Bei einem Streit zwischen zwei Sondereigentümern zu der Frage, ob dem einen gegen den anderen ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB bzw. § 15 Abs. 3 WEG zusteht oder nicht zusteht, handelt es sich nicht von vorneherein um eine Angelegenheit der Gemeinschaft.

Für Unterlassungsansprüche aus dem Miteigentum besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nämlich keine geborene Ausübungsbefugnis des Verbands gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, sondern nur eine gekorene Ausübungsbefugnis, d.h., der Verband kann die Geltendmachung der entsprechenden Individualansprüche der übrigen Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen1. Ohne einen solchen Vergemeinschaftungsbeschluss verbleibt es bei der Prozessführungsbefugnis der Sondereigentümer.
Die Klage ist deshalb gegen den störenden Sondereigentümer zu richten bzw. im umgekehrten Fall, dass sich ein Sondereigentümer gegen die mögliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen eines anderen Sondereigentümers wehren möchte, gegen den sich eines Unterlassungsanspruchs berühmenden Sondereigentümer. Einer vorhergehenden Beschlussfassung der Gemeinschaft bedarf es nicht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Januar 2019 – V ZR 138/18
- vgl. BGH, Urteil vom 15.12 2017 – V ZR 275/16, ZMR 2018, 529 Rn. 8; Urteil vom 18.11.2016 – V ZR 221/15, NJW-RR 2017, 260 Rn. 10[↩]
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