Kann der frühere Eigentümer eines Geldfundes ermittelt werden, handelt es sich bei dem Fund um keinen Schatzfund.

So die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall eines Hauseigentümers, der bei Bauarbeiten in einem Kachelofen Geld gefunden hat, das nun die Erbin der ehemaligen Hausbesitzerin beansprucht. Im Jahre 2008 erwarb der Beklagte ein Mehrfamilienhaus im Düsseldorfer Stadtteil Gerresheim. Bei Renovierungsarbeiten der Wohnung im ersten Obergeschoss fand er in einem eingemauerten Kachelofen zwei verschlossene Stahlkassetten. Diese enthielten 303.700,00 DM in Banknoten, teilweise mit Banderolen aus den Jahren 1971 bis 1977. Die vormalige Eigentümerin der Liegenschaft, Frau Martha S., hatte diese Wohnung bis zu ihrem Tod im Jahre 1993 bewohnt. Ihr Ehemann und sie waren Eigentümer eines Teppichgeschäfts auf der Düsseldorfer Königsallee, das sie 1971 verkauft hatten. Nun verlangt die Erbin die Auszahlung des Geldes.
Die Äußerung „Es gibt Menschen, die Geld im Kamin verstecken.“ der sehr vermögenden Erblasserin noch kurz vor ihrem Tod gegenüber einer vom Landgericht Düsseldorf vernommenen Zeugin war nach Auffassung des Landgerichts zusammen mit der Tatsache, dass die Banderolen des Geldes aus den 70er Jahren stammten, wichtige Indizien. Da außer der Erblasserin nach dem Tod ihres Mannes keine weiteren Personen mit ihr in der Wohnung gelebt und auch spätere Eigentümer der Liegenschaft keine Eigentumsrechte mehr an dem Geld geltend machen, kam das Landgericht zu der Überzeugung, dass das Bargeld aus dem Eigentum der Erblasserin stammte und nicht, wie vom Beklagten behauptet, von einem unbekannten Dritten.
Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass es sich bei den Geldkassetten um einen Schatzfund gem. § 984 BGB handelt. Ein Schatzfund setzt nämlich voraus, dass der Eigentümer einer aufgefundenen Sache nicht mehr zu ermitteln ist. Die frühere Eigentümerin des Geldes aus dem Kachelofen ist nach der Beweisaufnahme aber gefunden: Martha S.
Der Beklagte hat Finderlohn in Höhe von rund 5.000,00 € erhalten.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. Juli 2012 – 15 O 103/11