Hat ein Wohnungseigentümer im Wege der einstweiligen Verfügung die vorübergehende Aussetzung eines Beschlusses erwirkt, so können die übrigen Wohnungseigentümer, gegen die die einstweilige Verfügung unter der Geltung des bis zum 30.11.2020 anwendbaren Rechts ergangen ist, den der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch die Beschlussaussetzung entstandenen Schaden aufgrund eines Anspruchs aus § 945 ZPO im Wege der Drittschadensliquidation ersetzt verlangen. Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1.12.2020 ist eine auf Suspendierung eines Wohnungseigentümerbeschlusses abzielende einstweilige Verfügung gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Damit ist diese auch selbst Inhaberin eines Anspruchs aus § 945 ZPO.

Ein der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in ihrem Verwaltungsvermögen entstandener Schaden entfällt nicht dadurch, dass der Schadensbetrag in die Jahresabrechnung eingestellt und auf die einzelnen Wohnungseigentümer nach dem im Innenverhältnis unter ihnen geltenden Kostenverteilungsschlüssel verteilt wird.
Die Wohnungseigentümer können Inhaber eines Schadenersatzanspruchs gemäß § 945 ZPO, also aktivlegitimiert sein, sind, auch wenn der Schaden nicht bei ihnen, sondern bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) eingetreten sein sollte. Erweist sich die Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, nach § 945 ZPO verpflichtet, dem Gegner unter anderem den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel entsteht. Diese strenge Haftung besteht grundsätzlich nur gegenüber dem Antragsgegner selbst, nicht jedoch gegenüber Dritten1. Ob und für welche Fälle hiervon Ausnahmen zu machen sind, brauchte vom Bundesgerichtshof hier nicht allgemein entschieden zu werden2. Jedenfalls besteht kein Anlass, abweichend von dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift eine GdWE als aktivlegitimiert anzusehen, wenn es um eine einstweilige Verfügung geht, die ein Wohnungseigentümer unter der Geltung des bisherigen Rechts im Zusammenhang mit der Suspendierung eines Wohnungseigentümerbeschlusses gegen die übrigen Wohnungseigentümer erwirkt hat (vgl. § 46 WEG aF), während der Schaden bei der GdWE eingetreten ist3.
Im hier entschiedenen Fall erwies sich die Anordnung der einstweiligen Verfügung als i.S.d. § 945 ZPO von Anfang an ungerechtfertigt. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Ausführungen des Landgerichts Braunschweig in seinem Berufungsurteil4 zu der Rechtmäßigkeit des Sanierungsbeschlusses vom 17.11.2014, dessen Suspendierung die Beklagte mit der einstweiligen Verfügung erwirkt hatte, in der Sache zutreffend sind. Auch kann dahinstehen, ob sich die Rechtmäßigkeit des Beschlusses aus der Rechtskraft der in dem einstweiligen Verfügungsverfahren zum Nachteil der Beklagten ergangenen Entscheidungen ergibt. Dass es an einem Verfügungsanspruch der Beklagten fehlte und sich die Anordnung der einstweiligen Verfügung von Anfang an als ungerechtfertigt erweist, folgt – wie die Erwiderung zu Recht geltend macht – zumindest aus der Bindungswirkung der Hauptsacheentscheidung für den Schadensersatzprozess.
Bei der Beurteilung, ob die Anordnung der einstweiligen Verfügung von Anfang an ungerechtfertigt i.S.d. § 945 Fall 1 ZPO war, ist das Gericht, das über einen Anspruch nach dieser Vorschrift zu entscheiden hat, an eine Entscheidung in der Hauptsache im Umfang ihrer Rechtskraft gebunden5. Diese Bindungswirkung beruht auf der materiellen Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung nach § 322 Abs. 1 ZPO.
Eine solche Hauptsacheentscheidung liegt auch hier vor. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien im Revisionsverfahren hat die Beklagte gegen den Sanierungsbeschluss vom 17.11.2014 eine Beschlussanfechtungsklage erhoben, die rechtskräftig als unbegründet abgewiesen worden ist. Diese Tatsache kann der Bundesgerichtshof als Revisionsgericht berücksichtigen. Zwar ist gemäß § 559 Abs. 1 ZPO Prozessstoff der Revisionsinstanz grundsätzlich nur das aus dem Berufungsurteil oder den Sitzungsprotokollen ersichtliche Parteivorbringen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 559 Abs. 1 ZPO aber einschränkend dahingehend auszulegen, dass aus prozessökonomischen Gründen solche neu vorgetragenen Tatsachen zu berücksichtigen sind, die unstreitig sind und für die Entscheidung materiellrechtliche Bedeutung haben, sofern schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen. Das gilt insbesondere, wenn es sich dabei um behördliche Akte oder – wie hier – gerichtliche Entscheidungen handelt6.
