Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen, § 51 Abs. 3 ZPO.
Eine notarielle „Vollmacht in Vermögensangelegenheiten und Betreuungsverfügung“ kann in ihrer Ausgestaltung geeignet, die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.
Nach der Beweislastregelung von § 104 BGB ist bis zum Beweis des Gegenteils auch davon auszugehen, dass die Betroffene im Zeitpunkt der Erteilung der Vorsorgevollmacht geschäftsfähig war1.
Darüber hinaus setzt die wirksame Erteilung einer Vorsorgevollmacht zwar grundsätzlich Geschäftsfähigkeit voraus, maßgeblich ist aber nicht eine Geschäftsfähigkeit für alle Geschäfte, sondern ob die Betroffene die Vollmacht ohne fremde Willensbeeinflussung und im grundsätzlichen Bewusstsein ihrer Bedeutung erteilt hat2.
Dementsprechend kann die zur Abwendung einer Betreuung erteilte Vollmacht noch wirksam sein, auch wenn der Betroffene zu komplizierteren Rechtsgeschäften nicht mehr in der Lage wäre3
Mit ihrer protokollierten Einverständniserklärung konnte daher die Bevollmächtigte gleichsam einer gesetzlichen Vertreterin der evtl. nicht mehr prozessfähigen Klägerin die Prozessführung (rückwirkend) in Gänze genehmigen (§ 51 Abs. 3 ZPO). Sollte bei der Klägerin im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung tatsächlich die Prozessfähigkeit entfallen sein (oder die Klägerin bereits bei Klageerhebung nicht mehr voll geschäfts- und prozessfähig gewesen sein, § 52 ZPO), wäre dies somit unschädlich.
Oberlandesgericht München, Urteil vom 27. März 2017 – 21 U 3903/15











