Der Schaden am Mietfahrzeug

Ist bei einem Unfall mit einem Mietfahrzeug nach den Vertragsbedingungen die Polizei zu veständigen und ein Unfallbericht anzufertigen, muss ein verpasster Flug in Kauf genommen werden.

Der Schaden am Mietfahrzeug

So das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall eines Klägers, der seine für ein Mietfahrzeug hinterlegte Kaution zurückforderte, obwohl er die Erstattungsvoraussetzungen nicht eingehalten hatte. Über einen Reiseveranstalter aus München hat der Kläger aus Krefeld einen PKW in Italien gemietet. Am 5. August 2014 wurde der Pkw, den der Kläger ordnungsgemäß geparkt hatte, in Italien von einer Italienerin angefahren und erlitt einen Heckschaden. Die Unfallverursacherin hinterließ ihre Daten an dem PKW. Der Kläger verließ seine Wohnung in einem italienischen Ferienort gegen 11:00 Uhr, um zum Flughafen zu fahren. Sein Rückflug startete um 13:30 Uhr. Der Kläger bemerkte sofort beim Einsteigen den Schaden. Er meldete den Vorfall gegenüber der Vermieterin des PKW bei der Rückgabe des Pkw am Flughafen und übergab die Daten der Unfallverursacherin. Die Vermieterin nahm Kontakt zur Verursacherin auf und behielt die Kaution des Klägers in Höhe von 900,00 Euro ein. Aufgrund des bevorstehenden Rückfluges hatte der Kläger die Polizei nicht eingeschaltet. Der Kläger forderte von dem Reiseveranstalter nach seiner Rückkehr die Auszahlung der Kaution. Dieser weigerte sich zu zahlen. Der Reiseveranstalter weist auf die Vermittlungsbedingungen im Vertrag hin, nach denen der Kläger verpflichtet gewesen wäre, die Polizei einzuschalten und einen polizeilichen Unfallbericht vorzulegen. Der Kläger hingegen ist der Ansicht, dass es ihm nicht zumutbar gewesen sei, die Polizei einzuschalten, da er sonst seinen Rückflug verpasst hätte.

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Die Autovermietung erstattete dem Kläger nach der Klageerhebung aus freien Stücken den Selbstbehalt. Nunmehr macht der Kläger gegenüber dem Reiseveranstalter noch die Rechtsanwaltskosten geltend. Der Reiseveranstalter erstattet diese nicht.

In seiner Urteilsbegründung hat das Amtsgericht München ausgeführt, dass die Zahlung durch die Autovermietung freiwillig erfolgte. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vermittlungsbedingungen im Vertrag wäre es erforderlich gewesen, dass der Kläger die darin vorgegebene Vorgehensweise im Schadensfall vor Ort einhält, was er nicht getan hat, da er die Polizei nicht verständigt und keinen Unfallbericht vorgelegt hat. Nach Auffassung des Amtsgerichts München kann der Umstand, dass der Kläger bei Verständigung der Polizei vor Ort gegebenenfalls seinen Rückflug verpasst hätte, kein Entfallen dieser Erstattungsvoraussetzungen bedingen.

Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Rückzahlung der Selbstbeteiligung gegenüber dem Beklagten. Daher stehen ihm auch nicht die Rechtsanwaltskosten für das Einklagen des Selbstbehalts zu und die Klage war abzuweisen.

Amtsgericht München, Urteil vom 24. Juli 2015 – 233 C 7550/15