Damit steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest, dass der Beschluss über die Sanierungsarbeiten vom 17.11.2014 insgesamt wirksam war und ein Verfügungsanspruch der Beklagten in dem Verfahren vor dem Amtsgericht von Anfang an nicht bestand. Soweit die Beklagte einwendet, dass sich die Hauptsacheentscheidung mit bestimmten Einwendungen nicht auseinandersetze und Beweisantritten nicht nachgegangen worden sei, kann sie hiermit nicht mehr gehört werden. Mit Eintritt der Rechtskraft der Sachentscheidung in einem Beschlussmängelverfahren steht fest, ob der Beschluss Rechtswirkungen entfaltete oder nicht. Ob einzelne Gründe, die zur Nichtigkeit oder zur Anfechtbarkeit führen können, tatsächlich geltend gemacht und geprüft worden sind, ist für den Eintritt der Rechtskraft unerheblich7. Dies gilt unabhängig davon, ob bisheriges oder neues Recht Anwendung findet8.
Zutreffend geht das Landgericht Braunschweig weiter davon aus, dass die Kläger dem Grunde nach einen der GdWE in Folge der Vollziehung der einstweiligen Verfügung entstandenen Schaden – nur hierauf ist die Klageforderung gestützt – nach den Grundsätzen einer so genannten Drittschadensliquidation geltend machen können.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Vertragspartner aufgrund einer Vertragsverletzung einen Schaden nur insoweit geltend machen, als er bei ihm selbst eingetreten ist. In besonders gelagerten Fällen lässt die Rechtsprechung allerdings eine Drittschadensliquidation zu, bei der der Vertragspartner den Schaden geltend machen kann, der bei dem Dritten eingetreten ist, der selbst keinen Anspruch gegen den Schädiger hat. Für die Zulassung einer Drittschadensliquidation ist der Gesichtspunkt maßgebend, dass der Schädiger keinen Vorteil daraus ziehen soll, wenn ein Schaden, der eigentlich bei dem Vertragspartner eintreten müsste, zufällig aufgrund eines zu dem Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses auf diesen verlagert ist9.
Eine Drittschadensliquidation ist auch in der hier in Rede stehenden Konstellation möglich. Hat ein Wohnungseigentümer im Wege der einstweiligen Verfügung die vorübergehende Aussetzung eines Beschlusses erwirkt, so können die übrigen Wohnungseigentümer, gegen die die einstweilige Verfügung unter der Geltung des bis zum 30.11.2020 anwendbaren Rechts ergangen ist, den der GdWE durch die Beschlussaussetzung entstandenen Schaden aufgrund eines Anspruchs aus § 945 ZPO im Wege der Drittschadensliquidation ersetzt verlangen.
Dass unter der Geltung des bisherigen Rechts Inhaber eines möglichen Anspruchs aus § 945 ZPO die Wohnungseigentümer waren, beruht darauf, dass ein Antrag, mit dem ein Wohnungseigentümer die vorläufige Außervollzugsetzung eines Beschlusses im Wege der einstweiligen Verfügung erstrebte, ebenso wie eine Anfechtungsklage (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG aF) gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten war10. Wenn eine solche einstweilige Verfügung – wie dies typischerweise bei einem Baustopp der Fall ist – dadurch vollzogen wird, dass die beschlossenen Maßnahmen nicht weiter durchgeführt werden können und beauftragte Unternehmen gegenüber der GdWE Verzögerungsschäden geltend machen, treten diese Schäden aber nicht bei den Antragsgegnern des Verfügungsverfahrens, sondern bei der GdWE ein. Diese ist nämlich im Außenverhältnis zu den beauftragten Unternehmen zur Zahlung verpflichtet. Aus Sicht des Wohnungseigentümers, der die einstweilige Verfügung erwirkt hat, die später aufgehoben worden ist, stellt es einen Zufall dar, bei wem der Schaden eintritt. Es wäre unbillig, wenn er nur deshalb nicht der Haftung aus § 945 ZPO unterliegen würde, weil Anspruch und Schaden auseinanderfallen11. Inzwischen kann es allerdings zu einer solchen zufälligen Schadensverlagerung nicht mehr kommen, weil Beklagter einer Anfechtungsklage nunmehr die GdWE ist (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG). Deshalb ist seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1.12.2020 nach ganz überwiegender und zutreffender Ansicht eine auf Suspendierung eines Wohnungseigentümerbeschlusses abzielende einstweilige Verfügung gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten12. Damit ist diese auch selbst Inhaberin eines Anspruchs aus § 945 ZPO13.
