In einer Wildschadenssache ist nach bayerischem Landesrecht eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde (§ 35 Satz 1 BJagdG) nicht vorgesehen. Auch wenn das bayerischem Landesrecht unterliegende Vorverfahren an schwerwiegenden Mängeln leidet, hat das Gericht daher – gegebenenfalls nach Erhebung der erforderlichen Beweise – in der Sache selbst zu entscheiden.

Auch wenn das Vorverfahren an schwerwiegenden Mängeln leidet, hat das Berufungsgericht – gegebenenfalls nach Erhebung der erforderlichen Beweise – in der Sache selbst zu entscheiden1, wobei die Beweislast beim Anspruchsteller liegt2. Denn ein Ersatzanspruch bleibt nach ordnungsgemäßer Anmeldung (§ 34 BJagdG) bestehen, auch wenn das Vorverfahren wesentliche Mängel aufweist3.
Das Gericht muss eine eigene Sachaufklärung betreiben4. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde (§ 35 Satz 1 BJagdG) ist in Bayern nicht (mehr) vorgesehen (vgl. Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen vom 12.08.1953 [GVBl S. 143], Art. 47 Nr. 3, Art. 64 Abs. 3 BayJG vom 13.10.1978 [GVBl S. 678] und § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AVBayJG vom 01.03.1983 [GVBl S. 51]).
Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Januar 2021 – III ZR 127/19
- Belgard in Mitzschke/Schäfer, BJagdG, 4. Aufl., § 35 Rn. 40; Leonhardt aaO Art. § 29 BayJG Erl. 4 a.E.; vgl. auch Schuck in Schuck, Bundesjagdgesetz, 3. Aufl., § 35 Rn. 40[↩]
- vgl. Schuck, aaO, Rn. 44[↩]
- vgl. Weigand, Reichsjagdgesetz, 2. Aufl., § 50 Erl. 25c[↩]
- Schuck aaO[↩]
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