert und vom Pferd gefallen sei. Von der Beklagten als Tierhalterin hat sie Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzendgeld in der Größenordnung von 40.000 € und den Ausgleich einer monatlichen Erwerbsminderung von ca. 3.400 €.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm seien die Vorraussetzungen einer Tierhalterhaftung der Beklagten gemäß § 833 BGB nicht festzustellen. Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass der Unfall auf ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares Verhalten des Pferdes zurückzuführen sei. Nicht jeder Sturz eines Reiters sei auf ein tierisches Verhalten zurückzuführen, einen Sturz könne auch der Reiter allein verursachen. Zeugen, die das Unfallgeschehen wahrgenommen hätten, gebe es nicht. Mit einem Sachverständigengutachten sei der Unfall mangels hinreichend bekannter Umstände zum Hergang nicht weiter aufzuklären. Auf aussagekräftige Indizien könne sich die Klägerin ebenfalls nicht stützen. Das Verletzungsbild der Klägerin lege nahe, dass sie mit einem Ast oder Baumstamm kollidiert sei, es besage aber nichts darüber, wie es dazu gekommen sei. Auf die Umstände des Sturzes könne man auch nicht aufgrund des von der Klägerin benutzten Reitweges, an dessen Rand sie verletzt aufgefunden worden sei, schließen. Die Klägerin könne dort unabhängig vom Verhalten des Pferdes an einen Ast oder Baum geraten oder von einem herabfallenden Ast getroffen worden sein.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18. September 2012 – 9 U 162/11
- BGH, Beschluss vom 19.03.2013 – VI ZR 425/12[↩]