Soweit die Revision auf Stimmen in der Literatur verweist, wonach eine Drittschadensliquidation im Anwendungsbereich des § 945 ZPO abzulehnen sei14, folgt hieraus nichts Anderes, weil diese sich auf die Vollstreckung in schuldnerfremde Sachen beziehen, um die es hier nicht geht.
Nicht zu überzeugen vermögen auch die weiteren Überlegungen, die nach Auffassung der Revision einen Ausschluss der Drittschadensliquidation zur Folge haben sollen. Sie meint, es fehle im Verhältnis zwischen GdWE und Wohnungseigentümern deshalb an einer zufälligen Schadensverlagerung, weil die GdWE gemäß § 9a Abs. 5 WEG nicht insolvenzfähig sei und die Wohnungseigentümer verpflichtet seien, die GdWE mit ausreichenden Finanzmitteln auszustatten. Ein eventueller Schaden verbleibe deshalb nie endgültig bei der GdWE. Hier komme ergänzend hinzu, dass die Sanierungskosten bereits vollständig gegenüber den Wohnungseigentümern abgerechnet und von diesen Sonderzahlungen geleistet worden seien. Spätestens seit den Beschlussfassungen über die Jahresabrechnungen 2015 und 2016 habe bei der GdWE ein Schaden nicht mehr vorgelegen. Geschädigt seien „letztlich“ deshalb nur die einzelnen Wohnungseigentümer.
Der Umstand, dass die GdWE nicht insolvenzfähig ist (§ 9a Abs. 5 WEG bzw. § 11 Abs. 3 WEG aF), hat zwar zur Folge, dass die Wohnungseigentümer zu der Erbringung von Nachschüssen verpflichtet sind. Dies ändert aber nichts daran, dass jedenfalls solange, wie diese Nachschüsse noch nicht eingefordert und tatsächlich geleistet wurden, der GdWE ein Schaden entstanden ist, wenn sie gegenüber Dritten, mit denen sie im Vertragsverhältnis stand, Zahlungen zur Erfüllung von Schadenersatzansprüchen geleistet hat.
Unabhängig davon ist ein Schaden der GdWE in dem hier interessierenden Zusammenhang aber auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die von der GdWE aufgewandten Kosten bereits vollständig gegenüber den Wohnungseigentümern abgerechnet und auch tatsächlich gezahlt wurden. Allerdings wird die Frage, welchen Einfluss die Zahlung der Wohnungseigentümer im Rahmen der Jahresabrechnung auf einen Schaden der GdWE hat, nicht einheitlich beantwortet.
Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass der GdWE kein Schaden entstanden ist, wenn von ihr an den Vertragspartner im Rahmen von Schadensersatzverpflichtungen Zahlungen geleistet wurden, die von den Wohnungseigentümern ausgeglichen wurden. Dies folge aus der sog. Differenzhypothese15.
Nach der zutreffenden Gegenauffassung entfällt ein der GdWE in ihrem Verwaltungsvermögen entstandener Schaden nicht dadurch, dass der Schadensbetrag in die Jahresabrechnung eingestellt und auf die einzelnen Wohnungseigentümer nach dem im Innenverhältnis unter ihnen geltenden Kostenverteilungsschlüssel verteilt wird16. Soweit der Bundesgerichtshof diese Ansicht, ohne die Frage entscheiden zu müssen, als zweifelhaft bezeichnet hat17, hält er daran nicht fest. Da die GdWE über eigenes Vermögen verfügt (vgl. § 9a Abs. 3 WEG bzw. § 10 Abs. 7 WEG aF), tritt bei Vermögensabflüssen in ihrem Vermögen ein Schaden ein. Die Frage, ob und in welchem Umfang die insoweit angefallenen Kosten im Rahmen der Jahresabrechnung auf die Wohnungseigentümer gemäß § 16 Abs. 2 WEG bzw. dem in der Gemeinschaft geltenden Kostenverteilungsschlüssel umgelegt wurden, betrifft lediglich das Innenverhältnis der GdWE zu den Wohnungseigentümern und lässt die Entstehung des Schadens im Außenverhältnis zu einem möglichen Schädiger unberührt18. Bei einer anderen Betrachtung käme es zudem zu Abwicklungsschwierigkeiten insbesondere bei zwischenzeitlichen Veräußerungen einzelner Einheiten.
