Unabhängig von der Frage, ob aufgrund des Vortrags in einem 4 Stunden vor dem Verkündungstermin bei Gericht eingegangenen Schriftsatz eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zwingend geboten war, hätte das Gericht jedenfalls prüfen müssen, ob es im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin in diesem Schriftsatz von der ihm durch § 156 Abs. 1 ZPO eröffneten Möglichkeit zur Wiedereröffnung der Verhandlung Gebrauch macht1.
Es hätte daher, da kein Fall des § 296 Abs. 1 ZPO vorlag, anhand des konkreten Falls nach pflichtgemäßem Ermessen abwägen müssen, welche Gründe für eine weitere Sachverhaltsaufklärung und welche Gründe für den sofortigen Abschluss des Rechtsstreits sprechen2.
Eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO wäre nur dann nicht in Betracht gekommen, wenn das Vorbringen der Klägerin in diesem Schriftsatz nicht entscheidungserheblich gewesen wäre.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. April 2016 – I ZR 168/15
- Smid in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 156 Rn. 14a[↩]
- MünchKomm-.ZPO/Wagner, 4. Aufl., § 156 Rn. 11[↩]
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