Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG sind rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend.

In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses kommt und keines der infrage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, der Rechtsstreit werde von diesem nicht prozessordnungsgemäß betrieben, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist. Zuständig für die Zuständigkeitsbestimmung ist derjenige oberste Gerichtshof des Bundes, der zuerst angegangen wird1.
Eine die Rechtswegzuständigkeit leugnende Entscheidung des Arbeitsgerichts kann gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG durch Alleinentscheidung der Vorsitzenden ergehen2.
Die Verweisung des Rechtsstreits ist grundsätzlich unabänderlich und bindend für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist. Dem Grundsatz nach ist auch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss, der nicht hätte ergehen dürfen, einer weiteren Überprüfung entzogen. Die Bindungswirkung entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ergangen anzusehen ist, weil er auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist3.
Diese Voraussetzungen lagen in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen FAll nicht vor; der Verweisungsbeschluss des Landgerichts München II war wirksam. Infolgedessen war hier das Arbeitsgericht München das zuständige Gericht:
Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts ist nach Anhörung der Parteien und damit unter Beachtung deren Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen.
Der Beschluss ist von der nach § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO zuständigen Einzelrichterin und deshalb von dem gesetzlichen Richter erlassen worden.
Der Beschluss des Landgerichts ist nicht willkürlich. Die Begründung, auf die das Landgericht seine Entscheidung gestützt hat, entbehrt nicht jedweder rechtlichen Grundlage.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, bei dem Streitfall handele es sich um einen Rechtstreit, der nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen falle, da die Parteien ein Arbeitsverhältnis verbunden habe. Arbeitnehmer sei, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sei. Dies sei anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, wobei der objektive Geschäftsinhalt den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen sei. Die Tatsache, dass der „Dienstvertrag“ dem Kläger einen Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall einräume, spreche ebenso für seine Eigenschaft als Arbeitnehmer wie der Umstand, dass er in der Klageschrift die Abgeltung eines „arbeitsvertraglichen Urlaubsanspruchs“ verlangt habe.
Das Bundesarbeitsgericht hat vorliegend nicht darüber zu befinden, ob die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis zutrifft. Die Entscheidung ist jedenfalls noch nicht als willkürlich anzusehen. Das Landgericht hat seiner Entscheidung die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Rechtsgrundsätze, anhand deren ein Arbeitsverhältnis von einem freien Dienstverhältnis abzugrenzen ist4 – wenn auch verkürzt, zugrunde gelegt. Es hat unter Rückgriff auf den „Dienstvertrag“ der Parteien und die Angaben des Klägers in der Klageschrift drei nicht gänzlich fernliegende oder unvertretbare Gesichtspunkte aufgezeigt, die aus seiner Sicht für die Annahme sprechen, der Kläger habe in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten gestanden. Dabei hat es sowohl die Bestimmungen des „Dienstvertrags“ bezüglich Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gewürdigt als auch berücksichtigt, dass der Kläger einen Teil seines Klagebegehrens ausdrücklich als „arbeitsvertraglichen Urlaubsanspruch“ gekennzeichnet hat. In Anbetracht dessen hat das Arbeitsgericht die gesetzgeberische Entscheidung, der zufolge das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, an die Verweisung gebunden ist, zu respektieren.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 9 AS 5/17