Die Annahme eines Schadens bei der GdWE entspricht schließlich den allgemeinen Grundsätzen der Vorteilungsausgleichung19. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Vorteil ein adäquater Kausalzusammenhang besteht und die Anrechnung des Vorteils dem Zweck des Schadensersatzes entspricht, das heißt, sie darf den Geschädigten nicht unzumutbar belasten und den Schädiger nicht unbillig entlasten20. Letzteres wäre aber der Fall, wenn sich der Schädiger auf das Innenverhältnis zwischen der GdWE und den Wohnungseigentümern und auf die in diesem Verhältnis bestehenden Beitragspflichten berufen und damit die Verpflichtung zum Schadensersatz vermeiden könnte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. April 2023 – V ZR 86/22
- vgl. BGH, Urteil vom 25.11.1993 – IX ZR 32/93, NJW 1994, 1413, 1416 – insoweit in BGHZ 124, 237 nicht abgedruckt[↩]
- vgl. Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 945 Rn. 13; Stein/Jonas/Bruns, ZPO, 23. Aufl. § 945 Rn. 12 ff. – jeweils mwN zum Streitstand[↩]
- aA – soweit ersichtlich – nur MünchKomm-ZPO/Drescher, 6. Aufl., § 945 Rn.20[↩]
- LG Braunschweig, Urteil vom 12.04.2022 – 6 S 311/20[↩]
- vgl. nur BGH, Urteil vom 28.11.1991 – I ZR 297/89 – Roter mit Genever, NJW-RR 1992, 998, 999 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 03.04.1989 – V ZR 143/97, NJW-RR 1998, 1284 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2012 – V ZR 7/12, ZWE 2013, 49 Rn. 8[↩]
- vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13.01.2023 – V ZR 43/22 11[↩]
- vgl. nur BGH, Urteil vom 14.01.2016 – VII ZR 271/14, NJW 2016, 1089 Rn. 27 mwN[↩]
- vgl. LG München I, ZWE 2014, 371; Bärmann/Roth, WEG, 14. Aufl., § 46 Rn. 148 mwN[↩]
- so im Ergebnis auch LG Frankfurt a.M., ZWE 2018, 133 Rn. 9 mit zustimmender Anmerkung von Dötsch, jurisPR-MietR 10/2018 Anm. 1[↩]
- vgl. Bärmann/Göbel, WEG, 15. Aufl., § 44 Rn. 187 mwN[↩]
- vgl. BeckOK BGB/Zschieschack/Orthmann [1.08.2022], WEG § 44 Rn. 84[↩]
- vgl. Stein/Jonas/Bruns, ZPO, 23. Aufl., § 945 Rn. 13; Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Walker/Kessen, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl., § 945 Rn. 38; Kindl/Meller-Hannich/Haertlein, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 945 Rn. 3[↩]
- vgl. AG Köln, ZMR 2017, 1016 f.; Hogenschurz, NZM 2018, 733, 741[↩]
- vgl. KG, MDR 2010, 435; LG Berlin, ZWE 2019, 135; im Ausgangspunkt auch Jacoby, ZWE 2019, 120, 122[↩]
- vgl. Urteil vom 08.02.2019 – V ZR 153/18, NJW 2019, 3446 Rn. 10; vgl. dazu (Vorinstanz) Abramenko, ZfIR 2019, 25, 30[↩]
- vgl. zu der Unterscheidung zwischen dem Außenverhältnis und dem Innenverhältnis für die Frage der Entstehung eines nach § 945 ZPO verlangten Schadens im Zusammenhang mit sog. Gewinnabführungsverträgen auch BGH, Beschluss vom 10.11.2011 – IX ZR 106/09 6 f.[↩]
- so im Ergebnis auch Jacoby, ZWE 2019, 120, 122[↩]
- st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 18.10.2018 – III ZR 497/16, NJW 2019, 215 Rn. 17 mwN[↩]